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BPatG Beschluss vom 11.03.2026 – 9 W (pat) 35/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110326B9Wpat35.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 003 003.6

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 11. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ. Dipl.- Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder, der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier sowie des Richters kraft Auftrags Dipl.- Ing. Univ. Kirmer

ECLI:DE:BPatG:2026:110326B9Wpat35.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 9. September 2022 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 14 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026, - Beschreibung Seiten 1 bis 13 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 sowie Zeichnung Figuren 1 bis 9 gemäß der Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Juni 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2021 003 003.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafelelements“. Mit Beschluss vom 9. September 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich in naheliegender Weise für den von der Druckschrift E1 (DE 20 2004 019 987 U1) ausgehenden Fachmann in Kombination mit der E2 (DE 42 11 324 A1).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. September 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin. In der Beschwerdebegründung vom 14. November 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorrichtungen zur Aufnahme eines Tafelelements nach den Druckschriften E1 und E2 jeweils grundlegend unterschiedliche Bauprinzipien betreffen würden und der Fachmann deren Kombination daher nicht naheliegend in Betracht ziehen würde.

Die Beschwerdeführerin und Patentanmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 9. September 2022 aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026, - Beschreibung Seiten 1 bis 13 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 und Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß der Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Daran schließen sich die unmittelbar bzw. mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 an. Im Verfahren sind – neben der oben genannten E1 (DE 20 2004 019 987 U1) und E2 (DE 42 11 324 A1) – die folgenden Entgegenhaltungen:

E3: DE 89 12 546 U1, E4: DE 93 00 229 U1, E5: DE 20 2009 003 742 U1, E6: DE 201 13 551 U1, E7: DE 195 27 692 A1, E8: DE 102 14 402 A1 und E9: DE 91 01 687 U1. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam sowie frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, da sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft laut dem Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2021 003 003 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, eine Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafelelements, insbesondere einer Kfz-Kennzeichentafel. Bei einer solchen aus der Praxis bekannten Vorrichtung seien die Seitenschenkel des Schließteils mit an ihrer dem Träger zugewandten Unterseite angebrachten Rastorganen versehen, die in zugeordnete, im Bereich der seitlichen Enden des Trägers vorgesehene Einrastausnehmungen einrastbar sind. Aufgrund dieser seitlichen Verrastung ergebe sich ein gewisser Platzbedarf, der zu einer gewissen Verlängerung des Trägers führe. Bei vielen Fahrzeugen sei dafür jedoch nicht mehr genügend Platz vorhanden. Das Einsatzgebiet der bekannten Anordnung sei daher beschränkt (Absatz [0002]).

Hiervon ausgehend sei es daher nach Absatz [0003] die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, eine Vorrichtung eingangs erwähnter Art so zu verbessern, dass trotz einer seitlichen Fassung des Tafelelements eine vergleichsweise platzsparende Bauweise erreicht werde.

4. Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vorrichtungen zur Aufnahme von Tafelelementen, wie insb. Kfz- Kennzeichentafeln.

5. Für die weitere Erörterung ist der geltende Patentanspruch 1 senatsseitig mit Gliederungsmerkmalen M1 bis M7 versehen:

M1 Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafelelements, insbesondere einer Kfz- Kennzeichentafel, M2 mit einem einen Aufnahmeraum (3) für das rechteckförmige Tafelelement (4) enthaltenden, an einer Montageunterlage anbringbaren rechteckförmigen Träger (1) und M3 einem diesem zugeordneten, dreischenkligen Schließteil (5), das zusammen mit einer im Bereich eines Rands des Trägers (1) vorgesehenen Randleiste (7) eine dem Tafelelement (4) zugeordnete Randeinfassung bildet, M4 wobei das dreischenklige Schließteil (5) mit seinem mittleren Schenkel (8) gelenkig mit dem Träger (1) verbunden und mit seinen beiden Seitenschenkeln (9) in lösbare Formschlussverbindung mit dem Träger (1) bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M5 die Seitenschenkel (9) des Schließteils (5) an ihren freien Enden abgewinkelt sind und M6 um die zugeordnete Ecke des Tafelelements (4) herumgeführte, aufeinanderzu laufende Endstutzen (13) aufweisen, M7 die jeweils wenigstens ein mit einer im Bereich des dem zugeordneten Seitenschenkel (9) zugewandten Endes des die Randleiste (7) enthaltenden Rands des Trägers (1) vorgesehenen Einrasteinrichtung in Eingriff bringbares Rastorgan aufweisen.

