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BPatG Beschluss vom 18.11.2025 – 17 W (pat) 2/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0

betreffend das Patent 10 2019 119 487

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2025 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, die Richterin Akintche, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Städele und den Richter Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 18. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2019 119 487.3 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung „Aktualisierung von Komponenten eines modularen Systems“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. September 2020. Gegen das Patent ist am 9. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 widerrufen. Der Beschluss wurde der Patentinhaberin am 1. Februar 2023 elektronisch zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 53 vom 13. Dezember 2022 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Hilfsweise stellt sie den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen - mit den Patentansprüchen in der Reihenfolge einer der in der Anhörung vor der Patentabteilung gestellten vier Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Hilfsanträge als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen, höchst hilfsweise die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und zu vertagen.

Von der Einsprechenden sind folgende Druckschriften entgegengehalten bzw. angeführt worden:

E1 WO 2010 / 077 593 A1; E2 DE 100 37 397 A1; E3 EP 3 032 366 A1; E4 WO 96 / 17 460 A1; E5 EP 1 688 840 B1; A1 Katalog der Firma TechniSat für „Kabelkopfstationen für Profis“; A2 Duden-Auszug zum Begriff „anreihen“. Im Prüfungsverfahren sind die folgenden Druckschriften von der Prüfungsstelle benannt worden:

D1 DE 10 2016 009 857 A1; D2 DE 10 2004 055 993 A1. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit der Merkmalsgliederung aus dem Widerrufsbeschluss versehen):

V Verfahren zum Ändern, insbesondere zum Aktualisieren, V1 eines Steuerprogramms (132) eines Eingabe/Ausgabe- Moduls, E/A-Moduls, (120, 130), V1.2 wobei das E/A-Modul (120, 130) an einer Kopfstation (110) eines modularen Feldbusknotens (100) angereiht ist, aufweisend:

V1.3 Übertragen (200) von Daten, welche die Änderung beschreiben, V1.4 von der Kopfstation (110) über einen Lokalbus (180) zum E/A- Modul (120, 130), wobei V1.5 der Lokalbus (180) die Kopfstation (110) mit dem E/A-Modul (120, 130) verbindet; V1.6 Überprüfen (210) der Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) mit der Änderung durch das E/A-Modul (120,130); und V1.7 Übertragen (220) einer Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls (120,130) von dem E/A-Modul (120,130) über den Lokalbus (180) an die Kopfstation (110).

Der erteilte Patentanspruch 7 lautet (ebenfalls mit der Merkmalsgliederung aus dem Widerrufsbeschluss):

M1 E/A-Modul (120, 130), umfassend ein Steuerprogramm (132), M1.1 wobei das Steuerprogramm (132) eingerichtet ist:

M1.3 Daten einer aktualisierten Firmware (132a`) und/oder eines aktualisierten Parametersatzes (132b') M1.4 über einen Lokalbus (180) von einer Kopfstation (110) zu empfangen; M1.6 die Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) mit der aktualisierten Firmware (132a') und/oder dem aktualisierten Parametersatz (132b') zu überprüfen; und M1.7 eine Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) über den Lokalbus (180) an die Kopfstation (110) zu übertragen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem erteilten Patentanspruch 1. Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 7 dadurch, dass die Merkmale M1 und M1.4 durch folgende Merkmale ersetzt sind (Änderungen in Merkmalen von Hilfsanträgen werden im Folgenden hervorgehoben dargestellt):

M1‘ E/A-Modul (120, 130), welches zur Anreihung an eine Kopfstation (110) eines modularen Feldbusknotens (100) eingerichtet ist und umfassend ein Steuerprogramm (132) umfasst, M1.4‘ über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu empfangen; Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1 hervor, indem nach Merkmal V1.7 das folgende Merkmal angehängt wird:

V1.9‘‘ wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A- Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht. Bei Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem erteilten Patentanspruch 7 die Merkmale M1, M1.1 und M1.4 durch die folgenden Merkmale ersetzt worden:

M1‘‘ Modularer Feldbusknoten (100) mit einer Kopfstation (110) und einem E/A-Modul (120, 130), wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A- Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht, wobei das E/A-Modul (120, 130) umfassend ein Steuerprogramm (132) umfasst, M1.1‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) welches eingerichtet ist:

M1.4‘ über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu empfangen; Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass am Ende der Merkmale V1.6 und V1.7 jeweils die Konjunktion „und“ ergänzt wird (was zu abgeänderten Merkmalen V1.6‘‘‘ und V1.7‘‘‘ führt). Zudem ist vor Merkmal V1.9‘‘ das folgende Merkmal eingefügt worden:

V1.8‘‘‘ wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) positiv ist, Übertragen einer aktualisierten Firmware (132a‘) und/oder eines Datensatzes (132b‘), aus dem sich ein aktualisierter Parametersatz (132b) ableiten lässt, zum E/A-Modul (120, 130); Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 geht aus Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 hervor, indem am Ende dieses Anspruchs das folgende Merkmal angehängt wird:

M1.8‘‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) ferner eingerichtet ist, wenn die Rückmeldung positiv ist, die aktualisierte Firmware (132a‘) zu empfangen und eine Installation der aktualisierten Firmware (132a‘) anzustoßen und/oder den aktualisierten Parametersatz (132b‘) zu empfangen und eine Anwendung des aktualisierten Parametersatzes (132b‘) anzustoßen.

Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 3, wobei am Anspruchsende jeweils das folgende Merkmal angefügt wird:

V1.10‘‘‘‘ wobei der Lokalbus (180) ein Bus ist, über den nur an der Kopfstation (110) angereihte E/A-Module (120, 130) miteinander und mit der Kopfstation (110) signaltechnisch verbunden sind. Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 4 i. V. m. § 1 PatG).

1. Das vorliegende Patent bezieht sich auf ein Eingabe/Ausgabe-Modul eines Feldbussystems, welches an einer Kopfstation eines modularen Feldbusknotens angereiht ist (Patentschrift, Absatz [0001]). Wenn ein Hersteller von Komponenten eines Feldbussystems Firmware- Aktualisierungen bereitstelle, müssten diese - so die Beschreibungseinleitung des Patents - auf die jeweiligen Komponenten des Feldbussystems übertragen werden, um dort die bisherige Firmware ersetzen zu können. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die neue Firmware mit der Einsatzumgebung und insbesondere mit der jeweiligen Komponente kompatibel sei (Patentschrift, Absatz [0002]). In diesem Zusammenhang werde in der EP 1 688 840 B1 vorgeschlagen, dass eine Kopfstation Kompatibilitätsinformationen aus einer an die Kopfstation übertragenen Firmwaredatei entnehme und diese mit der Einsatzumgebung abgleiche. Werde Inkompatibilität festgestellt, lehne die Kopfstation die Durchführung der Aktualisierung ab und gebe eine entsprechende Fehlermeldung zurück (Patentschrift, Absatz [0003]).

Ferner sei aus der DE 10 2016 009 857 A1 ein Verfahren zum Initialisieren eines Systems bekannt, welches ein Basismodul und zwei Erweiterungsmodule umfasse. Diese seien mit dem Basismodul elektrisch lösbar gekoppelt und wiesen jeweils mindestens eine elektrische Peripherieschnittstelle auf. Das Verfahren umfasse das Ausführen einer Initialisierungsroutine, bei der die beiden Erweiterungsmodule hinsichtlich Beschreibungsdaten, welche Kenndaten der elektrischen Peripherieschnittstellen und eine Identifikation des ersten und des zweiten Erweiterungsmoduls umfassten, abgefragt würden. Die abgefragten Beschreibungsdaten würden gespeichert und einer Konfigurationseinrichtung bereitgestellt (Patentschrift, Absatz [0004]).

Weiterhin sei aus der DE 10 2004 055 993 A1 ein Verfahren zum Erkennen einer nicht übereinstimmenden Funktionalität zwischen einer Gerätesoftware und einem zugeordneten Gerätetreiber bekannt. Dabei werde zwischen einer Geräte- Steuervorrichtung und einem Gerät eine Gerätetreiber-Versionsinformation und/oder eine Gerätesoftware-Versionsinformation übertragen.

Diese Informationen würden hinsichtlich Kompatibilität der übereinstimmenden Funktionalitäten miteinander verglichen und es werde im Fall nicht vorhandener Kompatibilität ein Update durchgeführt und/oder eine Fehlermeldung ausgegeben (Patentschrift, Absatz [0005]).

Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, ein insbesondere gegenüber dem vorstehend beschriebenen Stand der Technik verbessertes Verfahren zum Ändern eines Steuerprogramms eines Eingabe/Ausgabe-Moduls sowie ein nach einem solchen Verfahren arbeitendes Eingabe/Ausgabe-Modul anzugeben (vgl. Patentschrift, Absatz [0006]).

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Automatisierungstechnik anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Wartung von Software besitzt, die in modularen Feldbusknoten eingesetzt wird.

2. Zur Lehre der Patentansprüche 1 und 7 2.1 Der erteilte Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zum Ändern - insbesondere zum Aktualisieren - eines Steuerprogramms eines an einer Kopfstation eines modularen Feldbusknotens angereihten Eingabe/Ausgabe- Moduls gerichtet (Merkmale V, V1, V1.2).

Ein modularer Feldbusknoten ist aus fachmännischer Sicht eine Komponente eines Feldbussystems, die als eines von mehreren Modulen des Feldbussystems ausgestaltet ist (vgl. Patentschrift, Figur 1, Bezugszeichen 100) und/oder mehrere Module umfasst (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 100, 110, 120, 130).

