Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.03.2011 – 1 BvR 2149/10

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110330.1bvr214910

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-30/1-bvr-2149-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-30/1-bvr-2149-10#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-30/1-bvr-2149-10#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.