Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 27.07.2021 – 17 W (pat) 10/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270721B17Wpat10.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. November 2014 in englischer Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung nimmt eine US-Priorität vom 19. Dezember 2013 in Anspruch. Sie trägt gemäß der Offenlegungsschrift (DE 10 2014 116 932 A1) die Bezeichnung

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„Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung“.

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Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 11. September 2018 zurückgewiesen.

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Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag, soweit sein Gegenstand die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Dies wird jedoch nicht ausgehend von einem bestimmten Stand der Technik begründet, sondern die Prüfungsstelle kommt letztlich zu der Schlussfolgerung, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 9 erweitert sei.

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Weiter führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er vom Fachmann ausführbar sei.

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Gegen diesen Beschluss ist die am 05. November 2018 eingegangene Beschwerde gerichtet.

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Die Anmelderin beantragt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_8

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 11. September 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_9

gemäß Hauptantrag

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_10

- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht am 20. Juli 2021

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_11

- Beschreibung Seiten 1 bis 46 und

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_12

- 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 29. Dezember 2014;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_13

gemäß Hilfsantrag 1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_14

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_15

- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

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gemäß Hilfsantrag 2

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_17

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_18

- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_19

Weiter hilfsweise beantragt die Patentanmelderin die Zurückverweisung an die Prüfungsstelle.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_20

Der geltende Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:

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1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_22

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_23

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_24

(b) Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_25

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_26

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_27

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_28

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_30

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_31

Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_32

Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_33

Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_34

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_35

die Richtlinie (25A-25N),

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die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_37

die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_38

Der nebengeordnete Anspruch 9 des Hauptantrags lautet:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_39

9. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-8, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_40

Der nebengeordnete Anspruch 11 des Hauptantrags lautet:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_41

11. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-8 ausgeführt wird.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_42

Zu den Unteransprüchen 2 bis 8 und 10 wird auf die Akte verwiesen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_43

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_44

1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_45

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_46

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_47

(b) Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_48

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_49

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_50

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_51

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_53

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_54

Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_55

Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_56

Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_57

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_58

und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_59

die Richtlinie (25A-25N),

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_60

die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_61

die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N). ,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_62

wobei der Software-Prozess (530A-530N) in der Lage ist, den Zugriff auf die Hardware und die Zuweisung der Hardware zu steuern;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_63

der Software-Prozess (530A-530N) den Zugriff auf die Hardware nur erlaubt, nachdem die Zuweisung von Hardware und die Richtlinie (25A-25N) der Hardware zur Verfügung gestellt wurde; und

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_64

der Software-Prozess (530A-530N) in der Lage ist, einen Fehler in der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu korrigieren, der in die Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Hardware-Verarbeitung eingeführt wurde.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_65

Der nebengeordnete Anspruch 8 des Hilfsantrags 1 lautet:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_66

8. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_67

Der nebengeordnete Anspruch 10 des Hilfsantrags 1 lautet:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_68

10. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_69

Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_70

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_71

1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_72

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_73

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_74

(b) Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_75

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_76

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_77

Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_78

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_80

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_81

Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_82

Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_83

Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_84

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_85

und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_86

die Richtlinie (25A-25N),

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_87

die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_88

die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N). ,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_89

Implementieren, durch die Hardware, einer Paketprüfung der Traffic-Untergruppe (506A-506N), wobei die Paketprüfung mindestens eins der folgenden umfasst:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_90

Bestimmung von Zugriffsrechten;

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_91

Erkennung unautorisierter Programme;

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_92

die Verarbeitungsreihenfolge:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_93

eine Verarbeitungsgruppe, die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zur Verfügung gestellt wird; und

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_94

Netzwerksicherheit; und

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_95

die Schaltungsanordnung (118) wenigstens einen geschützten Speicherbereich enthält, der vor einem virtuellen Maschinen-Monitor gegen Zugriff und Kontrolle geschützt ist, wobei

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_96

der eine geschützte Speicherbereich verwendet wird, um zusätzliche Verarbeitung für die Traffic-Untergruppe (506A-506N) bereitzustellen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_97

Der nebengeordnete Anspruch 8 des Hilfsantrags 2 lautet:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_98

8. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_99

Der nebengeordnete Anspruch 10 des Hilfsantrags 2 lautet:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_100

10. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_101

Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_102

Eine durch die Lehre der Patentanmeldung gelöste Aufgabe ist nicht direkt angegeben. Jedoch sind verschiedene Vorteile der Erfindung aufgeführt (vgl. bspw. Offenlegungsschrift Absätze [0064] bis [0066]), unter anderem werde eine verbesserte Verarbeitungs-Richtlinien-Flexibilität ermöglicht.

II.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_103

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_104

1. Die vorliegende Anmeldung bezieht sich auf Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_105

Gemäß der Anmeldung seien in herkömmlichen Anordnungen die Ressourcen eines verteilten Computersystems unter mehreren Benutzern aufgeteilt. Die Ressourcen, welche Hardware- und Softwareressourcen umfassen, würden durch Virtualisierung und/oder andere Techniken in Übereinstimmung mit Nutzungsrichtlinien gemeinsam genutzt. Die Nutzungsrichtlinien seien entweder in zentralisierter oder in lokaler Weise von einem Rechnerknoten bestimmt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0003], [0004]).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_106

Nachteilig bei diesen Anordnungen sei, dass aufgrund der Richtlinien u.a. eine Überlastung des Switch auftreten könne. Weiterhin sei keine Ressourcenauslastung in Echtzeit möglich und die Flexibilität sei eingeschränkt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0005]-[0008]).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_107

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Flexibilität in der Verarbeitung von Richtlinien in Abhängigkeit von einem spezifischen Inhalt eines empfangenen Workloadpaketes zu erhöhen, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung oder einen Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Aufbau, in der Konfiguration und im Betrieb verteilter Computersysteme an.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_108

2. Die beanspruchte Erfindung gemäß Hauptantrag ist aufgrund fehlender An-gaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_109

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, X ZR 168/12 – Fixationssystem m.w.N.).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_110

2.1 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zumindest bezüglich der Merkmalsgruppen (c) und (d) nicht gegeben.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_111

Ausgehend von der Formulierung der Merkmalsgruppe (c) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erhält der Fachmann die Vorgabe, dass als Reaktion auf einen bestimmten Befehl (siehe Merkmalsgruppe b)) eine Traffic-Untergruppe direkt von einer Port-Schaltungsanordnung eines Switch von der Plattform empfangen wird.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_112

Weiter erfolgt die Verarbeitung der Traffic-Untergruppe durch eine Hardware der Plattform gemäß der Richtlinie und nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die Verarbeitung der Traffic-Untergruppe durch eine Software.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_113

Schließlich ist beansprucht, dass direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die Traffic-Untergruppe einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird und nach der Verarbeitung durch die Software die Traffic-Untergruppe (ebenfalls) einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_114

Für den Fachmann bleibt offen, auf welche Weise die virtuelle Maschine die doppelt erhaltene Traffic-Untergruppe verarbeiten soll.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_115

Aus der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0079]) geht hervor, dass vor und/oder nach einer Hardware-Verarbeitung eine oder mehrere Traffic-Untergruppen zumindest teilweise einer Software-Verarbeitung durch einen oder mehrere Software-Prozesse unterzogen werden. Weiterhin ist ausgeführt, dass nach der Hardware-Verarbeitung durch ein oder mehrere Hardware-Module, die eine oder mehrere Untergruppen direkt der einen oder mehrere virtuellen Maschinen bereitgestellt werden (d. h ohne eine Software-Verarbeitung durch den einen oder mehrere Software-Prozesse unterzogen zu werden).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_116

Der Fachmann erhält somit die Lehre, die Traffic-Untergruppe von der Hardware und von der Software oder aber von der Hardware und zumindest teilweise, d.h. nur in bestimmten Fällen, von der Software verarbeiten zu lassen. Eine Vorgabe, nach welchen Kriterien oder nach welchen Bedingungen die Auswahl der Verarbeitung durch Hard- und Software bzw. nur von der Hardware erfolgt, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch kann der Fachmann nicht erkennen, wie die virtuelle Maschine die doppelt erhaltenen Traffic-Untergruppen, die vorab bereits – vermutlich unterschiedlich – verarbeitet, evtl. auch geändert wurden, noch weiter- verarbeiten soll.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_117

