Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 9 W (pat) 33/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2007 054 313 …

ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie die Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

Gründe§

I. Die Einsprechende hat gegen das am 5. November 2007 angemeldete Patent DE 10 2007 054 313, dessen Erteilung am 4. August 2016 veröffentlicht wurde, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent des Beschwerdeverfahrens ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsprechende für die Vergangenheit aus dem angegriffenen Patent in Anspruch genommen werde.

Als Reaktion auf ein Schreiben des Senats vom 7. Oktober 2021 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 erklärt, dass sie aus dem Streitpatent für die Vergangenheit keine Ansprüche gegenüber der Einsprechenden geltend machen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten frei zu halten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiter zu verfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung, GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtschutzbedürfnis mehr ersichtlich. Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Kruppa Dr. Baumgart Sexlinger Hol