6. In der geltenden Fassung erweist sich die gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn diese ist für den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur Erfindung gehörig offenbart sowie weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt, noch nahegelegt. Dies trifft auch auf die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 14 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen.

6.1 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen im Rahmen der Auslegung hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann einer näheren Erläuterung:

Nach dem Merkmal M1 muss die Vorrichtung geeignet sein, ein Tafelelement aufzunehmen („zur Aufnahme eines Tafelelements“). Gemäß Merkmal M2 umfasst die beanspruche Vorrichtung einen rechteckförmigen Träger mit einem Aufnahmeraum für das (ebenfalls) rechteckförmige Tafelelement. Der Träger muss geeignet sein, an einer Montageunterlage angebracht zu werden. Der Träger umfasst entsprechend dem Merkmal M3 – neben dem Aufnahmeraum (Merkmal M2) – ein dreischenkliges Schließteil. Dieses Schließteil bildet zusammen mit einer Randleiste, die im Randbereich des Trägers vorgesehen ist, eine Randeinfassung für das (nicht mitumfasste, rechteckförmige) Tafelelement. Nach dem Merkmal M4 ist das dreischenklige Schließteil mit seinem mittleren Schenkel gelenkig mit dem Träger verbunden. Mit seinen beiden Seitenschenkeln ist das (dreischenklige) Schließteil mit dem Träger in eine lösbare Formschlussverbindung bringbar. Unter der den Aufnahmeraum mitbegrenzenden „Randleiste“ versteht der Fachmann – in Übereinstimmung mit der Beschreibung und den Figuren – ein vom Träger abstehendes, am Rand dieses Trägers verlaufendes, längliches und schmales Bauteil.

Insbesondere hierdurch bleibt die Randeinfassung hinsichtlich ihrer Orientierung bezüglich des Trägers bzw. des in der Vorrichtung aufgenommenen Tafelelements unbestimmt, so dass sowohl eine zur Ebene des Tafelelements parallele Einfassung des Rands des Tafelelements, als auch orthogonal dazu umfasst ist.

Nach den Merkmalen M5 und M6 weisen die (beiden) Seitenschenkel des dreischenkligen Schließteils jeweils einen Endstutzen an ihren abgewinkelten freien Enden auf, wobei die beiden Endstutzen aufeinander zulaufen. Im Sinne der Patentanmeldung und insoweit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 folgend, ist unter dem Begriff „Endstutzen“ (M6) ein kurzes, insbesondere „abgeschnittenes bzw. gestutztes“, Endstück zu verstehen. Diese beiden Endstutzen an den freien Enden der beiden Seitenschenkel laufen aufeinander zu (M6).

Darüber hinaus weisen die beiden Endstutzen gemäß Merkmal M7 jeweils ein Rastorgan auf. Das (jeweilige) Rastorgan ist in Eingriff bringbar mit einer Einrasteinrichtung. Die (jeweilige) Einrasteinrichtung ist vorgesehen im Bereich des dem zugeordneten Seitenschenkel zugewandten Endes des die Randleiste enthaltenden Rands des Trägers.

6.2 Die geltende Fassung der Beschreibung und der Patentansprüche enthält Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Sie ist damit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglich zum Anmeldetag eingereichten Patentanspruch 1. Die Ansprüche 2 bis 13 sind unverändert.

Gegenüber der Fassung vom Anmeldetag ist der Patentanspruch 14 redaktionell wegen eines offensichtlichen sprachlichen Fehlers korrigiert („der dem Abschnitt (11a) kleineren Durchmessers entspricht“). Gegenüber der Fassung vom Anmeldetag wurden in die geltende Beschreibungseinleitung zum Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, die im Prüfungsverfahren genannten druckschriftlichen Entgegenhaltungen E6, E2 und E1 mit aufgenommen.

