Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 2825/15

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160608.1bvr282515

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-08/1-bvr-2825-15#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-08/1-bvr-2825-15#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-08/1-bvr-2825-15#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.