Rechtsprechung / BSG / 1. Senat / 2017

BSG Beschluss vom 31.01.2017 – B 1 SF 1/17 S

1. Senat · ECLI:DE:BSG:2017:310117BB1SF117S0

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Tenor§

Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene B. wird auf ihren Antrag hin aus ihrem Amt entlassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2017-01-31/b-1-sf-1-17-s#rd_1

Mit Schreiben vom 25.1.2017, beim BSG am 30.1.2017 eingegangen, hat Frau B. darum gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entpflichten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2017-01-31/b-1-sf-1-17-s#rd_2

Nach § 47 S 2 iVm § 18 Abs 3 S 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann der ehrenamtliche Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Frau B. mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass sie aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.