Darüber hinaus wurde in der Beschreibungseinleitung zur Lösung der Aufgabe (vgl. Absatz [0004] der Offenlegungsschrift), bei der die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 aufgeführt sind, der ursprünglich nur an besagter Stelle in der Beschreibung verwendete Begriff „Einrastorgan“ gegen den Begriff „Einrasteinrichtung“ wie im Patentanspruch 1 korrigiert. Damit stimmen nun beide Wortlaute überein.

6.3 Die in dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte Vorrichtung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

6.3.1 Die Druckschrift E1 offenbart eine Vorrichtung, die zur Halterung von Schildern oder Kfz-Kennzeichen an einem Kraftfahrzeug dient, vgl. Absatz [0001] (Merkmal M1). Die Vorrichtung enthält eine plattenförmige Unterlage bzw. Basisplatte 1, die einen Aufnahmeraum zur Unterbringung des Kfz-Kennzeichens bildet, vgl. Absätze [0018] und [0019] sowie Anspruch 1 (Merkmal M2). Figur 1 der Druckschrift E1 Figur 2 der Druckschrift E1 Im Bereich der beiden Längskanten 3, 4 der Unterlage 1 ist an deren Randbereich mit Hilfe von Filmscharnieren 5 jeweils ein Rahmenelement 6, 7 schwenkbar angelenkt. Jedes dieser Rahmenelemente 6, 7 weist ausweislich der Figur 1 einen mittleren Schenkel, an welchem die gelenkige Anbindung zu der Unterlage 1 erfolgt, sowie zwei senkrecht davon abstehende Seitenschenkel auf, vgl. Figur 1, Absatz [0020]. Den im Absatz [0023] i. V. m. den Figuren 1 und 2 offenbarten Außenrand zur Bildung des Aufnahmeraums erfasst der Fachmann als im Bereich des Rands der plattenförmigen Unterlage bzw. Basisplatte 1 umlaufend, sowie ausweislich der Figur 2 als in Form einer von der plattenförmigen Unterlage bzw. Basisplatte 1 orthogonal abstehenden Randleiste realisiert. Die so beschriebene Randleiste nach der Druckschrift E1 bildet zusammen mit den als dreischenklige Schließteile ausgebildeten Rahmenelementen 6 und 7 eine Randeinfassung, die dem Schild zugeordnet ist und zur Ebene des Schilds orthogonal ausgerichtet ist (Merkmal M3). Im Bereich seiner freien Enden 13 weist das Rahmenelement 6 darüber hinaus an der Innenseite des im Querschnitt U-förmigen Seitenschenkels nasenförmige Vorsprünge 14, 15 und 16 auf, die in einen Einschnitt 17 im Außenrand der plattenförmigen Unterlage 1 hinter entsprechend geformte Gegenvorsprünge greifen, vgl. Absatz [0023]. Zur Montage des Schildes bzw. des Kfz-Kennzeichens wird dieses zunächst auf die plattenförmige Unterlage bzw. Basisplatte 1 gelegt, wobei anschließend zuerst das Rahmenelement 7 und dann das Rahmenelement 6 auf das Kfz-Kennzeichen geschwenkt wird. Das Rahmenelement 6 verrastet zum einen über die nasenförmigen Vorsprünge 14, 15 und 16 mit der Unterlage 1 (Merkmal M4) und fixiert zum anderen das andere Rahmenelement 7 über eine an diesem selbst angeordnete Lasche 12. Aus der Druckschrift E1 ist daher eine gattungsgemäße Vorrichtung vorbekannt, welche die Merkmale M1 bis M4 (Oberbegriff) des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

Hingegen gehen aus der Druckschrift E1 die (fehlenden) Merkmale M5 bis M7 (kennzeichnender Teil) nicht hervor, so dass die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 neu ist. Denn entsprechend abgewinkelte Enden der beiden Seitenschenkel des Rahmenelements 6 oder 7 und an diesen angesetzte, aufeinander zu laufende Endstutzen offenbart die Druckschrift E1 nicht.

