Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 29.06.2021 – 8 W (pat) 44/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juni 2021 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 100 047.6 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel als Vorsitzenden sowie die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und
ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0 Markenamts vom 13. November 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 100 047 erteilt. Bezeichnung: Akkutischsauger mit einem Staubrückhalteventil Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 4. Januar 2012, Beschreibung, Seiten 1 und 1a eingereicht am 17. Mai 2013, Seiten 2 bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 4. Januar 2012 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß der Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 100 047.6 wurde am 4. Januar 2012 mit der Bezeichnung "Akkutischsauger mit einem Staubrückhalteventil“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 4. Juli 2013 veröffentlicht. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 US 4 074 458 A D2 US 2008 / 0 148 511 A1 D3 DE 201 01 755 U1 D4 WO 00/ 54 644 A1 D5 GB 2 319 175 A D6 DE 34 29 565 A1 D7 US 5 052 147 A in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für die Klasse A47L hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung vom 13. November 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, da der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 vom 26. September 2019 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann gelange ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 (GB 2 319 175 A) unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens und ggf. des weiteren genannten Stands der Technik nach der D4, der D6 bzw. der D7 in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge.
Gegen den ihr am 23. November 2019 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 27. November 2019 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Verneinung der erfinderischen Tätigkeit der gestellten Anträge gegenüber der D5 die Tatsache, dass die D5 einen Ausblasbetrieb zum Entleeren des Staubraumes weder offenbart noch nahelegt, überhaupt nicht berücksichtigt. Auch eine Kombination aus D5 und der D6 (DE 34 29 565 A1) führe nicht zum Gegenstand des Hauptantrags. Auch D1 sei nicht dazu geeignet, den Gegenstand von Anspruch 1 nahezulegen. Die Entleerung des Staubraumes gemäß der D1 erfolge über ein Hochklappen des Saugstutzens und ein anschließendes Entfallen von aufgesaugten Insekten. Insofern ermögliche die D1 bereits eine Entleerung des Staubraumes, ohne einen unhygienischen Kontakt des Benutzers mit aufgesaugten Insekten zu erfordern. Selbst beim Vorsehen eines Ausblasbetriebes mittels Drehrichtungsumkehr würde dieser sinnvollerweise mit hochgeklapptem Saugstutzen erfolgen. Insofern biete die D1 für den Fachmann überhaupt keine Veranlassung, ein Staubrückhalteventil derart beweglich auszubilden, dass es eine Luftströmung in eine zweite Richtung durchlässt.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2021 nicht teilnehmen werde, und hat eine Entscheidung gemäß der Aktenlage aus dem schriftlichen Verfahren beantragt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2019 aufzuheben und das Patent 10 2012 100 047 mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 10 zu erteilen; 2. hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 oder 2 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
M1.1 Akkutischsauger M1.2 mit einem Saugstutzen (17), M1.3 einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (12) sowie M1.4 einem als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (1), M1.5 wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses (1) eine durch das Saugergebläse (1) bewirkte Luftströmung in einem Saugbetrieb in eine erste Richtung und in einem Ausblasbetrieb in eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, M2.1 dass das Staubrückhalteventil (12) derart ausgebildet und beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste und die zweite Richtung durchlässt.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 10, der Hilfsanträge 1 und 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine patentfähige Erfindung gemäß §§ 1 bis 5 PatG darstellt. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Hand- oder Tischstaubsauger, insbesondere mit einem Akkubetrieb. Bei derartigen Akkutischsaugern muss der Benutzer in regelmäßigen Abständen einen Staubsammelbehälter, also dessen Staubraum, entleeren und den als Staubfilter fungierenden Filter reinigen. Bei bekannten Vorrichtungen, bei denen der Benutzer den Filter manuell mittels einer Mechanik zur Reinigung in Erschütterung versetzt, lässt sich nur eine sehr geringe Filterreinigung erzielen. Der Benutzer muss die Filterreinigung aktiv vornehmen oder betätigen. Bei Geräten, die nicht über eine solche Mechanik verfügen, muss der Benutzer das Gerät öffnen, den Filter entnehmen und die Filterreinigung manuell durchführen. Dies ist oft recht unhygienisch, umständlich und zeitaufwändig. Um eine ausreichend lange Zeit ohne Saugkraftverlust saugen zu können, ist entweder eine relativ große Filterfläche erforderlich oder der Benutzer muss das Gerät häufig entleeren und den Filter reinigen.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein verbesserter Hand- oder Tischstaubsauger bereitgestellt werden, bei dem die genannten Probleme vermieden oder zumindest ihre Auswirkungen verringert werden (Seite 1a, Absatz 2 der geltenden Beschreibung). Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbare Ausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von Handstaubsaugern anzusehen.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Unter einem Hand- oder Tischstaubsauger im Sinne der Anmeldung ist im Grunde jeder tragbare Handsauger zu verstehen, der mit einem Akkumulator oder einer Batterie betrieben werden kann (vgl. geltende Beschreibung S. 1, Abs. 1). Da übliche Akkusauger bzw. Tischsauger außer für Staub auch zum Aufsaugen von Krümeln, Insekten oder ähnlichem Sauggut Verwendung finden, ist unter einem Staubrückhalteventil im Sinne der Merkmalsgruppe M1.3 ein Ventil zu verstehen, das allgemein Sauggut zurückgehalten kann.