Unter einem Eingabe/Ausgabe-Modul („E/A-Modul“) versteht der Fachmann eine Schnittstellenkomponente, die Daten erhalten und ausgeben kann. In einer Fertigungsumgebung werden über die Ein- und Ausgänge eines E/A-Moduls üblicherweise Daten zwischen Feldgeräten und einer übergeordneten Steuereinheit ausgetauscht (vgl. Patentschrift, Figuren 1 und 2 sowie Absätze [0023] bis [0025]). Eine „Kopfstation“ ist gemäß Absatz [0009] der Patentschrift eine Komponente eines modularen Feldbusknotens, deren Aufgabe es ist, die Daten und/oder Dienste der an der Kopfstation angereihten E/A-Module über den Feldbus, an dem die Kopfstation angeschlossen ist, verfügbar zu machen.

Dass das anspruchsgemäße E/A-Modul an der Kopfstation angereiht ist, bedeutet für den Fachmann, dass es neben der Kopfstation als Bestandteil einer Reihe von Komponenten positioniert ist (vgl. hierzu auch Anlage A2).

2.2 Weiterhin umfasst das patentgemäße Verfahren ein Übertragen von Daten, welche „die Änderung“ beschreiben, von der Kopfstation über einen Lokalbus zum E/A-Modul, wobei der Lokalbus die Kopfstation mit dem E/A-Modul verbindet (Merkmale V1.3, V1.4, V1.5). Eine Änderung wird in Patentanspruch 1 nur insoweit näher konkretisiert, als mit den Merkmalen V und V1 ein Verfahren zum Ändern - insbesondere Aktualisieren - eines Steuerprogramms eines E/A-Moduls beansprucht wird. Das Merkmal V1.3 betrifft daher das Übertragen von Daten, die das Ändern eines derartigen Steuerprogramms beschreiben.

Diese Daten können nach Absatz [0013] der Patentschrift eine Versionsnummer einer neuen Firmware umfassen. Unter dem Begriff „Firmware“ sollen insbesondere auf die Hardware des E/A-Moduls zugeschnittene Anweisungssequenzen zu verstehen sein, d. h. Anweisungssequenzen, deren Ausführung direkt - ohne zwischengeschaltete Software - den Zustand verändert, in dem sich die Hardware des E/A-Moduls befindet (Patentschrift, Absatz [0012]). Demnach beinhaltet auch ein Firmwareupdate, das an ein E/A-Modul übertragen wird und dort installiert werden soll, Daten, die im Sinne des Merkmals V1.3 eine Änderung oder Aktualisierung eines Steuerprogramms beschreiben; denn durch die Installation des Firmwareupdates wird die bisher auf dem Modul vorhandene Firmware aktualisiert und damit verändert.

Ein Lokalbus ist aus fachmännischer Sicht ein Bussystem, das innerhalb einer Hardwarekomponente - also „lokal“ in dieser - angeordnet ist. Über einen solchen Lokalbus können die an die Kopfstation angereihten E/A-Module miteinander und mit der Kopfstation verbunden sein (Patentschrift, Absatz [0009]).

2.3 Gemäß den Merkmalen V1.6 und V1.7 wird die Kompatibilität des E/A- Moduls mit der Änderung durch das E/A-Modul überprüft (d. h. das E/A-Modul überprüft die Änderung selbst) und basierend auf der überprüften Kompatibilität von dem E/A-Modul eine Rückmeldung über den Lokalbus an die Kopfstation übertragen.

Aus Absatz [0010] der Patentschrift geht hervor, dass die Kompatibilität des E/A- Moduls mit der Änderung überprüft wird, wenn ermittelt wird, ob das E/A-Modul nach Durchführung einer Änderung, die einen gewünschten Funktionsumfang des E/A- Moduls herstellt oder erhält und während des Betriebs keine Fehler produziert, voraussichtlich wie gewünscht funktioniert.

Im Rahmen einer Kompatibilitätsüberprüfung kann zudem ermittelt werden, dass eine neue Firmware für den Einsatz auf der Hardware eines E/A-Moduls vorgesehen ist, d. h. alle oder zumindest alle essentiellen Hardware-Komponenten des E/A-Moduls unterstützen kann (Patentschrift, Absatz [0028]). Zu diesem Zweck kann eine Überprüfungsroutine auf eine Liste an Versionsnummern kompatibler Firmwareversionen zugreifen und bei Übereinstimmung der Versionsnummer der neuen Firmware mit einer Versionsnummer auf der Liste die positive Rückmeldung ausgeben, dass die neue Firmware mit dem E/A-Modul kompatibel ist (Patentschrift, Absatz [0029]).

Demnach liegt eine Kompatibilitätsüberprüfung im Sinne des Patents bereits dann vor, wenn eine Versionsnummer einer neuen Firmware mit einer Referenzinformation verglichen wird, die die Kompatibilität der zu dieser Versionsnummer gehörenden Firmware mit dem E/A-Modul belegt.

2.4 Für den erteilten Patentanspruch 7 gelten die obenstehenden Ausführungen aus den Abschnitten II.2.1 bis II.2.3 gleichermaßen. Dieser Patentanspruch ist auf ein E/A-Modul gerichtet, welches ein Steuerprogramm umfasst (Merkmal M1). Dieses soll eingerichtet sein (Merkmal M1.1), Daten einer aktualisierten Firmware und/oder eines aktualisierten Parametersatzes über einen Lokalbus von einer Kopfstation zu empfangen (Merkmale M1.3, M1.4).

Gemäß den restlichen Anspruchsmerkmalen M1.6 und M1.7 soll das Steuerprogramm eingerichtet sein, die Kompatibilität des E/A-Moduls mit der aktualisierten Firmware und/oder dem aktualisierten Parametersatz zu überprüfen und eine Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A- Moduls über den Lokalbus an die Kopfstation zu übertragen. Dieses Vorgehen entspricht den Merkmalen V1.6 und V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1. 2.5 Beim Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale M1 und M1.4 des erteilten Patentanspruchs 7 durch die Merkmale M1‘ und M4‘ ersetzt. Damit ist Patentanspruch 7 im Hinblick auf das Anreihen des E/A-Moduls an den erteilten Patentanspruch 1 angeglichen worden.

2.6 In den Fassungen des Hilfsantrags 2 wurden in die Patentansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag 1 jeweils Merkmale aufgenommen, die besagen, dass die Kopfstation Daten und/oder Dienste des E/A-Moduls über einen Feldbus verfügbar macht, an dem die Kopfstation angeschlossen ist (Merkmale V1.9‘‘, M1‘‘, M1.1‘‘, M1.4‘). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn auf Daten, die von einem E/A- Modul stammen, über den Feldbus unter Mitwirkung der Kopfstation zugegriffen werden kann, oder wenn solche Daten mittels der Kopfstation über den Feldbus übertragen werden.

Des Weiteren bringt das Merkmal M1‘‘ zum Ausdruck, dass Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 auf einen modularen Feldbusknoten mit einer Kopfstation und einem E/A-Modul gerichtet ist.

2.7 Im Vergleich mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 die Merkmale V1.6‘‘‘, V1.7‘‘‘ und V1.8‘‘‘ auf, wobei die ersten beiden dieser Merkmale ohne inhaltliche Änderung aus den Merkmalen V1.6 und V1.7 hervorgehen. Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich aus Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, indem das Merkmal M1.8‘‘‘ nach dem Merkmal M1.7 angehängt wird.

Gemäß Merkmal V1.8‘‘‘ soll, wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls positiv ist, eine aktualisierte Firmware und/oder ein Datensatz, aus dem sich ein aktualisierter Parametersatz ableiten lässt, zum E/A- Modul übertragen werden. Das bedeutet, dass das Übertragen der in Merkmal V1.8‘‘‘ genannten Größen zeitlich nach der Erzeugung der Rückmeldung erfolgt, oder aber, dass diese Größen in denjenigen Fällen übertragen werden, in denen die übertragene Rückmeldung positiv ist.

Dem Merkmal V1.8‘‘‘ entsprechend umfasst das Merkmal M1.8‘‘‘ die Anweisung, dass, wenn die Rückmeldung positiv ist, das Steuerprogramm eingerichtet sein soll, die aktualisierte Firmware zu empfangen und deren Installation anzustoßen oder den aktualisierten Parametersatz zu empfangen und eine Anwendung des Parametersatzes anzustoßen.

2.8 Im Vergleich mit den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag 3 weisen die Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 4 zusätzlich das Merkmal V1.10‘‘‘‘ auf, wonach der Lokalbus ein Bus sein soll, über den nur an der Kopfstation angereihte E/A-Module miteinander und mit der Kopfstation signaltechnisch verbunden sind.

Eine signaltechnische Verbindung über einen Bus im Sinne des Merkmals V1.10‘‘‘‘ ist bereits dann gegeben, wenn die E/A-Module und die Kopfstation an einem Bus angeschlossen sind, über den sie sowohl untereinander als auch mit der Kopfstation Signale austauschen könnten. Der Bus muss also neben einem Datenaustausch zwischen einem jeweiligen E/A-Modul und der Kopfstation einen - direkten oder von der Kopfstation vermittelten - Datenaustausch zwischen jeweils zwei angereihten E/A-Modulen ermöglichen.

Das Merkmal V1.10‘‘‘‘ verlangt zudem, dass außer den E/A-Modulen keine anderen Komponenten mit der Kopfstation über den Lokalbus signaltechnisch verbunden sind. Es soll also neben der Kopfstation und den E/A-Modulen keine weiteren Busteilnehmer geben, die über den Lokalbus Signale senden und empfangen können.

3. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 7 beruhen im Lichte der kombinierten Lehren der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 So wird in Druckschrift D1 ein System 10 beschrieben, das mit einem Netzwerk 12 verbunden ist und ein Basismodul 14, drei Erweiterungsmodule 16a bis 16c sowie ein Abschlussmodul 18 umfasst. Diese Module sind aneinandergereiht und mittels Lokalbus-Eingängen 52, 54 und Lokalbus- Ausgängen 56, 58 über ein lokales Bussystem des Systems 10 miteinander verbunden (vgl. Figur 1 mit Absätzen [0001] bis [0007] sowie [0039] und [0040]; Figuren 2 bis 5 mit Absätzen [0048], [0053], [0056] und [0059]).

Das Basismodul kann die Erweiterungsmodule hinsichtlich Beschreibungsdaten abfragen, die das jeweilige Erweiterungsmodul charakterisieren, wie etwa nach Kenndaten elektrischer Peripherieschnittstellen sowie eindeutigen Identifikationen der Erweiterungsmodule. Diese Beschreibungsdaten werden in einer Datenstruktur gespeichert, die mittels des Basismoduls über die Feldbusschnittstelle 26 an eine Konfigurationseinrichtung 40 übertragen wird (vgl. Absätze [0004], [0009], [0011], [0047], [0051], [0061], [0062]).

3.1.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass das System 10 einen modularen Feldbusknoten im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 darstellt, der mit dem Basismodul 14 eine Kopfstation und mit den drei Erweiterungsmodulen 16a bis 16c sowie dem Abschlussmodul 18 vier an die Kopfstation angereihte E/A- Module umfasst, die mit der Kopfstation über einen Lokalbus verbunden sind. Sonach sind die Merkmale V1.2 und V1.5 der Druckschrift D1 zu entnehmen.

3.1.2 Zur Bereitstellung der abgefragten Beschreibungsdaten kann das System 10 das Netzwerk 12 nach der Konfigurationseinrichtung 40 durchsuchen und dazu eine entsprechende Anfrage an eine Steuereinrichtung 38 senden, die von diesem über einen Router 76 an die Konfigurationseinrichtung 40 sowie an einen Server 78 zum Bereitstellen von Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c weitergeleitet wird. Anschließend kann das System 10 die Datenstruktur über das Netzwerk 12 an die Konfigurationseinrichtung 40 übermitteln. Wenn letztere z. B. feststellt, dass eine oder mehrere im Speicher 44 des dritten Erweiterungsmoduls 16c gespeicherte Dateien aktualisiert werden müssen, kann sie eine entsprechende Aktualisierung vom Server 78 abrufen und an das dritte Erweiterungsmodul 16c übertragen (D1, Absätze [0061], [0062] i. V. m. Figur 1). Es ist selbstverständlich, dass die Erweiterungsmodule 16a und 16b auf die gleiche Weise wie das Erweiterungsmodul 16c aktualisiert werden.

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die von der Konfigurationseinrichtung 40 an die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragenen Aktualisierungen Softwareupdates sein können, durch deren Installation die auf den Erweiterungsmodulen ablauffähige Software - etwa die Firmware der Erweiterungsmodule - auf den neuesten Stand gebracht wird.

Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V und V1. 3.1.3 Aus Figur 1 sowie dem letzten Satz von Absatz [0062] der D1 schließt der Fachmann, dass die Softwareupdates vom Server 78 über die Konfigurationseinrichtung 40, den Router 76, die Steuereinrichtung 38, die Feldbusschnittstelle 26, die zentrale Verarbeitungseinheit 20, die Lokalbus- Kommunikationseinheit 24 und das lokale Bussystem des Systems 10 an die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen werden. Denn D1 offenbart keinen anderen Datenübertragungsweg zwischen dem Server 78 und diesen Erweiterungsmodulen.

Ferner stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass zusammen mit den Softwareupdates Metadaten übertragen werden, welche die Softwareupdates im Sinne des Merkmals V1.3 näher kennzeichnen, wie etwa Versionsnummern, Build- IDs, Release-Daten, digitale Signaturen, Prüfsummen oder Hash-Werte.

Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V1.3 und V1.4. Allerdings sind die verbleibenden Merkmale V1.6 und V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1 in D1 nicht offenbart.

3.2 Die Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Erkennen von nicht übereinstimmender Funktionalität zwischen der Gerätesoftware eines Geräts G der Mess- und Regeltechnik und einem (insbesondere der Gerätesoftware) zugeordneten, auf einer Geräte-Steuervorrichtung GC gespeicherten Gerätetreiber (vgl. Absätze [0001], [0003], [0012]; Absatz [0036], vorletzter Satz; Absatz [0041] ff. in Verbindung mit Figur 2).

