Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.12.2010 – 2 BvR 1067/10

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101202.2bvr106710

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-02/2-bvr-1067-10#rd_1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.

B.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-02/2-bvr-1067-10#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfGK 12, 206 <208 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, S. 1430) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, a.a.O., m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-02/2-bvr-1067-10#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-02/2-bvr-1067-10#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.