Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 20.09.2021 – 19 W (pat) 29/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200921B19Wpat29.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 015 202 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_1
Auf die am 24. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2015 015 202 am 3. August 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Steckverbinder und Stecksystem“.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 3. Mai 2018, beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Hauptanspruchs sei unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_3
Mit am Ende der Anhörung am 26. Februar 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 4 vom 26. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 10. April 2019 Beschwerde eingelegt.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_4

Die Patentinhaberin beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_5

den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2015 015 202 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_6

Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_7

1. Steckverbinder (100) aufweisend:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_8

– einen Steckbereich (10) zum Verbinden des Steckverbinders (100) mit einem komplementären Steckelement (200), wobei der Steckbereich (10) ein mehrteiliges Gewinde (13) mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (13a) und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (13b) aufweist,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_9

dadurch charakterisiert, dass der Steckverbinder (100) ferner eine der Anzahl von gewindelosen Abschnitten (13b) entsprechende Anzahl von Rastmitteln (15) aufweist, wobei die Rastmittel (15) ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel (35) des komplementären Steckelements (200) in Eingriff gebracht zu werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_10

8. Stecksystem (300) mit einem Steckverbinder (100) nach einem der vorangehenden Ansprüche und einem komplementären Steckelement (200), wobei das komplementäre Steckelement (200) einen zu dem Steckbereich (10) des Steckverbinders (100) komplementären Steckbereich (30) aufweist, der mit dem Steckbereich (10) des Steckverbinders (100) verbunden werden kann.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_11

Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_12

Im Verfahren vor dem DPMA wurde auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_13

D1 US 2015/0050827 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_14

D2 DE 10 2006 017 983 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_15

D3 DE 101 21 675 A1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_16

D4 DE 10 2013 105 602 A1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_17

D5 DE 20 2004 002 078 U1

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_18

D6 Harting Geräteanschlusstechnik;Deckblatt, Seiten 03/01, 03/02, 03/54, 03/55, Rückseite;Druckvermerk M0/2013-07-22/3.25 98 41 007 0101 Version 07 4

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_19

D7 DE 10 2012 022 187 A1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_20

D8 DE 102 33 075 B4

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_21

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der Patentinhaberin gestellten Hilfsanträgen sowie zu den Argumenten der Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren wird auf die Akte verwiesen.

II.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_22

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_23

1. Hintergrund der Erfindung sind Steckverbindungen, mit denen elektrische Geräte mit Leitungen verbunden werden, die der Energieversorgung und/oder der Übertragung von Daten dienen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_24

Um derartige Steckverbindungen mechanisch zu entlasten, sind verschiedene Sicherungssysteme bekannt, die in der Regel genormt sind, so beispielsweise Schraubverbindungen mit metrischen Gewinden, wie sie in Absatz 0002 der Streitpatentschrift erwähnt sind, Bajonett-Verbindungen sowie Push-Pull-Stecksysteme.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_25

Um die Zahl der Varianten, in denen ein Gerät bereitgestellt werden muss, gering zu halten, sind aus dem Stand der Technik bereits verschiedene Steckverbinder bekannt, die mit dazu komplementären Steckverbindern unterschiedlicher Stecksysteme zusammenwirken können.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_26

In der Streitpatentschrift (Absatz 0004) ist angegeben, es sei Aufgabe der Erfindung, einen verbesserten Steckverbinder und ein verbessertes Stecksystem bereitzustellen; insbesondere sei es eine Aufgabe der Erfindung, einen Steckverbinder bereitzustellen, der je nach Anwendung flexibel einsetzbar sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_27

Nach Erkenntnis des Senats liegt der Erfindung die objektive Aufgabe zugrunde, den bereits bekannten Steckverbindern, die mit mehreren unterschiedlichen Gegensteckverbindertypen zusammenwirken können, eine weitere Variante hinzuzufügen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_28

Gelöst wird diese Aufgabe durch einen Steckverbinder mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen sowie durch ein Stecksystem mit den im Patentanspruch 8 genannten Merkmalen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_29

2. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_30

M1 Steckverbinder (100)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_31

M2 aufweisend: - einen Steckbereich (10) zum Verbinden des Steckverbinders (100) mit einem komplementären Steckelement (200),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_32

M3 wobei der Steckbereich (10) ein mehrteiliges Gewinde (13)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_33

M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (13a)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_34

M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (13b) aufweist,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_35

dadurch charakterisiert, dassder Steckverbinder (100) ferner eine

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_36

M7 der Anzahl von gewindelosen Abschnitten (13b) entsprechende

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_37

M6 Anzahl von Rastmitteln (15) aufweist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_38