3.2.1 Bei dem Verfahren wird ein Update der Gerätesoftware ausgelöst, wenn zum einen die vorliegende Version des Gerätetreibers mehr Funktionalität als die Gerätesoftware bietet und zum anderen eine aktuellere Version der Gerätesoftware verfügbar ist, die mit der Hardwareversion des Geräts kompatibel ist. Durch eine entsprechende Überprüfung der Hardwarekompatibilität lässt sich ausschließen, dass Gerätesoftware auf einer nicht passenden Hardware installiert wird (vgl. Absatz [0043] mit Figur 2, Schritte S5, S6, S7; Absatz [0047]; Absatz [0048], erster Satz; Absatz [0051]). Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass bei dieser Überprüfung Informationen, die angeben, mit welchen Hardware-Versionen die aktuellere Gerätesoftwareversion kompatibel ist, mit Informationen verglichen werden, die die Hardware-Version des Geräts G kennzeichnen (Figur 1 sowie Absatz [0051], Hardwareinformationen „HWx“, „HWy“ im Speicher MC der Geräte- Steuervorrichtung GC sowie Hardwareinformation „HWx“ im Speicher M des Geräts G; s. ferner Absätze [0036], [0039], [0045]).

Im Falle nicht vorhandener Kompatibilität wird eine Fehlermeldung ausgegeben (Absatz [0012]; Anspruch 1) und kein Update der Gerätesoftware durchgeführt (Absatz [0043] i. V. m. Figur 2, Antwort „N“ in Verfahrensschritt S6 sowie Verfahrensschritt S8).

3.2.2 Weiterhin schließt der Fachmann aus dem Umstand, dass die Hardware- Version des Geräts G in den Vergleich einfließt, dass die aktuellere Gerätesoftwareversion insbesondere eine Firmware des Geräts sein kann. Denn jede Firmware steuert grundlegende Hardwarefunktionen und muss daher exakt zu derjenigen Gerätehardware passen, für die sie vorgesehen ist.

3.2.3 Bei dem bekannten Verfahren werden auch Gerätesoftware- Versionsinformationen SW-ID, die dem Prozessor C des Geräts G bzw. dem Prozessor CC der Geräte-Steuervorrichtung GC zugeordnet sind, von dem Prozessor C, der als Vergleichsmodul ausgebildet sein kann, verglichen (vgl. Absatz [0040] und [0042], jeweils zweiter Satz). Der Fachmann wird daher erkennen, dass gerade auch der oben beschriebene Hardware-Kompatibilitätsvergleich von dem Prozessor C des Geräts G ausgeführt werden kann. Somit führt die Druckschrift D2 - anders als von der Patentinhaberin vorgebracht - den Fachmann gerade nicht von dem beanspruchten Gegenstand weg, sondern vermittelt ihm vielmehr, einen Hardware-Kompatibilitätsvergleich auf demjenigen Gerät durchzuführen, für das die aktuellere Version der Software bzw. Firmware bestimmt ist.

3.3 Ausgehend von Druckschrift D1 gelangt der Fachmann unter Berücksichtigung der aus Druckschrift D2 bekannten Lehre auf naheliegende Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. So überlässt die Druckschrift D1 dem Fachmann die konkrete Umsetzung der Bereitstellung der Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c. Dieser hatte daher Veranlassung, sich im Stand der Technik über gängige Verfahren zur Bereitstellung von Softwareupdates für Komponenten von Automatisierungssystemen zu informieren und konnte dabei auf die Druckschrift D2 stoßen. Das aus D2 bekannte Verfahren betrifft Softwareupdates für Geräte der Mess- und Regeltechnik, die automatisch aufgespürt und eingespielt werden (vgl. D2, Absatz [0029]). Die D2 beschreibt insbesondere, vor einer Firmwareaktualisierung zunächst eine Hardwarekompatibilitätsüberprüfung auf dem Zielgerät durchzuführen, auf dem ein Firmwareupdate - d. h. eine aktuellere Firmwareversion - installiert werden soll (um sicherzustellen, dass das Firmwareupdate nicht auf einer unpassenden Hardware installiert wird), und ferner, bei fehlender Kompatibilität eine Fehlermeldung auszugeben (s. o., Abschnitt II.3.2).

