Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 09.02.2026 – 20 W (pat) 26/25

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090226B20Wpat26.25.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 000 016.2

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F 03 G – hat die am 07.01.2025 eingereichte Patentanmeldung 10 2025 000 016.2 mit der Bezeichnung „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“ mit Beschluss vom 26.08.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Anmelder die in den Mängelbescheiden vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel nicht behoben habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 04.09.2025 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_3

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.01.2026 hat der Senat die Druckschriften

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_4

D1 DE 10 2023 000 012 A1 und

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_5

D2 DE 10 2004 006 228 A1

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_6

als relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und den Anmelder darauf hingewiesen, dass dieser von ihm selbst angemeldete, vorveröffentlichte Stand der Technik seiner hiesigen Anmeldung patenthindernd entgegenstehen dürfte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_7

Der Anmelder hat zuletzt beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_8

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.08.2025 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_9

Patentansprüche:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_10

Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (07.01.2025)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_12

Beschreibungsseiten 1 und 2 vom Anmeldetag (07.01.2025)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_14

Figuren 1 und 3a sowie drei weitere (unnummerierte) Figuren, jeweils vom Anmeldetag (07.01.2025).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_15

Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_16

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche 2 bis 8 und des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_17

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 jedenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_18

1. Die Anmeldung 10 2025 000 016.2 betrifft gemäß Bezeichnung eine „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“, wobei zwei Gewichtsträgerscheiben auf Kugellagern eine feststehende Zentralwelle mit aufgesteckten Kurvenbahnen umliefen, so dass die insgesamt neun Gewichtskörper mittels Quadrathebelstangen in Abhängigkeit von den Kurvenbahnen je nach Winkelposition radial ein- bzw. ausgefahren würden (vgl. Anmeldung, Bezeichnung, Fig. 1 und Beschreibung, Seite 2, Abs. 1 bis 7).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_19

Die auf der einen Seite der Hebelmaschine ausgefahrenen Gewichtskörper generierten gegenüber den auf der anderen Seite eingefahrenen Gewichtskörpern einen Drehmomentüberschuss, der in einer stetigen Rotation der Hebelmaschine resultieren solle, wobei der Drehmomentüberschuss einem Generator zur Erzeugung elektrischer Energie zugeführt werde (vgl. Anmeldung, Anspruch 8).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_20

Auch ohne explizit eine Aufgabenstellung zu nennen, stellt sich die Anmeldung in diesem technischen Kontext offensichtlich die Aufgabe, mittels der Hebelmaschine eine Energiegewinnung aus dem Schwerkraftfeld der Erde mit höherem Wirkungsgrad bereitzustellen (vgl. Anmeldung, Bezeichnung und Beschreibung, Seite 2, Abs. 10).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_21

2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 die folgende Hebelmaschine vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung durch den Senat):

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_22

M1 Hebelmaschine im Besonderen dadurch gekennzeichnet:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_23

M2 Durch eine Zentralwelle (7) feststehend,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_24

M3 zwei Kurvenbahnen (1 + 1),

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_25

M4 zwei Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) mit starken um die Zentralwelle (7) laufenden Kugellagern,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_26

M5 zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) links und rechts angeschraubte Laufringe (6),

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_27

M6 sowie 9 Stück Quadrathebelstangen mit 2 Führungsnuten (3) mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_28

M7 neun Rollenkugellager- Blöcke (4) verschiebbar

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_29

M8 9 Gewichtskörper (5) in zwei Richtungen arbeitend,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_30

M9 sowie 18 Stück Excenter (8),

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_31

M10 und 18 Stück Verbindungsstangen (9),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_32

M11 zwei Stück Kurvenbahnen (10 + 10) zur Excentersteuerung (8),

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_33

M12 neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (2 + 2).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_34

