Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2244/08

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.2bvr224408

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-26/2-bvr-2244-08#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-26/2-bvr-2244-08#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-26/2-bvr-2244-08#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.