Entsprechend dem bekannten Stand der Technik und seinem Fachwissen liest der Fachmann bei der in Merkmal 1.5 beanspruchten Drehrichtungsumkehr des Gebläses nach M1.5 dessen Ausgestaltung als Axialgebläse nach M1.4 mit. Unter dem Ausblasbetrieb nach M1.4 ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung zu verstehen, dass beim Ausblasbetrieb die Luftströmung durch die Staubsammelkammer in Richtung des Saugstutzens geführt wird und dabei die Staubsammelkammer entleert bzw. ausgeblasen wird. Dazu muss bei der Luftströmung in die erste und die zweite Richtung nach M1.5 derselbe Pfad bzw. dieselbe Öffnung des Staubrückhalteventils durchströmt werden.
Dementsprechend muss das Staubrückhalteventil derart ausgebildet sein, dass bei ausgeschaltetem Gebläse das eingesaugte Sauggut zurückhalten wird, indem das Ventil beispielsweise durch die eigene Elastizität oder eine separate Feder in eine Schließstellung gebracht wird und bei eingeschaltetem Gebläse je nach Richtung der Luftströmung das Ventil durch die Luftströmung in die jeweilige Richtung geöffnet wird.
2. Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Der Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen und sind damit zulässig.
3. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Prüfungsstelle ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3 PatG.
Die D5 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen („nozzle“) auf (M1.2), eine im Saugstutzen angeordnete Staubrückhalteklappe („non-return flap“) als Staubrückhalteventil (S.4, Absatz 2 - M1.3) sowie ein Saugergebläse, wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr („reversal of the rotation“) des Saugergebläses eine durch das Saugergebläse bewirkte Luftströmung in eine erste Richtung und in eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung erzeugbar ist (vgl. S. 3, letzter Abs., „reversing the air flow during use by reversal of the rotation“, sowie S. 4, Abs. 2, „The nozzle is detachable and forms the storage portion for collected cut hair. It houses a non-return flap to prevent collected hair from returning back down the nozzle“- M1.3). Da die Strömungsumkehr durch eine Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses bewirkt werden soll, wird dem Fachmann zudem die Ausbildung des Gebläses als Axialgebläse im Sinne der Merkmalsgruppe M1.4 implizit offenbart.
Entsprechend Seite 4, Absatz 2 ist der Saugstutzen bzw. die Düse abnehmbar und bildet den Aufbewahrungsbereich für die abgeschnittenen Haare („detachable“). Wie der Handsauger wieder entleert wird, geht aus der D5 nicht hervor. Daher wird ein Ausblasbetrieb im Sinne der Streitanmeldung nach M1.5 sowie ein beidseitig durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 nicht gezeigt.
Damit offenbart die D5 nur die Merkmale M1.2 bis M1.4. Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine Offenbarung oder Hinweise zu einer etwaigen Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses zur Erzeugung eines zum Saugbetrieb entgegengesetzten Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu einem Staubrückhalteventil, welches gemäß M2.1 Luftströmungen in zwei Richtungen durchlässt. Die Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens und manuelle Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16. Die D2 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen („inlet“ 24) auf (M1.2). Weiterhin sind im Handsauger ein Staubsammelbeutel, der am Einlass über ein Staubrückhalteventil verfügt, sowie ein Saugergebläse, angeordnet. Die D2 enthält keinerlei Hinweise auf eine mögliche Drehrichtungsumkehr des Gebläses, einen (Aus-)Blasbetrieb oder ein beidseitig wirkendes Staubrückhalteventil nach den Merkmalen M1.4, M1.5 und M2.1. Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von Spinnweben, der über einen Saugstutzen und ein Sauger- bzw. Axialgebläse, dessen Drehrichtung umkehrbar ist, verfügt. Aufgesaugte Spinnweben werden vor einem feinmaschigen Netz gesammelt und gehalten und mittels Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch).