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hochschulstudium, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Aufbau von komplexen, mechanischen Modellen aufweist. Diesem Fachmann sind insbesondere die gängigen verschiedenen Ausgestaltungen von Bessler- bzw. Bhaskara-Rädern für die illustrative Visualisierung physikalischer Gesetze sowie zur vermeintlichen Realisierung von Perpetuum Mobile bekannt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_35

4. Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_36

Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Hebelmaschine beansprucht, welche die räumlich-körperlichen Komponenten gemäß den nachfolgenden Merkmalen M2 bis M12 umfasst.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_37

Die Hebelmaschine soll laut Beschreibung der Gewinnung von Energie dienen (vgl. Bezeichnung der Anmeldung), was allerdings mit dem geltenden Patentanspruch 1 nicht beansprucht wird.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_38

Bild der anspruchsgemäßen Hebelmaschine gemäß Anmeldung

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_39

Das Wirkprinzip basiert auf einem Rad bestehend aus zwei (leichtgängig) drehbaren Scheiben auf einer Zentralwelle, wobei durch ein Verschieben von auf Hebelstangen befestigten Gewichtskörpern (mit neun gleichmäßig verteilten Gewichten) ein einseitiger Drehmomentüberschuss zum Aufrechterhalten einer (langandauernden, nahezu permanenten) Drehung erzielt werden soll.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_40

Die phasenrichtige Steuerung des Ein- bzw. Ausfahrens der einzelnen Hebelstangen und somit der daran befestigten Gewichte erfolgt mittels zweier Kurvenbahnen, welche auf Excenter, Bügel und Verbindungsstangen einwirken (vgl. Fig. 1), wobei die Hebelstangen mit den Gewichtskörpern wiederum (leichtgängig) in Rollenkugellagerblöcken befestigt sind (vgl. Fig. 3a).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_41

Die durch den Drehmomentüberschuss aufrechterhaltene Rotation der Hebelmaschine soll über eine Hohlwelle einem Generator zum Erzeugen und Abführen von elektrischer Energie zugeführt werden (Anspruch 8).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_42

5. Die beiden Druckschriften D1 und D2 zeigen jeweils einen Gegenstand mit im Wesentlichen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1, so dass dieser jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sich somit als nicht patentfähig erweist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_43

a) Die Druckschrift DE 10 2023 000 012 A1 (D1) betrifft ebenfalls eine Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie (vgl. D1, Titel; Merkmal M1).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_44

Diese Hebelmaschine gemäß D1 ist gekennzeichnet durch:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_45

· Eine feststehende Zentralwelle (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; Merkmal M2),

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_46

· zwei Kurvenbahnen (vgl. D1, Abs. [0001] – [0002] und Anspruch 1; Merkmal M3),

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_47

· zwei Gewichtsträgerscheiben mit starken um die Zentralwelle laufenden Kugellagern (vgl. D1, Abs. [0004] und Anspruch 1; Merkmal M4),

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_48

· zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben links und rechts angeschraubte Laufringe (vgl. D1, Anspruch 1; Merkmal M5),

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_49

· neun Stück (Quadrat-)Hebelstangen mit 2 Führungsnuten mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; Merkmal M6),

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_50

· neun (Rollen-)Längskugellager-Blöcke verschiebbar, wobei jeder Längskugellagerblock mit vier Laufrollen ausgestattet ist (vgl. D1, Fig.1 sowie Ansprüche 1 und 5; Merkmal M7),

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_51

· neun Gewichtskörper in zwei Richtungen arbeitend (vgl. D1, Fig.1 und Anspruch 1; Merkmal M8),

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_52

· 18 Stück Excenter (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Ansprüche 1, 6; Merkmal M9),

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_53

· 18 Stück Verbindungsstangen (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Anspruch 1; Merkmal M10),

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_54

· zwei Stück Kurvenbahnen zur Excentersteuerung (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0007] – [0008] und Anspruch 1; Merkmal M11),

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_55

· neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0009] und Anspruch 1; Merkmal M12).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_56

