Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2012

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.04.2012 – 1 BvR 413/12

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-04-10/1-bvr-413-12#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-04-10/1-bvr-413-12#rd_2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-04-10/1-bvr-413-12#rd_3

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-04-10/1-bvr-413-12#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-04-10/1-bvr-413-12#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.