M8 wobei die Rastmittel (15) ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel (35) des komplementären Steckelementes (200) in Eingriff gebracht zu werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_39

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_40

4. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_41

4.1 Gemäß Merkmal M3 soll das Gewinde mehrteilig sein. Das bedeutet, wie durch die Merkmale M4 und M5 verdeutlicht wird, dass in Umfangsrichtung Abschnitte mit Gewinde und Abschnitte ohne Gewinde miteinander abwechseln.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_42

Dabei ist naturgemäß die Anzahl der gewindelosen Abschnitte gleich der Anzahl der Abschnitte mit Gewinde.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_43

4.2 Außer dem Gewinde sind im Kennzeichen des erteiltem Patentanspruchs 1 Rastmittel genannt. Unter einer Rastverbindung versteht der Fachmann eine mechanische Verbindung zwischen mindestens zwei Festkörpern. Bei einer Rastverbindung wird beim Zusammenfügen ein Zustand erreicht, bei dem die Verbindung nicht oder nur mit erhöhtem Krafteinsatz oder unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels wieder gelöst werden kann, während das Zusammenfügen in der Regel ohne Hilfsmittel und mit gegenüber dem Lösen vergleichsweise geringem Kraftaufwand möglich ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_44

Einzelheiten über die konkrete Ausgestaltung und/oder Platzierung der Rastmittel sind dem Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Allerdings muss die Anzahl der Rastmittel der Anzahl der gewindelosen Abschnitte „entsprechen“ (Merkmal M7). „Entsprechen“ versteht der Fachmann hier als Synonym zu „gleich sein“ oder „übereinstimmen“.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_45

Der Rasteingriff soll in Zusammenwirken mit einem komplementären Rastmittel möglich sein, das an dem komplementären Steckelement ausgebildet ist (Merkmal M8).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_46

Das komplementäre Steckelement ist zwar weder Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1 noch ist dieser auf ein bestimmtes Stecksystem beschränkt, mit dem der Steckverbinder zusammenwirken können soll. Im Kontext der Patentschrift liest der Fachmann jedoch mit, dass es sich dabei um ein an sich bekanntes, marktübliches Steckverbindersystem handelt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_47

5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_48

Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 ist der erteilte Patentanspruch 1 dahingehend ergänzt, dass jeweils zumindest zwei Gewindeabschnitte und zumindest zwei gewindelose Abschnitte vorhanden sind. Diese Ausgestaltung ist auf Seite 6, Zeilen 23 bis 25 ursprünglichen Unterlagen offenbart.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_49

Weiter soll die Anzahl der Rastmittel der Anzahl der gewindelosen Abschnitte entsprechen. Diese Formulierung geht auf Seite 7, Zeilen 4 bis 5 der ursprünglichen Unterlagen zurück, die dort als bevorzugte Ausführung bezeichnet ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_50

6. Der – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare – Steckverbinder gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren berücksichtigen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_51

6.1 Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 ist nach Erkenntnis des Senats aus der Druckschrift US 2015/0050827 A1 [D1] lediglich Folgendes bekannt (vgl. insbesondere Figur 8B): Ein

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_52

M1 Steckverbinder 1

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_53

M2 aufweisend einen Steckbereich 2, 11, 22 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 5, 6,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_54

M3 wobei der Steckbereich 2 ein mehrteiliges Gewinde 23

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_55

M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitten 24 (Fig. 1A i. V. m. Seite 3, linke Spalte, Zeilen 10-12)

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_56

M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten aufweist (Fig. 1A),

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_57

wobei der Steckverbinder 1 ferner eine

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_58

M7 der Anzahl von gewindelosen Abschnitten entsprechende

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_59

M6teils Anzahl von Verriegelungsmitteln 222, 224 aufweist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_60

M8teils wobei die Verriegelungsmittel 222, 224 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Verriegelungsmittel 621 des komplementären Steckelementes 5, 6 in Eingriff gebracht zu werden (Seite 4, rechte Spalte, erster Absatz).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_61

Anders als in den Merkmalen M6 und M8 beansprucht, wirken die Verriegelungsmittel 222, 224 an dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D1 nicht rastend mit dem Gegenstück 621 zusammen, sondern klemmend.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_62

Überlegungen, der an dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D1 vorgesehene Vorsprung 224 sei dazu geeignet, mit einem entsprechend ausgestalteten Mittel an einem dazu komplementären Steckelement rastend zusammenwirken, ergeben sich weder unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift D1 selbst, noch sind solche Überlegungen für den Fachmann in irgendeiner Weise durch diese veranlasst.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_63

