Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014 – 1 BvR 1884/11

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.1bvr188411

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-11/1-bvr-1884-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-11/1-bvr-1884-11#rd_2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-11/1-bvr-1884-11#rd_3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-11/1-bvr-1884-11#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-11/1-bvr-1884-11#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.