Für den Fachmann bot es sich an, das Verfahren der D2 auf die Lehre der D1 anzuwenden und insbesondere die Software- bzw. Firmwareupdates der Erweiterungsmodule 16a bis 16c automatisch aufzuspüren und einzuspielen, wie es in D2 als vorteilhaft beschrieben ist. Im Zuge dessen identifizierte der Fachmann das zu aktualisierende Gerät G aus Druckschrift D2 mit dem jeweiligen zu aktualisierenden Erweiterungsmodul aus D1. In diesem Fall kann die Hardwarekompatibilitätsüberprüfung insbesondere auf diesem Erweiterungsmodul stattfinden - denn für dieses Zielgerät ist das Software- bzw. Firmwareupdate laut D1 ja gerade vorgesehen (s. o., Abschnitt II.3.2.3). Dies entspricht dem Merkmal V1.6. Weiterhin lag es auf der Hand, die Fehlermeldung an Konfigurationseinrichtung 40 zu übermitteln, weil diese bereits die die Konfigurationsdaten der E/A-Module verwaltet und die Softwareupdates initiiert (vgl. D1, Absatz [0062]). Mit dem Erhalt der Fehlermeldung wird die Konfigurationseinrichtung 40 in die Lage versetzt, auf eine Hardwareinkompatibilität zu reagieren und ggf. ein anderes, passendes Software- bzw. Firmwareupdate bereitzustellen. Die Übermittlung der Fehlermeldung verläuft über denselben Übertragungsweg, auf dem die Datenstruktur mit den Beschreibungsdaten an die Konfigurationseinrichtung 40 übermittelt wird, d. h. über das Basismodul 14, das die Fehlermeldung von dem aktualisierten Erweiterungsmodul über das lokale Bussystem erhält und über die Feldbusschnittstelle 26 und die Steuereinrichtung 38 an die Konfigurationseinrichtung 40 weiterleitet (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter Absatz). Damit ist auch Merkmal V1.7 verwirklicht.

Im Ergebnis gelangte der Fachmann zu den verbleibenden Merkmalen V1.6 und V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1 auf naheliegende Weise. Dessen Gegenstand beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.4 Dies gilt gleichermaßen für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7. Die Merkmale dieses Patentanspruchs ergeben sich unmittelbar aus den obenstehenden Ausführungen in Abschnitt II.3 sowie aus dem Umstand, dass ein Firmwareupdate nur dann von dem Basismodul 14 über das lokale Bussystem an die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen und dort auf Kompatibilität mit der Hardware des Erweiterungsmoduls überprüft werden kann, wenn auf dem jeweiligen Erweiterungsmodul ein Programm ausgeführt wird, welches das Firmwareupdate entgegennimmt und ggf. dort installiert. Dieses Programm ist - ebenso wie das Firmwareupdate - ein Bestandteil der gesamten Software, die auf dem Erweiterungsmodul installiert ist und ein Steuerprogramm im Sinne des Patentanspruchs 7 darstellt.

3.5 Die Patentinhaberin wendet sinngemäß ein, der Fachmann würde die D2 nicht mit der D1 kombinieren, weil die Geräte-Steuervorrichtung GC dem Absatz [0006] der D2 entsprechend ein PC und das Gerät G beispielsweise ein USB- Funkstick und damit lediglich ein mit einem PC eng zusammenwirkendes Anhängsel sei. Somit beträfe die D2 eine „andere Welt“ als die D1, in der die patentgemäßen E/A-Module zusätzliche Eingänge und Ausgänge für das Gesamtsystem zur Verfügung stellten. Wenn eine Kompatibilitätsüberprüfung ausgehend von D1 erfolge, dann allenfalls in der Konfigurationseinrichtung 40 während der Initialisierungsroutine.

Diese Einwände sind jedoch nicht überzeugend. So geht die D2 vom Umfeld der Mess- und Regeltechnik sowie der prozessverarbeitenden Systeme aus, wo Sensoren bzw. Aktoren an eine Steuerung angebunden sind (vgl. D2, Absätze [0003], [0004], [0006]). Dieses Umfeld entspricht dem Umfeld des vorliegenden Patents, bei dem Sensoren und Aktoren an E/A- Module angeschlossen und über das Feldbussystem 10 an die Steuereinheit 20 angebunden sind (vgl. Patentschrift, Absätze [0023] und [0024] mit Figuren 1 und 2). Zudem sind die Hardwarearchitekturen der D1 und der D2 insoweit miteinander kompatibel, dass sich das Gerät G mit dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul und die Geräte-Steuervorrichtung GC ohne Weiteres mit der Konfigurationseinrichtung 40 identifizieren lassen.

Dem Naheliegen der Merkmale V1.6 und V1.7 steht auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich möglich wäre, die Hardware-Kompatibilitätsüberprüfung zentral auf der Konfigurationseinrichtung 40 durchzuführen. Eine solche zentrale Überprüfung hätte gegenüber einer lokalen Überprüfung auf einem der Erweiterungsmodule 16a bis 16c beispielsweise die Vorteile, dass nur in der Konfigurationseinrichtung 40 Ressourcen zur Kompatibilitätsüberprüfung vorgesehen sein müssen und die Entscheidungshoheit über die Modulkompatibilität in einer einzigen Systemkomponente gebündelt ist, jedoch auch eine Reihe von Nachteilen, z. B. einen hohen Administrationsaufwand in der Konfigurationseinrichtung 40, wenn zahlreiche Erweiterungsmodule unterschiedlicher Hersteller verwaltet werden müssen, sowie eine eingeschränkte Flexibilität, weil Inbetriebnahmen von Erweiterungsmodulen ohne direkten Zugriff auf die Konfigurationseinrichtung 40 unmöglich wären. Selbst wenn der Fachmann anstelle der lokalen eine zentrale Kompatibilitätsüberprüfung auf der Konfigurationseinrichtung 40 erwägen sollte, würde die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten jedoch allein auf einer Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile beruhen und daher keine erfinderische Tätigkeit begründen können (vgl. BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom).

