Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.12.2015 – 1 BvQ 47/15

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151202.1bvq004715

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_1

Der Antragsteller, ein Steuerberater, wendet sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen Mitglieder der Geschäftsleitung von Gesellschaften, die er steuerlich beraten hat.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_3

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsbericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (BVerfGE 103, 41 <42>; vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>; stRspr). So aber liegt es hier. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre in Teilen bereits unsubstantiiert und im Ergebnis offensichtlich unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_4

2. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die einem Kapitalanleger ein beschränktes Akteneinsichtsrecht in die Anklageschrift gewähren, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_5

a) Das prüfungsmaßstäbliche Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 f.>; 115, 166 <187 f.>; 130, 1 <35>). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_6

Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten nach § 406e StPO greift in das Recht derjenigen Personen ein, deren personenbezogene Daten hierdurch offenbart werden. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO grundrechtliche Positionen der Betroffenen - hier: des Antragstellers - außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2388/06 -, NJW 2007, S. 1052 <1053>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_7

b) Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass das Landgericht einen Anleger, der eine Orderschuldverschreibung bei einer den Angeklagten zuzurechnenden Gesellschaft gezeichnet hat, als Verletzten im Sinne des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO versteht und ihm ein Akteneinsichtsrecht zubilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_8

Auch im Übrigen ist nicht auszumachen, dass die Fachgerichte die Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten. Der Vortrag des Antragstellers, der sich im Wesentlichen auf die Darlegung beschränkt, dass er als Dritter in der Anklageschrift mehrmals erwähnt werde und die Offenbarung seiner steuerberatenden Tätigkeit unter Namensnennung seine berufliche Reputation irreparabel beschädigen würde, lässt eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Allein die unstreitig zutreffende Information, dass er in freier Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Dienstleistungen für Gesellschaften der Angeklagten erbrachte, begründet unter den vorliegenden Umständen eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-02/1-bvq-47-15#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.