Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 09.08.2021 – 19 W (pat) 47/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090821B19Wpat47.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 976

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 976 vollständig widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_1

Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 28. Juni 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig.Mit am Ende einer Anhörung am 7. Mai 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 Anschlussbeschwerde eingelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_3

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

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1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 976 zu widerrufen.

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2. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

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Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_7

den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_8

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_9

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_10

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_11

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_12

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_13

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_14

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_15

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_16

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_17

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019, mit der Maßgabe, dass das Merkmal „wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“ gestrichen wird.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_18

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Hauptantrag.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_19

Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019 lauten:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_20

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_21

2. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_22

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_23

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_24

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_25

wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_26

3. Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_27

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_28

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_29

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_30

wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_31

4. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_32

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_33

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_34

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_35

wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_36

5. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_37

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_38

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_39

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_40

wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_41

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_42

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_43

6. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_44

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_45

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_46

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_47

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_48

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_49

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_50

7. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_51

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_52

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_53

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_54

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_55

8. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_56

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_57

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_58

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_59

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_60

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_61

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_62

9. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_63

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_64

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_65

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_66

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_67

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_68

wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_69

10. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_70

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_71

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_72

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_73

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_74

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_75

wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_76

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A.Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019 lauten:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_77

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blech bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei in dem federelastischen Blech benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_78

2. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_79

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_80

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_81

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_82

wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_83

wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_84

3. Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_85

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_86

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_87

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_88

wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_89

4. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ); mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_90

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_91

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_92

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_93

wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_94

wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_95

5. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_96

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_97

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_98

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_99

wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_100

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_101

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_102

wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_103

6. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_104

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_105

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_106

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_107

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_108

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_109

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_110

7. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_111

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_112

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_113

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_114

einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_115

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_116

wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_117

8. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_118

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_119

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_120

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_121

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_122

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_123

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_124

wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_125

9. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_126

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_127

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_128

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_129

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_130

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_131

wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_132

wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_133

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019 ist bis auf die Streichung des Wortlauts

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_134

„wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_135

identisch mit dem Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_136

Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_137

E4 EP 1 801 927 B1

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_138

E5 US 5 352 133 A

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_139

E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_140

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik, wird auf die Akte verwiesen.

II.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_141

1. Die Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_142

Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum vollständigen Widerruf des Patents.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_143

2. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_144

Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (Englisch: Protection Earth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_145

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits in das Steckverbindergehäuse eingeführt.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_146

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absätze 0007 und 0008).

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_147

Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_148

Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die sowohl wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_149

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0009 und 0010).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_150

3. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0012).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_151

4. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik anzusehen, der elektrische Steckverbinder entwickelt und hierbei über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_152

5. Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag A oder gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag B, die der Senat wie folgt gegliedert hat:

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_153

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_154

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_155

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_156

1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_157

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_158

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_159

dadurch gekennzeichnet, dass

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_160

4. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_161

5. wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_162

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_163

7.A wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_164

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_165

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_166

8.1A wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_167

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.2 folgt:

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_168

8.2 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_169

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_170

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_171

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_172

12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_173

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.3 folgt:

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_174

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_175

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 8.4, 9 sowie 10 folgen:

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_176

8.4 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_177

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_178

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_179

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1 sowie 10.2 folgen:

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_180

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_181

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_182

10.2 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_183

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_184

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.5 folgt:

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_185

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_186

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.4 folgen:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_187

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_188

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_189

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_190

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_191

Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.5 folgen:

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_192

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_193

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_194

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_195

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_196

Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.6 folgen:

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_197

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_198

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_199

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_200

10.6 wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_201

Darüber hinaus wurde in den Patentansprüchen 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag A im Vergleich zum Merkmal 7.A des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A das Wort „jeweils“ gestrichen.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_202

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_203

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_204

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_205

1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_206

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_207

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_208

dadurch gekennzeichnet, dass

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_209

4. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_210

5. wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_211

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_212

7.B wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blechteil bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_213

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_214

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_215

8.1B wobei in dem federelastischen Blechteil benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_216

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass das Merkmal 7B durch das Merkmal 7A ersetzt ist, wobei das Wort „jeweils“ gestrichen wurde, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1B, die Merkmale 8.2 sowie 8.2B folgen:

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_217

8.2 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_218

8.2B wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_219

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B durch eine geänderte Fassung der Merkmal 1 und 4, sowie dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, das Merkmal 12B folgt:

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_220

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_221

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_222

12B wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_223

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.3 sowie 8.6 folgen:

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_224

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_225

8.6 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente (Befestigungszapfen 124, 124ʻ) zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_226

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.4, 9, 10 sowie 10.7 folgen:

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_227

8.4 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_228

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_229

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_230

10.7 wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_231

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1, 10.2 sowie 10.8 folgen:

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_232

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_233

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_234

10.2 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_235

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_236

10.8 und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_237

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.5 sowie 11 folgen:

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_238

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_239

11. wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_240

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.4 sowie 10.9 folgen:

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_241

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_242

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_243

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_244

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_245

10.9 wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_246

Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.5 sowie 10.10 folgen:

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_247

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_248

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_249

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_250

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_251

10.10 wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_252

6. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns der Angaben in den unabhängigen Patentansprüchen zugrunde:

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_253

6.1 Der Halterahmen besteht zum einem aus einem Grundabschnitt (Merkmal 1.1), sowie einem Verformungsabschnitt (Merkmal 1.2), wobei der Verformungsabschnitt seinerseits aus wenigsten zwei Wangenteilen besteht (Merkmal 6).

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_254

In Merkmal 1.1 ist als Wirkung des Grundabschnitts „zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene“ genannt. Mangels konkreter Angaben misst der Fachmann dem Merkmal 1.1 lediglich die Bedeutung bei, dass sich die Module (3, 3ʻ) in montiertem Zustand in einer Ebene quer zur Steckrichtung des Steckverbinders nicht aus dem Grundrahmen (1) hinausbewegen können.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_255

Im Übrigen erkennt der Fachmann, dass die tatsächliche Fixierung der Module (3, 3ʻ) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) mit ihren Rastfenstern (23, 23ʻ) im Zusammenwirken mit den Rastnasen (31, 31ʻ) der Module zustande kommt.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_256

6.2 Weiter erkennt der Fachmann, dass die Module (3, 3ʻ) zwar nicht Teil des unter Schutz gestellten Gegenstandes sind, jedoch vorausgesetzt ist, dass die Module korrespondierend mit den Wangenteilen ausgestaltet sind (Merkmal 7.2).

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_257

6.3 Der in Merkmal 7.1 genannte „umlaufenden Abschnitt“ hat für den Fachmann keine über den Begriff (Grund-)Rahmen hinausgehende Bedeutung. Der zeichnerischen Darstellung entnimmt der Fachmann, dass die Ränder des Grundrahmens bzw. dessen umlaufenden Abschnitts nicht durchgehend in derselben Ebene liegen müssen.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_258

6.4 Mit der Angabe elastisch in Merkmal 7.A verbindet der Fachmann, dass ein Körper oder ein Werkstoff die Eigenschaft hat, unter Krafteinwirkung seine Form zu verändern und bei Wegfall der Kraft in seine Ursprungsform zurückzukehren. Die Voranstellung der Vorsilbe „feder“ erkennt der Fachmann als Pleonasmus, die zwar überflüssig, jedoch auch nicht schädlich ist.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_259

6.5 Unter einer Lasche (Merkmal 7A) versteht der Fachmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen oder zumindest sich verjüngenden Gegenstand, der in der Regel an einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_260

Insofern wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal 8.1A nichts hinzugefügt, da benachbarte Laschen nur dadurch gebildet sein können, dass sich dazwischen jeweils ein Schlitz befindet.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_261

7. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 9 gemäß Hilfsantrag B gehen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Deshalb sind die Hilfsanträge A und B unzulässig.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_262

7.1 Gemäß Merkmal 8.2, das jeweils in den Patentansprüchen 2 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließen.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_263

In den Figuren ist jedoch ausnahmslos dargestellt, dass die Wangenteile (2, 2ʻ), die den Verformungsabschnitt bilden, außerhalb des Grundabschnitts angeordnet sind, also gerade nicht von ihm umschlossen werden, weder vollständig noch teilweise. Insbesondere gibt es entgegen der Behauptung der Patentinhaberin keinen Anhaltspunkt dafür, der im zweiten Absatz auf Seite 16 der ursprünglichen Unterlagen erwähnte umgefaltete Bereich könnte sich innerhalb des Grundabschnitts befinden oder zumindest teilweise von Material des Grundabschnitts umschlossen sein.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_264

In den Figuren 2b sowie 2d ist ohnehin jeweils nur ein Wangenteil abgebildet, auf dem zwar der um 180° umgefaltete Bereich mit der Kante (K, Kʻ) zu erkennen ist, nicht jedoch ein Zusammenwirken mit dem Grundabschnitt.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_265

In den Figuren 4a sowie 4b sind die Wangenteile (2, 2ʻ) in montiertem Zustand gezeigt. Zur Überzeugung des Senats geben diese beiden Figuren dem Fachmann jedoch keinen Anlass zu der Vermutung, die Wangenteile könnten in irgendeiner Beziehung vom Material des Grundabschnitts wenigstens teilweise umschlossen sein.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_266

Deshalb ist der das Merkmal 8.2 umfassende Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_267

7.2 Gemäß Merkmal 10.2, das jeweils in den Patentansprüchen 6 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll durch die Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) gebildet sein, derart, dass diese Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) der Wangenteile (2, 2ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_268

Eine solche Ausgestaltung ist weder dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen noch der zeichnerischen Darstellung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_269

Soweit die Patentinhaberin meint, aus unterschiedlichen Strichstärken der in den Figuren 4a sowie 4b dargestellten Rastfenster (23, 23ʻ) folgere der Fachmann, die Rastfenster würden mit ihren unteren Kanten auf der gleichen Höhe liegen wie der Grund der Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (22, 22ʻ), fehlt es zur Überzeugung des Senats zumindest an einer eindeutigen Offenbarung als zur Erfindung gehörend.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_270

Im Übrigen umschließt der Wortlaut des Merkmals 10.2 auch den Fall, dass die Rastfenster mit ihren unteren Kanten niedriger liegen als der Grund der Ausnehmungen. Eine solche Variante war den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei nicht zu entnehmen.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_271

Deshalb ist der das Merkmal 10.2 umfassende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_272

7.3 Gemäß Merkmal 8.5, das jeweils in den Patentansprüchen 7 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Außenseiten der Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens (1) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sein.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_273

Den ursprünglichen Unterlagen entnimmt der Fachmann zwar, dass die beiden Wangenteile an den Außenseiten der beiden Seitenteile am Grundrahmen befestigt sind (Seite 10, Absatz 2 i. V. m. den Figuren 4a und 4b). Der Fachmann hat jedoch aufgrund der ursprünglich eingereichten Unterlagen keinen Anlass zu der Annahme, das Maß der Bedeckung der Außenseiten der Seitenteile durch die Wangenteile könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_274

Im Gegenteil erscheinen auch die Bereiche (24, 24ʻ) der Wangenteile, in denen der Grundrahmen gerade nicht bedeckt ist, von besondere Bedeutung zu sein, da es sich dabei um die Befestigungsausnehmungen in den Wangenteilen handelt, mit denen die Wangenteile auf den Befestigungszapfen (124, 124ʻ) des Grundrahmens gehalten werden.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_275

Da das Merkmal 8.5 den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen war, kann dahinstehen, ob für den Fachmann die Angabe „im Wesentlichen bedeckt“ hinreichend verständlich ist, um zu wissen, welches Maß an Bedeckung unter Schutz gestellt sein soll.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_276

Deshalb ist der das Merkmal 8.5 umfassende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_277

7.4.1 Gemäß Merkmal 10.3, das jeweils in den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Ausnehmungen zwischen den Stegen (Merkmal 10.1) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) dienen.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_278

Eine derartige Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen ist dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_279

Vielmehr entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich der Rastnasen der Module ausschließlich, diese würden von den Rastfenstern in den Laschen der Wangenteile aufgenommen (Seite 10, erster Absatz, vorletzter Satz; Seite 11, erster Absatz, letzter Satz; Seite 16, vorletzter Absatz).

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_280

Auch die zeichnerische Darstellung in den Figuren 4a sowie 4b lässt allenfalls erkennen, dass zwischen den Stegen Ausnehmungen sein müssen, damit die Rastnasen in den Rastfenstern aufgenommen werden können. Damit verbindet der Fachmann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, dass die Rastnasen nicht nur von den Rastfenstern, sondern auch von den Ausnehmungen aufgenommen werden.

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_281

7.4.2 Auch die Relation zwischen der Länge der Stirnflächen (11, 11ʻ) des Grundrahmens und dem Abstand zwischen zwei Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ), wie sie im Merkmal 10.4 als vermeintliche Besonderheit genannt ist, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_282

Dem Beschreibungsteil ist hierzu nichts zu entnehmen. Anhand der perspektivischen Figuren 1, 4a sowie 4b, in denen der Grundrahmen zwar gezeigt, jedoch keine Maßlinien eingezeichnet sind, hatte der Fachmann ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme in den dargestellten Größenverhältnissen könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit liegen.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_283

Deshalb ist der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_284

7.5.1 Die jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B umfassen wie die entsprechenden Patentansprüche 8 das Merkmal 10.3, das, wie ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_285

7.5.2 Weiter ist in den jeweiligen Patentansprüchen 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B in Merkmal 10.5 angegeben, die Stege (122, 122ʻ) würden sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_286

Für diese Ausgestaltung gibt es in den ursprünglichen Unterlagen weder einen beschreibenden noch einen zeichnerischen Anhaltspunkt. Lediglich im zweiten Absatz auf Seite 14 der ursprünglichen Unterlagen ist angegeben: „Die Stege 122, 122´ könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“ Daraus könnte der Fachmann allenfalls auf eine andere Form der Stege schließen, eine Erstreckung der Stege über die Rastfenster hinaus ergibt sich daraus jedoch keineswegs.

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_287

7.5.3 Hinsichtlich des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag B kommt dazu, dass die in Merkmal 10.10 genannte unterschiedliche Breite der Stege allenfalls der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein könnte. Da jedoch diesbezüglich der Beschreibung nichts zu entnehmen ist und die Figur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und zudem die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_288

Deshalb ist der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_289

7.6.1 Die Patentansprüche 8 und 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B umfassen jeweils das Merkmal 10.3, das, wie unter Punkt 7.4.1 ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_290

7.6.2 Weiter ist zwar für die Rastfenster sowie die Rastnasen in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sie könnten durch ihre Form und/oder Größe als Kodiermittel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterahmen verwendet werden (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, erster Absatz). Derartiges ist für die Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (122, 122ʻ) jedoch nicht offenbart, so dass diese im Merkmal 10.6 genannte Alternative aus dem Bereich der ursprünglichen Offenbarung hinausführt.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_291

Deshalb ist – neben den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und B (siehe oben) – auch der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unzulässig.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_292

8. Der Hilfsantrag C ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_293

8.1 Die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C, der identisch ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A, gehen unverändert auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zurück.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_294

Das Merkmal 5 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 zurück.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_295

Das Merkmal 7.A ist der Seite 10, zweiter Absatz der Beschreibung entnommen und insbesondere in den Figuren 2a bis 2d sowie 4a und 4b dargestellt.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_296

Zum im Merkmal 7.1 genannten „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ verweist der Senat darauf, dass in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 9, zweiter Absatz) von „dem Grundabschnitt“ die Rede ist, bei dem es sich, „bevorzugt um den umlaufenden Grundrahmen handelt.“ Die Angabe, dass sich die Laschen über den Grundrahmen hinaus erstrecken, entnimmt der Fachmann, abgesehen von der zeichnerischen Darstellung, auch der Beschreibung (Seite 11, dritter Absatz, erster Satz: „sind die Laschen … in einem frei stehenden Endbereich“).

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_297

Das Merkmal 7.2 geht auf den ersten Absatz der Seite 10 sowie auf den ersten Absatz der Seite 11 der ursprünglichen Unterlagen zurück.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_298

Die Schlitze durch die die Laschen gebildet sind (Merkmal 8.1A), sind auf Seite 10, erster Absatz sowie auf Seite 15, dritter Absatz erwähnt.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_299

Im ursprünglichen Patentanspruch 2 war beansprucht, der Verformungsabschnitt solle als wenigstens ein Wangenteil ausgeführt sein, während das Merkmal 6 auf wenigstens zwei Wangenteile gerichtet ist. Bei rein mathematischer Betrachtung war die Beschränkung auf wenigstens zwei Wangenteile von der ursprünglichen Fassung somit ohnehin umfasst, aber auch in Erwägung der Argumentation der Einsprechenden, die weiteren in den erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung in dessen Wortlaut aufgenommenen Merkmale seien ursprünglich nur in Zusammenhang mit genau zwei Wangenteilen offenbart, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Der Fachmann erkennt nämlich, dass die Zahl der Wangenteile je Längsseite des Grundrahmens und die konkrete Ausgestaltung der Wangenteile entsprechend den Merkmalen 7.A bis 8.1A sich nicht gegenseitig bedingen, sodass in den Ausführungsbeispielen zwar immer genau zwei Wangenteile gezeigt sein mögen, der Fachmann jedoch erkennt, dass er jedes dieser beiden Wangenteile beliebig in mehrere kleinere Wangenteile aufteilen könnte, ohne dass dies zu einer grundsätzlich anderen Ausführung des Halterahmens führen würde.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_300

8.2 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag C ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E5] in Zusammenschau mit der Druckschrift EP 1 801 927 B1 [E4].

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_301

Aus der Druckschrift E5 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C Folgendes bekannt (vgl. insbes. Figur 1): Ein

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_302

1. Halterahmen 12 für einen Steckverbinder 10 zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module 14,

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_303

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls 14 in einer Ebene B (Figur 2) und

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_304

1.2 einem Verformungsabschnitt 18, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_305

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls 14 in einer Richtung A (Figur 2) quer zur Ebene B in den Halterahmen 12 erlaubt und

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_306

3. ein aufgenommenes Modul 14 im Haltezustand fixiert ist,

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_308

4. der Grundabschnitt (dielectric shroud 12) und der Verformungsabschnitt (metal latch members 18) wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_309

5. wobei der Grundabschnitt 12 als Grundrahmen (Figur 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 7-11) und

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_310

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile 18 am Grundrahmen 12 (Spalte 3, Zeilen 5-7) ausgeführt sind,

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_311

7.A wobei die Wangenteile federelastische Laschen 18B aufweisen (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4),

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_312

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene B über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens 12 hinaus erstrecken (Figur 2) und

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_313

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster 34 als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase 40 eines Moduls 14 angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 47-51).

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_314

Während durch Merkmal 8.1A bestimmt ist, dass benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind, also je Wangenteil mindestens zwei Laschen vorhanden sein müssen, sind gemäß Druckschrift E5 ausschließlich einzelne Laschen vorgesehen, die somit jeweils für sich als Wangenteil anzusehen sind.

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_315

Der gemäß Druckschrift E5 vorgesehene Abstand der Laschen voneinander ist zur Überzeugung des Senats vor allem der Orientierung der Module 14 in Bezug auf den Halterahmen 12 geschuldet. Bei einer Drehung der Module um 90°, wie sie beispielsweise bei dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen gegeben ist, liegen die Laschen 9 selbstverständlich direkt nebeneinander und sind jeweils lediglich durch einen Schlitz 8 voneinander getrennt (vgl. Figur 1 i. V. m. Absatz 0018).

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_316

Bei der Realisierung eines Halterahmens mit um 90° gedrehten Modulen, ausgehend von der Druckschrift E5, steht der Fachmann vor der Entscheidung aus den beiden Alternativen, weiterhin einzelne Laschen vorzusehen oder das Vorbild der Druckschrift E4 aufzugreifen, bei der die Laschen 9 nicht einzeln ausgeführt sind, sondern an ihren unteren Enden einstückig mit einem gemeinsamen Querstück verbunden sind.

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_317

Die Auswahl aus diesen beiden Alternativen trifft der Fachmann unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_318

9. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_319

Wie unter Gliederungspunkt 4.2 im Einzelnen dargelegt, stellt das Merkmal 8.2 eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen dar. Deshalb ist der Hilfsantrag D unzulässig.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_320

10. Der Hilfsantrag F ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_321

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A das Merkmal 8.3 folgt:

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_322

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_323

10.1 Der Wortlaut des Merkmals 8.3 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 sowie den gleichlautenden letzten Absatz der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_324

10.2 Der unveränderten Beschreibung sowie dem auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F rückbezogenen Patentanspruch 3 entnimmt der Fachmann, dass zu der in Merkmal 8.3 genannten Verrastung sogar „alternativ dazu … die Wangenteile am Grundrahmen durch Verkleben, Schweißen, Löten, Nieten und/oder Verschrauben oder durch irgendeine andere Befestigungsart am Grundrahmen befestigt sein“ können.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_325

Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F angesichts der vorstehenden weiten Auslegung des Begriffes „verrastet“ anhand der Beschreibungsteils der Patentschrift (Absatz 0036) gegenüber dem aus der Druckschrift E5 bekannten Halterahmen neu ist.

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_326

Jedenfalls handelt es sich beim Verrasten von zwei miteinander zu verbindenden Teilen um eine Maßnahme, die bei der Montage von Steckverbindern gang und gäbe ist. Aus den ihm bekannten Methoden zur Verbindung von zwei oder mehr Teilen wählt der Fachmann aufgrund seiner Erfahrung stets die ihm für den jeweiligen Fall am sinnvollsten erscheinende Methode aus, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_327

11. Der Hilfsantrag E ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_328

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_329

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_330

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_331

12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_332

11.1 Metallische Steckverbindergehäuse (Merkmal 1.3) sind in den ursprünglichen Unterlagen mehrfach erwähnt: Seite 4, zweiter Absatz; Seite 7, zweiter Absatz; Seite 18, zweiter Absatz; Seite 19, zweiter Absatz.

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_333

Das Merkmal 43 geht auf Seite 13, zweiter Absatz, das Merkmal 12A auf Seite 13, dritter Absatz, zweiter Satz der ursprünglichen Unterlagen zurück.

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_334

11.2 Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_335

Ebenso ist es üblich Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen. Siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, die Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“.

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_336

Bei der Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Halterahmen gemäß Druckschrift E5 handelt es sich also um keine erfinderische Tätigkeit, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform.

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_337

12. Der Hilfsantrag M ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag M beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_338

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M (= Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass die federelastischen Laschen ausdrücklich aus einem Blechteil bestehen sollen (Merkmale 7.B sowie 8.1B).

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_339

Da gemäß Druckschrift E5 die Laschen ebenfalls aus Metall, also Blech bestehen, gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag C gleichermaßen zum Hilfsantrag M.

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_340

13. Der Hilfsantrag O ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag O beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_341

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass der PE-Kontakt ein PE-Schraubkontakt ist.

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_342

Auch bei der Ausführung eines PE-Kontakts als Schraubkontakt handelt es sich um eine gängige Variante, die der Fachmann kennt und nach Belieben einsetzt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_343

14. Der Hilfsantrag P ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_344

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F dadurch, dass das Merkmal 8.6 hinzugefügt ist:

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_345

8.6 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_346

14.1 Der Wortlaut des Merkmals 8.6 ist Seite 10, erster Absatz, letzten Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen.

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_347

14.2 Da gemäß Druckschrift E5 jede Lasche ein Befestigungselement 32 aufweist, mit dem es am Grundrahmen 12 befestigt ist, sind auch dort auf jeder Seite mehrere Befestigungselemente vorhanden.

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_348

Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen zum Hilfsantrag F.

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_349

14.3 Die Mutmaßungen der Patentinhaberin der Fachmann würde bei der Zusammenfassung der einzelnen Laschen gemäß Druckschrift E5 zu einem einzigen Blechteil auch nur ein einziges Befestigungselement vorsehen, gehen zur Überzeugung des Senats fehl, da für jedes Modul in Richtung der Krafteinleitung eine Befestigungsstelle vorhanden sein muss.

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_350

Auch die von der Patentinhaberin als Hinderungsgrund geltend gemachten Fertigungstoleranzen überwindet Fachmann zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres, da die Druckgussformen an sich eine hohe Genauigkeit erfordern, so dass Toleranzen bei den Befestigungselementen demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_351

15. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U (= Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B) umfasst u. a. das Merkmal 10.3.

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_352

Wie unter Gliederungspunkt 7.4.1 erläutert, ist eine im Merkmal 10.3 definierte Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_353

Deshalb ist der Hilfsantrag U unzulässig.

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-09/19-w-pat-47-19#rd_354

16. Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war zurückzuweisen.