4. Für die Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 gilt die Argumentation aus Abschnitt II.3 ebenfalls, weswegen Hilfsantrag 1 keinen Erfolg haben kann. Insbesondere ergeben sich die in den Patentanspruch 7 neu aufgenommenen Merkmale M1‘ und M1.4‘ aus dem Umstand, dass die Erweiterungsmodule 16a bis 16c an das Basismodul 14 angereiht sind (vgl. D1, Figur 1 mit Absatz [0039]). Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 beruhen daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5. Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 2, denn die Merkmale V1.9‘‘‘ sowie M1‘‘ und M1.1‘‘ gehen jeweils aus der Druckschrift D1 hervor. So ist in dieser Druckschrift offenbart, dass die Datenstruktur, die die Beschreibungsdaten der Erweiterungsmodule repräsentiert, an die Konfigurationseinrichtung über die Feldbusschnittstelle 26 des Basismoduls 14 übermittelt wird (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter Absatz; s. ferner D1, z. B. Absätze [0006], [0011]).

Damit erfüllt das Basismodul die Vorgabe des Merkmals V1.9‘‘‘. Zudem liegen die Merkmale M1‘‘ und M1.1‘‘ vor, da das Basismodul als Kopfstation eines modularen Feldbusknotens angesehen werden kann, der die Erweiterungsmodule umfasst (s. o., Abschnitt II.3.1.1).

6. Hilfsantrag 3 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Merkmale V1.8‘‘‘ und M1.8‘‘‘ ergeben sich aus der kombinierten Lehre der Druckschriften D1 und D2 auf naheliegende Weise. Somit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Angesichts des Umstands, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei fehlender Kompatibilität eine Fehlermeldung erhält (s. o., Abschnitt II.3.3), ist es für den Fachmann selbstverständlich, bei vorhandener Kompatibilität der Konfigurationseinrichtung 40 eine entsprechende Bestätigung zu übermitteln und anschließend das Firmwareupdate zu dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul zu übertragen.

Denn ohne eine derartige Bestätigung könnte die Konfigurationseinrichtung 40 nicht sicher erkennen, ob die Kompatibilitätsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, noch im Gange oder überhaupt gestartet worden ist. Zudem bestünde das Risiko, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei Fehlfunktionen des Erweiterungsmoduls oder bei Übertragungsproblemen auf dem Weg zwischen Erweiterungsmodul und Konfigurationseinrichtung 40 irrtümlich von einer bestehenden Kompatibilität ausgehen könnte.

Ohne eine Übertragung des Firmwareupdates an das Erweiterungsmodul bei vorhandener Kompatibilität würde es keinen Sinn ergeben, die Kompatibilität des Erweiterungsmoduls mit der Firmware überhaupt zu überprüfen. Somit realisiert der Fachmann das Merkmal V1.8‘‘‘ ohne erfinderisches Zutun. Entsprechendes gilt für das Merkmal M1.8‘‘‘, da sowohl die aktualisierte Firmware als auch die Software des Erweiterungsmoduls, die diese Firmware entgegennimmt und installiert, Bestandteile eines anspruchsgemäßen Steuerprogramms sind (s. o., Abschnitt II.3.4).

7. Hilfsantrag 4 ist nicht günstiger als Hilfsantrag 3 zu beurteilen. Denn der Fachmann entnimmt das Merkmal V1.10‘‘‘‘ der Druckschrift D1. Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags 4 beruhen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D1 in Verbindung mit den Absätzen [0040] bis [0042], dass sowohl das Basismodul 14 mit jedem der vier Module 16a bis 16c sowie 18 als auch jeweils zwei dieser Module miteinander über das lokale Bussystem, das eine Ringtopologie besitzt, kommunizieren können. Da der D1 an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass weitere Busteilnehmer über dieses Bussystem Daten untereinander austauschen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass nur das Basismodul und die vier Module über das lokale Bussystem als Busteilnehmer miteinander verbunden sind. Dies entspricht dem Merkmal V1.10‘‘‘‘.

8. Somit haben die unabhängigen Patentansprüche weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines Hilfsantrags Bestand. Mit diesen Patentansprüchen sind auch die Unteransprüche der Anträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (s. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).

9. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Über die hilfsweise gestellten Anträge der Einsprechenden war bei dieser Sachlage nicht mehr zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel Akintche Dr. Städele Dr. Harth

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 18. November 2025 …