Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.06.2016 – 1 BvR 1806/14

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160623.1bvr180614

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_3

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_4

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_5

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-23/1-bvr-1806-14#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.