6.3.2 Die Druckschrift E2 offenbart ebenfalls eine Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafelelements bzw. eines Kfz-Kennzeichens (Merkmal M1). Diese umfasst eine plattenförmige Rückwand 2 mit einer Randeinfassung, die zum einen durch einen an den Längsseiten der Rückwand 2 vorgesehenen äußeren Rahmen 3 sowie zum anderen durch zwei an den Schmalseiten der Rückwand 2 angeordneten Federzungen 15 gebildet ist, vgl. Spalte 2 Zeile 56 bis Spalte 3 Zeile 2. Diese bilden einen Aufnahmeraum für das ersichtlich rechteckige Tafelelement, wobei die Rückwand 2 des Trägers am Chassis eines Kfz festlegbar ist (Spalte 2 Zeile 61 bis 66) (Merkmal M2).

An den unteren Schenkel des Rahmens 3 ist eine von der Rückwand 2 distanzierte Flanschleiste 8 angesetzt, so dass sich ein einerseits von der Rückwand 2, andererseits von der Flanschleiste 8 und nach unten durch den unteren Rahmenschenkel begrenzter, unterer Einsteckkanal 9 ergibt. Figur 2 der Druckschrift E2 Figur 1 der Druckschrift E2 Zur Bildung eines gegenüberliegenden, oberen Einsteckkanals 10 kann ferner an den oberen Schenkel des Rahmens 3 ebenfalls eine Flanschleiste angesetzt sein, wobei in dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel an den oberen Rahmenschenkel zur Bildung des oberen Einsteckkanals 10 lediglich einige, über die Trägerlänge verteilte Nasen 11 angesetzt sind, vgl. Spalte 3 Zeilen 3 bis 18. Zur Montage des Kfz-Kennzeichens 7 wird dieses zunächst vorbei an den Nasen 11 in den unteren Einsteckkanal 9 eingestellt. Anschließend werden die Federzungen 15, wie durch den Pfeil (rechts unten) in Figur 1 angedeutet, verschlossen, wobei das an den Federzungen 15 in deren unteren Bereich angebrachte Stütz- bzw. Federelement 14 zum einen das Kfz-Kennzeichen in den oberen Einsteckkanal 10 anhebt sowie zum anderen über den Rastzahn 18 mit dem Rahmen 3 in einer Rastkerbe 17 verrastet, vgl. Spalte 3 Zeilen 25 bis 57 und Spalte 4 Zeilen 47 bis 56. Somit ist zum einen durch den Inhalt der Druckschrift E2 im Unterschied zur Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 kein mit der Rückwand 2 gelenkig verbundenes dreischenkliges Schließteil bekannt, das zur Bildung der Randeinfassung für das Tafelelement dient (fehlende Merkmale M3, M4).

Zum anderen weist die Federzunge 15 mit dem Federelement 14 lediglich singulär betrachtet ein abgewinkeltes freies Ende auf, das auch um die zugeordnete Ecke des Kfz-Kennzeichens 7 sinngemäß einen Endstutzen bildend herumgeführt ist, was insoweit zwar dem Wortlaut der Merkmale M5 und M6 entspricht. Einen Endstutzen im Sinne der vorstehenden Auslegung nach Punkt 5.1 bildet dieses Federelement aber nicht, da es nicht an einem abgewinkelten freien Ende eines Seitenschenkels, der Teil eines dreischenkligen, mit der Rückwand 2 gelenkig verbundenen Schließteils ist, angesetzt ist (fehlende Merkmale M5, M6). Weiter enthält das Federelement 14 zwar ein Rastorgan in Form des Rastzahns 18. Dieser ist jedoch nicht dazu vorgesehen mit einer im Bereich des der Federzunge 15 zugewandten Endes des Rands des Trägers 2 vorgesehenen Einrasteinrichtung in Eingriff zu gelangen, da der Rastzahn 18 mit der Rastkerbe 17 des äußeren Rahmens 3 verrastet, vgl. Fig. 1, (fehlendes Merkmal M7).

