Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017 – 1 BvR 1390/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170627.1bvr139017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-27/1-bvr-1390-17#rd_1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-27/1-bvr-1390-17#rd_2

2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-27/1-bvr-1390-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.