Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2014

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2014 – 2 BvR 1513/14

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140818.2bvr151314

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_2

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_3

Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Heidelberg ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_4

Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_5

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der nach § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen seiner Untersuchungshaft. Bei diesen Beschränkungen handelt es sich um die Erlaubnisbedürftigkeit des Empfangs von Besuchen, der Übergabe von Gegenständen bei dieser Gelegenheit sowie der Telekommunikation und die Überwachung von Besuchen, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_6

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so müsste der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit erdulden, dass die Zulässigkeit von Besuchen, der Telekommunikation und der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen von einer entsprechenden Genehmigung abhängt. Darüber hinaus müsste er die Überwachung seiner Telekommunikation, seiner Besuche und seines Schrift- und Paketverkehrs erdulden. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so unterläge der Beschwerdeführer allein den landesrechtlich vorgesehenen, Ordnung und Sicherheit des Vollzugs dienenden Beschränkungen der Untersuchungshaft, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, und vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), dies sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr mit sich bringt. Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_7

2. Die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. ist für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff. ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-08-18/2-bvr-1513-14#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.