Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2015 – 2 BvR 2091/14

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr209114

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_2

Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts haben sie den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_4

1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_5

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-27/2-bvr-2091-14#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.