Die D3 zeigt kein Staubrückhalteventil entsprechend den Merkmalen M1.3 und M2.1. Die D4 offenbart ein Verfahren zum Entleeren eines mit dem Gehäuse eines Staubsaugers lösbar verbundenen Behälters (1), der zumindest einen Teil des von der Saugluft des Staubsaugers abgetrennten Schmutzes (3) aufnimmt, wobei der Behälter (1) vor dem Entleeren mit einem Entsorgungsbehälter (26) gekoppelt wird, wobei seine Entleerungsöffnung (27) dicht an die Einfüllöffnung (28) eines einen geschlossenen Aufnahmeraum (5) aufweisenden Entsorgungsbehälters angekoppelt wird. Der im Behälter (1) angesammelte Schmutz wird dann über eine Drehrichtungsumkehr des Sauggebläses staubfrei in den Entsorgungsbehälter (27) entleert. Dazu muss der Aufnahmebehälter manuell durch verschwenk- oder verschiebbare Riegel (11) an den Staubsauger angekoppelt werden.
Die D6 geht nicht über die Offenbarung der D1 hinaus und zeigt einen Akkusauger (10 - M1.1) mit einem Saugstutzen (30 - M1.2) und einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (31 oder 33; Fig.1 - M1.3) sowie einem Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine Offenbarung oder Hinweise zu einer etwaigen Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses zur Erzeugung eines zum Saugbetrieb entgegengesetzten Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu einem Staubrückhalteventil, welches gemäß M2.1 Luftströmungen in zwei Richtungen durchlässt. Die Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen bzw. Abnehmen des Saugstutzens.
Die D7 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von Insekten, der über einen Saugstutzen bzw. ein Saugrohr und ein Gebläse verfügt, dessen Drehrichtung nicht umkehrbar ist. Aufgesaugte Insekten werden beim Saugbetrieb durch den Luftstrom an einem durchströmbaren „receptor“ 14 gesammelt, der auf einem Schlitten 15 montiert ist. Die Umkehr des Luftstroms im Saugrohr erfolgt durch ein flexibles Rohr 10 innerhalb des Handsaugers, das manuell in zwei Positionen (Blasen/Saugen) schaltbar ist. Die D7 zeigt daher kein drehrichtungsumkehrbares Axialgebläse und kein Staubrückhalteventil entsprechend den Merkmalen M1.3, M1.5 und M2.1. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht im Gegensatz zur Auffassung der Prüfungsstelle auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG. Bezüglich der Stromversorgung ist es bei dem in der D5 offenbarten Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen Stromversorgung verbunden ist, für den Fachmann naheliegend, aus Gründen der Handlichkeit zumindest die Versorgung über ein Netzkabel entsprechend dem Merkmal M1 durch einen Akku zu ersetzen. Die Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.5 und M2.1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 jedoch nicht auf naheliegende Weise. Aus der Tatsache, dass der Stutzen in der D5 als abnehmbar („detachable“) beschrieben wird, sich jedoch in der gesamten Druckschrift kein Hinweis findet, dass ein Abnehmen des Stutzens eine Voraussetzung für den Blasbetrieb ist, schließt die Prüfungsstelle, dass der Saugstutzen mit dem darin angeordneten Staubrückhalteventil auch in einem Ausblasbetrieb zum Entleeren des Handsaugers mit dem Rest des Geräts verbunden bleiben kann. Da das Umschalten zwischen Saug- und Blasbetrieb schnell und einfach möglich sein soll und der Stutzen mit der Staubrückhalteklappe für den Ausblasbetrieb nicht abgenommen wird, müsse auch im Ausblasbetrieb eine Strömung durch das Staubrückhalteventil hindurch möglich sein. Dann müsse das Staubrückhalteventil der D5 auch derart ausgebildet und beweglich sein, dass es entsprechend der Merkmalsgruppe M2.1 die Luftströmung sowohl im Saugbetrieb wie auch im Ausblasbetrieb, d.h. in die erste und die zweite Richtung durchlässt.