Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 23.09.2024 – 1 W (pat) 17/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 201 150 (wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. September 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0

G r ü n d e

I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) das am 22. Januar 2014 angemeldete Patent mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2014 201 150 erteilt. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass es durch im Erteilungsbeschluss gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommene Änderungen zu Unklarheiten gekommen sei, die korrigiert werden müssten. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde wieder zurückgenommen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten telefonischen Aufklärung bzw. Erläuterung durch die Prüfungsstelle werde kein Bedarf mehr für eine Korrektur der Patentansprüche gesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war nur noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden (§ 80 (4) PatG). Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80, Rn. 23). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß § 80 (3) PatG vom Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des konkreten Falles unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten, etwa weil für die Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war. Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben, was auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Rücknahme ihres Rechtsmittels belegt, nach dem bereits eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Prüfungsstelle die Korrektheit des Erteilungsbeschlusses ergeben hat.

Die zeitnahe Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Eine Erstattung der Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl. hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.). Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell