Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2015 – 1 BvR 1615/10

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150322.1bvr161510

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-03-22/1-bvr-1615-10#rd_1

Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-03-22/1-bvr-1615-10#rd_2

Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-03-22/1-bvr-1615-10#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.