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Der in der D5 offenbarte Sauger soll in erster Linie dazu dienen, geschnittene Haare vom Hals und Nacken eines Friseurkunden aufzusaugen und in einem durch eine Rückschlagklappe gesicherten Staubsammelkammer zu sammeln (S.4, Absatz 2). Darüber hinaus soll der Sauger auch ermöglichen, zusätzlich zur Sauganwendung zu bestimmten Zeitpunkten einen positiven Luftdruck auf den Hals oder den Kopf des Kunden auszuüben (Anspruch 2, S.3, Z.22-26). Im Gegensatz zu der von der Prüfungsstelle im Bescheid vom 19. September 2019 vertretenen Auffassung, „…ein Friseur selbstverständlich nicht die Haare wieder auf den Kunden blasen würde, sondern wahrscheinlich eher in Richtung Boden…,“ ist es für den Fachmann aufgrund der Offenbarung der D5 daher als selbstverständlich anzusehen, dass beim Blasbetrieb der Sauger auf den Hals bzw. den Kopf des Kunden gerichtet ist und dabei die aufgesaugten Haare nicht wieder auf den Hals des Friseurkunden zurückgeblasen werden dürfen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass der Sauger der D5 zwei räumlich und strömungstechnisch getrennte Luftpfade ausweisen muss, nämlich einen Pfad für den Saugbetrieb in Richtung der mit der Staubrückhalteklappe („non-return flap“) gesicherten Staubsammelkammer und bei Drehrichtungsumkehr einen zweiten Pfad für saubere Luft an der Staubsammelkammer vorbei für den Blasbetrieb. Daher findet beim Handsauger der D5 erstens kein Ausblasbetrieb im Sinne des Merkmals M1.5 statt und zweitens wird das Staubrückhalteventil im Gegensatz zum Merkmal M2.1 nur in der ersten Richtung durchströmt. Aufgrund des vorgesehenen Blasbetriebs auf Nacken/Hals eines Kunden bestand für den Fachmann auch keine Veranlassung, bei dem Handsauger der D5 einen „Ausblasbetrieb“ zum Entleeren der Staubsammelkammer nach M1.5 und ein dafür benötigtes beidseitig durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 vorzusehen, da diese Funktionalität dann nicht mehr nutzbar wäre.
Auch ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens und manuelle Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16. Damit bildet die D1 als nächstliegender Stand der Technik den geeigneten Ausgangspunkt für die Betrachtung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, da sie alle in der Streitanmeldung als nachteilig aufgeführten Merkmale eines üblichen Handsaugers aufweist.
Der Fachmann, der analog zur Streitanmeldung diese manuelle Reinigung und Entleerung als unhygienisch, umständlich und zeitaufwändig ansieht, wird im Stand der Technik nach Lösungen suchen, wie der Staubsauger der D1 ohne manuelle Entnahme des Käfigs 16 entleert werden kann. Dabei gelangt der Fachmann zum Stand der Technik nach der D3 (DE 201 01 755 U1).
Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von Spinnweben, der über einen Saugstutzen ohne Staubrückhalteventil und ein Sauger- bzw. Axialgebläse, dessen Drehrichtung umkehrbar ist, verfügt. Aufgesaugte Spinnweben werden vor einem feinmaschigen Netz gesammelt und gehalten und werden mittels Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch). Damit erhält der Fachmann aus der D3 den Hinweis darauf, wie durch eine einfache Drehrichtungsumkehr des Axialgebläses aufgesaugte Partikel leicht und hygienisch entsorgt werden können. Sollte der Fachmann diesen Hinweis übernehmen, gelangt er jedoch nicht zum Gegenstand der Streitanmeldung. Für die einfache hygienische Reinigung müsste der Fachmann dann nur den Käfig im Handsauger so befestigen, dass er nach Wegklappen des Saugstutzens seine Position beim Ausblasen des Staubs im Handsauger beibehält. Dafür, den Saugstutzen zur Entleerung des Handsaugers nicht weiterhin wegzuklappen, erhält der Fachmann aus der D3 keinerlei Anregungen. Der Fachmann würde darüber hinaus ausgehend vom Handsauger der D1 von einer derartigen Lösung auch abgehalten werden, da der Käfig ohne Wegklappen des Saugstutzens nicht vollständig entleerbar und weiterhin auch noch eine Umkonstruktion des am Saugstutzen angeordneten Staubrückhalteventils erforderlich wäre.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D5 oder der D1 auch unter Berücksichtigung der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die vom Gegenstand der Streitanmeldung weiter abliegen als die D1 oder die D5, erhält der Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der Streitanmeldung, durch die spezielle Gestaltung eines Staubrückhalteventils zu ermöglichen, dass dieses derart beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste und die zweite Richtung durchlässt, um mittels einer Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses einen Handsauger vom gesammelten Staub zu entleeren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent antragsgemäß zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rippel Uhlmann Brunn Maierbacher Fi