6.2 Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 geht die Druckschrift DE 10 2006 017 983 A1 [D2] nicht über Folgendes hinaus (vgl. Figuren 1 und 2 i. V. m Abs. 0033):

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_64

M1 Steckverbinder 1

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_65

M2 aufweisend einen Steckbereich 3 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 2,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_66

M3 wobei der Steckbereich 3 ein mehrteiliges Gewinde

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_67

M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitte 9, 9‘, 9‘‘

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_68

M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten 10, 10‘, 10‘‘ aufweist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_69

In der Druckschrift D2 sind zwar Rastmittel 16, 17, 18 erwähnt, die sowohl am Steckverbinder 1 als auch am komplementären Steckelement 2 ausgebildet sind, diese dienen jedoch nicht dazu, wie gemäß Merkmal M8 bestimmt, dass die Rastmittel des Steckverbinders 1 mit zumindest einem komplementären Rastmittel des komplementären Steckelements 2 in Eingriff gebracht werden. Vielmehr sollen diese Rastmittel nach der Lehre der Druckschrift D2 die lagerichtige Positionierung von Steckverbinder und komplementärem Steckelement zueinander ermöglichen (Abs. 0040).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_70

6.3 Aus der Druckschrift DE 101 21 675 A1 [D3] sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt (vgl. Figur 3): Ein

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_71

M1 Steckverbinder 2

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_72

M2 aufweisend einen Steckbereich zum Verbinden des Steckverbinders 2 mit einem komplementären Steckelement 5 (Absätze 0034-0035),

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_73

M3teils wobei der Steckbereich ein Gewinde 8 aufweist,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_74

wobei der Steckverbinder 2 ferner

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_75

M6 eine Anzahl von Rastmitteln 3 aufweist (Absatz 0036: „Das Schnappsteckerteil 15 besitzt mehrere, voneinander getrennte, sich in Achsrichtung erstreckende Haltezungen 10, welche von einer topfförmigen Höhlung 13 ausgehen. Diese Haltezungen 10 bilden an ihrem Ende Schnappnasen 4 aus, die die Rastschulter 3 der Gewindehülse übergreifen können.“),

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_76

M8 wobei die Rastmittel 3 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 4 des komplementären Steckelementes 5 in Eingriff gebracht zu werden (Absatz 0036; Patentanspruch 1).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_77

Während gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ausdrücklich ein mehrteiliges Gewinde (Merkmal M3) mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (Merkmal M4) sowie zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (Merkmal M5) vorhanden sein muss, ist bei dem aus der Druckschrift D3 bekannten Steckverbinder ein einziges durchgehendes Gewinde 8 vorgesehen. Dabei sind zwar wie bei der patentgemäßen Erfindung mehrere Rastmittel vorgesehen, da jedoch keine gewindelosen Abschnitte vorhanden sind (Merkmal M5) ist auch das Merkmal M7 aus der Druckschrift D3 nicht bekannt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_78

Die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann auch keinen Anlass, das Gewinde mehrteilig auszugestalten. Im Gegenteil wird in der Druckschrift D3 mehrfach erwähnt, die Steckverbindung solle bevorzugt wasserdicht (Spalte 2, Zeilen 28 bis 32; Absätze 0044, 0048, 0049) und aus diesem Grund ein Dichtungsring vorgesehen sein (Patentanspruch 6). Achsparallele gewindelose Abschnitte stünden dem Bestreben eine Steckverbindung wasserdicht auszuführen entgegen, daher wird der Fachmann durch die Druckschrift D3 von der Lösung gemäß Streitpatent weggeführt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_79

6.4 Auch der Inhalt der Druckschrift DE 10 2013 105 602 A1 [D4] kommt dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht näher. Aus dieser ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt Folgendes bekannt: Ein

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_80

M1 Steckverbinder 5

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_81

M2 aufweisend einen Steckbereich 1 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 6a, 6b,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_82

M3teils wobei der Steckbereich 1 ein Gewinde 3 aufweist,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_83

wobei der Steckverbinder 1 ferner eine

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_84

M6 Anzahl von Rastmitteln 4 aufweist,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_85

M8 wobei die Rastmittel 4 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 14 des komplementären Steckelementes 6b in Eingriff gebracht zu werden (Fig. 3 i. V. m Abs. 0037 und 0048).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_86

Somit ist das Merkmal M3 nicht vollständig durch die Druckschrift D4 vorweggenommen, auch die Merkmale M4, M5 sowie M7 sind dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_87