Aus der Formulierung der Merkmalsgruppe (d) geht hervor, dass die Schaltungsanordnung ein wechselweises Bereitstellen der Traffic-Untergruppe zu der Hardware der Plattform und zu dem Software-Prozess ermöglicht. Dabei wird der Wechsel von dem Software-Prozess eingeleitet, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben, und der Software-Prozess als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert. Der Software-Prozess ist dabei dazu ausgebildet, die Richtlinie oder die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe oder die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe zu modifizieren.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_118

Aus dem Anspruch geht aber nicht hervor, in welchen Fällen bzw. nach welchen Kriterien die Hardware eine Anforderung für den Wechsel ausgibt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_119

Der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0084]) ist hierzu zu entnehmen, dass diese Vorgaben bspw.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_120

- Informationen zu dem aktuellen Status der Bearbeitung und/oder zu Inhalten der einen oder mehrerer Untergruppen,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_121

- eine Bestimmung, dass eine solche Änderung zweckmäßig sein kann, damit eine oder mehrere Untergruppen korrekt verarbeitet werden können,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_122

- die Bestimmung von Zugriffsrechten,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_123

- die Erkennung von einem oder mehreren unautorisierten Programmen,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_124

umfassen können.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_125

Weitere Angaben, wie bspw. ein aktueller Status der Bearbeitung oder eine korrekte Verarbeitung ermittelt wird, wie die Zugriffsrechte vergeben, ausgelesen oder wendet werden, oder wie autorisierte Programme erkannt werden können, sind in der gesamten Anmeldung nicht zu finden.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_126

Damit sind für den Fachmann über die angegebenen Schlagworte hinaus keine konkreten technischen Details aufgeführt, die eine Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun ermöglichen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_127

Der Fachmann ist demnach gezwungen, zusätzlich zu den Angaben in den Merkmalskomplexen (c) und (d) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag selbst erfinderisch tätig zu werden, um die beanspruchte Lehre auszuführen zu können.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_128

Angesichts dessen braucht nicht weiter erörtert zu werden, dass auch die übrigen Merkmale kaum günstiger zu beurteilen sind.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_129

2.2 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung der nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach Hauptantrag ist ebenfalls nicht gegeben.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_130

Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung „zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 8“ bzw. auf einen computerlesbaren Speicher für „Befehle, die … dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 ausgeführt wird“ gerichtet. Somit ist die Lehre der beiden nebengeordneten Ansprüche ebensowenig ausführbar wie die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_131

2.3 Unteransprüche 2 bis 8 und 10.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_132

Da die Unteransprüche einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf Anspruch 1 aufweisen, sind diese nicht günstiger zu beurteilen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_133

3. Die beanspruchte Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 ist ebenfalls aufgrund fehlender Angaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_134

3.1 Der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Unteransprüche 7 bzw. 6 im Anschluss an den Merkmalskomplex (d).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_135

Analog zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind in dem jeweiligen Anspruch 1 der beiden Hilfsanträge die Merkmalskomplexe (c) und (d) unverändert enthalten, weshalb beide Ansprüche nicht anders zu bewerten sind als Anspruch 1 nach Hauptantrag.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_136

3.2 Auch die nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind nicht günstiger zu beurteilen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_137

Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung bzw. auf einen computerlesbaren Speicher gerichtet. Beide Ansprüche beruhen aufgrund der Rückbeziehung auf dem jeweiligen Anspruch 1. Somit gilt für die beiden nebengeordneten Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 das gleiche wie für den jeweiligen Anspruch 1.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_138

3.3 Unteransprüche 2 bis 8 und 10 der Hilfsanträge 1 und 2.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_139

Da die Unteransprüche einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf den jeweiligen Anspruch 1 aufweisen, sind diese ebenfalls nicht günstiger zu beurteilen.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-27/17-w-pat-10-20#rd_140

4. Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt kommt nicht in Betracht, denn die Sache war entscheidungsreif, es bedarf keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.