Ein Vergleich der D1, Figur 1, mit der oben gezeigten Figur 1 aus hiesiger Anmeldung zeigt augenscheinlich den im Wesentlichen identischen Aufbau der beiden Hebelmaschinen, die beide auf dem gleichen Wirkprinzip basieren.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_57

Bild der Hebelmaschine gemäß Druckschrift D1

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_58

Auch gemäß D1 werden während der Drehung der Vorrichtung die (neun) Hebelstangen mit den daran befestigten Gewichtskörpern gesteuert durch die Kurvenbahnen radial nach Innen bzw. nach Außen verschoben (vgl. D1, Fig.1). Dadurch entstehe über der Mehrzahl der über den Kreisumfang verteilten Gewichtskörper eine Asymmetrie in der Verteilung der Gewichte und somit ein Drehmoment, welches eine (fortlaufende) Rotation der Vorrichtung zum Antreiben des angeschlossenen Generators (vgl. D1, Anspruch 8) bewirken soll.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_59

Die D1 offenbart also lediglich die Ausbildung der Hebelstangen als Quadrathebelstangen mit Führungsnuten gemäß Merkmal M6 nicht. Es liegt jedoch im Wissen und Können des Fachmanns, die in der D1 ganz allgemein beanspruchten Hebelstangen mit einem üblichen Profil – wie bspw. rund, quadratisch/rechteckig, E-Profil, T-Profil oder U-Profil usw. – auszubilden, wobei diese Wahl auf deren Funktionalität ersichtlich keine Auswirkung hat. Die D1, Figur 1 zeigt dabei ebenfalls, dass die Hebelstangen lediglich radial beweglich in einer Führung laufen, was dem Fachmann die Nutzung einer Führungsnut nahelegt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_60

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit in sämtlichen Merkmalen aus der D1 in Verbindung mit seinem Fachwissen zumindest nahegelegt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_61

b) Darüber hinaus offenbart die Druckschrift DE 10 2004 006 228 A1 (D2) ebenfalls im Wesentlichen sämtliche Merkmale gemäß Patentanspruch 1.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_62

Denn der dortige Schwerkraftmotor umfasst ebenso ein Rad mit Zentralwelle, neun ein-/ausfahrbare Gewichtskörper befestigt an beweglichen, in Kugellagerblöcken bzw. Rollenlagern gelagerten Hebelstangen, 18 Excenter mit Verbindungsstangen und zwei Kurvenbahnen zur Steuerung der Position der Gewichte, so dass die Gewichte an den Hebelstangen durch das gesteuerte Ein-/Ausfahren eine Asymmetrie in der Gewichtsverteilung bewirken und dadurch potentiell einen Drehmomentüberschuss erzeugen (vgl. D2, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0001] und Anspruch 1).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_63

Bild der Schwerkraftmaschine gemäß Druckschrift D2

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_64

Da die vorliegend beanspruchte Hebelmaschine dem Fachmann also bereits jeweils aus den beiden Druckschriften D1 und D2 zumindest nahegelegt ist und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann darauf mangels Patentfähigkeit kein Patent erteilt werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_65

6. Vor dem obigen Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die in den Mängelbescheiden der Prüfungsstelle vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel (betreffend die ursprünglich eingereichten Figuren mit fehlender durchlaufender Nummerierung und überflüssigem Text), auf die sich der angefochtene Beschluss zur Begründung stützt, hier eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen würden. Gleiches gilt für die von der Prüfungsstelle aufgeworfene Frage einer unzulässigen Erweiterung gemäß § 38 PatG, verursacht durch die später nachgereichten Figuren.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_66

7. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung). Die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 8 könnten in Ansehung der technisch äquivalenten Patentansprüche 2 bis 8 der Druckschrift D1 auch keine Grundlage einer Patenterteilung darstellen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-09/20-w-pat-26-25#rd_67

8. Im Ergebnis war die Beschwerde daher aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Rechtsbeschwerde eingelegt: X ZB 1/26 - Rücknahme des Rechtsmittels