Außerdem ergibt sich hinsichtlich des durch die Druckschrift E2 bekannten Federelements 14 der funktionelle Unterschied, dass dieses neben dem sicheren Verrasten und Schließen der Randeinfassung, auch die Positionierung des Kfz- Kennzeichens aus einer vormontierten Stellung in eine bestimmungsgemäße Endstellung bewirkt, wobei diese Positionierung mit dem Verrasten des Federelements 14 im Einsteckkanal 9 einhergeht.

Aus der Druckschrift E2 gehen somit weder die Merkmale M3 und M4 noch M5, sowie in dessen Folge auch nicht die Merkmale M6 und M7 hervor. Damit ist die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung auch gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E2 neu.

6.3.3 Die Druckschriften E3 bis E5, E7 und E8 stehen der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 ebenfalls nicht entgegen. Sie offenbaren zwar Vorrichtungen zur Aufnahme eines Tafelelements. Ihnen allen fehlt jedoch ein mit dem Träger einer solchen Vorrichtung gelenkig verbundenes, dreischenkliges Schließteil (fehlendes Merkmal M4).

Die weiteren Druckschriften E6 und E9 offenbaren zwar ebenfalls jeweils eine gattungsgemäße Halterung für ein Schild bzw. Kennzeichenschild eines Kraftfahrzeugs entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs, ihnen fehlen jedoch auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils. Inhaltlich stehen diese dem beanspruchten Gegenstand somit auch nicht näher als der Stand der Technik wie entsprechend Druckschrift E1, so dass die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung auch gegenüber dem Inhalt dieser beiden Druckschriften jeweils neu ist.

6.3.4 Ausgehend von der Druckschrift E1 gelangt der Fachmann auch unter Berücksichtigung der Druckschrift E2 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1. Denn gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Abschnitten 5.3.1 und 5.3.2 gehen die Merkmale M5 bis M7 weder aus der Druckschrift E1, noch aus der Druckschrift E2 hervor. Schon aus diesem Grund ist eine nahe liegende Herleitung aller Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der Inhalte dieser Druckschriften nicht möglich. Selbst wenn der Fachmann bei der Druckschrift E1 Nachteile bzgl. der Verschwenkbarkeit insbesondere des oberen Rahmenelements erkennen sollte, so lägen ihm diesbezügliche Verbesserungen durch eine Vorrichtung, wie sie die Druckschrift E2 lehrt, nicht nahe. Denn die Druckschrift E2 liefert keine Anregung für die Umkonstruktion eines schwenkbaren dreischenkligen Schließteiles, da sie selbst kein solches schwenkbares Schließteil beinhaltet. Eine Kombination der Inhalte der Druckschriften E1 und E2 würde darüber hinaus eine erhebliche Umkonstruktion der Vorrichtung gemäß der Druckschrift E1 nach dem Vorbild der Vorrichtung gemäß der Druckschrift E2 erfordern. Dies würde, neben einer Übertragung funktioneller und räumlich-körperlicher Aspekte von sich innerhalb der jeweiligen Vorrichtungen der Druckschriften E1 und E2 funktionell nicht entsprechenden Bauteilen, mehrere Konstruktionsschritte hinsichtlich der Ausbildung des Außenrands der plattenförmigen Unterlage sowie des oberen und des unteren Rahmenelements gemäß der Druckschrift E1 bedeuten. Dafür sind in Anbetracht funktionierender Vorrichtungen sowohl in der E1 wie auch in der E2 weder Anlass noch Anregung ersichtlich.

Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist somit von der Lehre der Druckschrift E1 in für den Fachmann nicht naheliegender Weise durch räumlich-körperliche Merkmale abgegrenzt. Dies trifft folglich der Ausführungen unter Punkt 5.3.3 insbesondere auch im Hinblick auf die Druckschriften E6 und E9 sowie erst recht auf die Druckschriften E3 bis E5, E7 und E8 zu, die als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht über den Inhalt der Druckschriften E1 und E2 hinausgehen.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruht daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, sowohl in beliebiger Kombination wie auch in Verbindung mit dem Fachwissen, auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.3.5 Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 betreffen Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und werden von diesem getragen.

7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen. Ausfelder Kriener Dr. Geier Kirmer

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 11. März 2026 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle