Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 10
Stand: 10.06.2019
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BPräsWahlG →
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- BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10Zulässigkeit von Wahlvorschlägen für das Amt des Bundespräsidenten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.