Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2016 – 1 BvR 1094/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160525.1bvr109416

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-25/1-bvr-1094-16#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-25/1-bvr-1094-16#rd_2

Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; 119, 292 <294>). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-25/1-bvr-1094-16#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-25/1-bvr-1094-16#rd_4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-25/1-bvr-1094-16#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.