6.5 Aus der Druckschrift DE 20 2004 002 078 U1 [D5] ist hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: Ein

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_88

M1 Steckverbinder 10

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_89

M2 aufweisend einen Steckbereich 14 zum Verbinden des Steckverbinders 10 mit einem komplementären Steckelement 40,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_90

M3teils wobei der Steckbereich 14 ein Gewinde 18 aufweist

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_91

wobei der Steckverbinder ferner eine

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_92

M6 Anzahl von Rastmitteln 20 aufweist,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_93

M8 wobei die Rastmittel 20 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 44 des komplementären Steckelementes 40 durch Drücken des komplementären Steckelements 30 in eine Einsteckrichtung in Eingriff gebracht zu werden (Figuren 3, 4 i. V. m. Abs. 0015 bis 0017).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_94

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gewindes 18 am Steckverbinder 10, zu der der Druckschrift D5 keine Einzelheiten zu entnehmen sind, mag der Fachmann in Erwägung ziehen, ein mehrteiliges Gewinde mit Gewindeabschnitten sowie gewindelosen Abschnitten vorzusehen, wie in Figur 1 der Druckschrift D5 für einen komplementären Steckverbinder 30 mit Außengewinde 32 dargestellt ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_95

Dadurch wäre jedoch lediglich eine Ausgestaltung des Steckverbinders entsprechend den Merkmalen M3, M4 sowie M5 aus der Druckschrift D5 selbst nahegelegt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_96

Nicht bekannt und auch durch die Druckschrift D5 nicht veranlasst ist jedoch, die Anzahl der Rastmittel entsprechend der Anzahl der gewindelosen Abschnitte zu wählen, da bei dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D5 das Gewinde 18 im Inneren des hülsenförmigen Abschnitts 14 angeordnet ist, die Rastwulst 20 dagegen außen am hülsenförmigen Abschnitt 14. Daher gibt es für den Fachmann keinen ersichtlichen Grund, die Anzahl der Rastmittel entsprechend Merkmal M7 an die Anzahl der gewindelosen Abschnitte anzupassen, sofern er überhaupt ein mehrteiliges Gewinde vorsieht.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_97

6.6 Die weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommen Druckschriften D6, D7 sowie D8 liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_98

Aus der Druckschrift Harting Geräteanschlusstechnik [D6] ist lediglich belegt, dass es Steckverbinder mit Gewinde zum Anbringen an eine Leiterplatte gibt. Rastmittel, die mit einem komplementären Rastmittel eines komplementären Steckelementes in Eingriff gebracht werden sollen (Merkmal M7), gehen aus diesem Katalogauszug der Einsprechenden nicht hervor.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_99

In der Druckschrift DE 10 2012 022 187 A1 [D7] sind Einzelheiten einer Steckverbindung mit Rastmitteln gezeigt, jedoch kein Gewinde, in der Druckschrift DE 102 33 075 B4 [D8] dagegen eine Steckverbindung mit Gewinden, jedoch keine Rastmittel.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_100

6.7 Auch eine Zusammenschau zweier oder mehrerer der genannten Druckschriften führt nicht in naheliegender Weise zu einem Steckverbinder mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_101

Selbst wenn der Fachmann bei dem aus der Druckschrift D5 bekannten Steckverbinder das Gewinde von der Innenseite des hülsenartigen Abschnitts 14 auf die Außenseite verlagert hätte, um damit einem möglicherweise an ihn herangetragenen Kundenwunsch zu entsprechen, hätte das nicht unmittelbar zur Folge gehabt, das Gewinde mehrteilig auszugestalten, sowie darüber hinaus die Anzahl der Rastmittel entsprechend der Anzahl der dann entstehenden gewindelosen Abschnitte zu wählen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_102

Die Druckschrift D3 lehrt hierzu abweichend von der Lösung gemäß erteiltem Patentanspruch 1, dass es möglich ist, die Anzahl der Rastmittel unabhängig von der Ausgestaltung des Gewindes zu wählen, obwohl Gewinde und Rastmittel auf derselben Seite der Steckverbinderhülse angeordnet sind.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_103

Da in den weiteren verfahrensgegenständlichen Druckschriften auch sonst nirgends eine Ausführung eines Steckverbinders gezeigt oder zumindest angeregt ist, bei der ein funktionaler Zusammenhang zwischen einem Gewinde und einer Rastverbindung gegeben ist, ist die Merkmalskombination gemäß erteiltem Patentanspruch 1 als erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-20/19-w-pat-29-19#rd_104

7. Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an eine Patentierung erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.