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BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 8 W (pat) 27/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. Mai 2021 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2009 001 267 …

ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) wird der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent 11 2009 001 267 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am 26. März 2021, Beschreibung zum Hilfsantrag 3, Seiten 1 bis 19, eingegangen am 26. März 2021, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß der Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Das Patent 11 2009 001 267 der Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung „Überbrückungsvorrichtung und Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps“ ist am 28. Mai 2009 mit Inanspruchnahme der Priorität vom 3. Juni 2008 (JP 2008-146306) angemeldet und seine Erteilung ist am 4. August 2016 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 und deren Streitgenossin am 2. Mai 2017 jeweils Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben.

Zur Begründung haben die Einsprechenden fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht und auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: US 5 713 442 A D2: US 4 844 216 A D3: JP H10 169 756 A D3a Maschinelle Übersetzung der JP H10 169 756 A D4: US 2004/ 0 226 794 A1 D5: US 2006/ 0 096 823 A1 D6: US 5 377 796 A D7: WO 2004/ 018897 A1 D8: US 3 266 271 A D9: US 6 026 940 A D10: JP 2009 041 662 A (nachveröffentlicht) D11: JP 2009 115 112 A (nachveröffentlicht) Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Patentgegenstände insbesondere nicht neu seien, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit in der Anhörung vom 5. Dezember 2018 verkündetem Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 durch den Stand der Technik vorweggenommen oder für den Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens nahegelegt sei.

Gegen diesen ihr am 15. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) und Beschwerdeführerin vom 15. März 2019. Sie trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag seien durch die Druckschriften D1 und D2 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 3 beruhten gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende zu 2) und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 05. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent 11 2009 001 267 zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen.

Die Beschwerdegegnerin stellt die Anträge, die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise, das Patent 11 2009 001 267 mit den Ansprüchen 1 bis 10 in der Fassung des Hilfsantrags 3, eingegangen am 26. März 2021, weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1, eingegangen am 26. März 2021, weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2, eingegangen am 26. März 2021, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach dem vorrangig verfolgten Hilfsantrag 3. Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M1.1 Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper (4), umfassend:

M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2) gedrückt werden kann; M1.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem Ausgangsrotationskörper (4) drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper (4) verbunden ist; M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch verbindet; M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und M1.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet.

Der nach Merkmalen gegliederte Nebenanspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:

M6.1 Kraftübertragungsvorrichtung (1) des Fluidtyps, umfassend: eine Frontabdeckung (2), eine Turbine (4) und eine Überbrückungsvorrichtung (6), die für die Verbindung der Frontabdeckung (2) mit der Turbine (4) konfiguriert ist, M6.2 wobei die Überbrückungsvorrichtung (6) einen Kolben (61) aufweist, der durch Öldruck an die Frontabdeckung (2) gedrückt werden kann, M6.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit der Turbine (4) drehfest mit der Turbine (4) verbunden ist, M6.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch verbindet, M6.5 ein Trägheitselement (64), das relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und M6.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet. Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

M1.1‘ Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper einer Turbine (4), umfassend:

M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2) gedrückt werden kann; M1.3‘ ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) verbunden ist; M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch verbindet; M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und M1.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar verbindet.

Der Anspruch 6 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch das nachfolgend geänderte Merkmal:

M6.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar verbindet. Wegen der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 2) ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Überbrückungsvorrichtung, die in einer Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps verwendet wird.

Das Streitpatent geht dabei gemäß Absatz [0002] von einer Überbrückungsvorrichtung aus, die einen Kolben und einen Dämpfungsmechanismus aufweist, wobei der Kolben so angeordnet ist, dass er sich in einer axialen Richtung bewegen kann und sich gleitend zusammen mit der Frontabdeckung bewegt, wenn er an die Frontabdeckung gedrückt wird. Der Dämpfungsmechanismus hat ein Halteplattenpaar, einen Nabenflansch und eine Mehrzahl von Federn, die die Halteplatten und den Nabenflansch in einer Drehrichtung elastisch miteinander verbinden. Die Halteplatten sind auf solche Weise gehalten, dass sie die Federn in der Drehrichtung elastisch verformen können, und sie sind für eine Drehung als integrale Einheit mit dem Kolben ausgebildet. Der Nabenflansch ist zwischen dem Halteplattenpaar angeordnet und an der Turbine befestigt.

Gemäß Absatz [0010] hat sich in der Vergangenheit die Notwendigkeit gezeigt, den Überbrückungsbereich, in dem die Überbrückungsvorrichtung zum Einsatz kommt, zu erweitern, um Kraft in einem Bereich niedrigerer Fahrgeschwindigkeiten zu übertragen, um die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs zu verbessern. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht demnach gemäß Absatz [0012] des Streitpatents darin, eine Überbrückungsvorrichtung bereitzustellen, die die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs verbessern kann.

Die Lösung der Aufgabe besteht nach Absätzen [0013], [0014] des Streitpatents darin, dass eine Überbrückungsvorrichtung zur mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers mit einem Ausgangsrotationskörper bereitgestellt wird, wobei die Überbrückungsvorrichtung einen Kolben hat, ein Ausgangselement, ein erstes elastisches Element, ein Trägheitselement und ein zweites elastisches Element. Der Kolben sei derart vorgesehen, dass er durch die Wirkung eines Öldrucks an den Eingangsrotationskörper gedrückt werde. Das Ausgangselement sei mit dem Ausgangsrotationskörper drehbar verbunden, so dass es sich zusammen mit dem Ausgangsrotationskörper als eine integrale Einheit drehen könne. Das erste elastische Element diene zur unmittelbaren elastischen Verbindung des Kolbens mit dem Ausgangselement in einer Drehrichtung. Das Trägheitselement sei derart vorgesehen, dass es sich durch das Ausgangselement gestützt relativ zu dem Ausgangselement drehen könne. Das zweite elastische Element diene zur elastischen Verbindung des Trägheitselements mit dem Ausgangselement in einer Drehrichtung.

Wenn das Eingangsrotationselement einer Drehzahlschwankung unterliege, werde diese Drehzahlschwankung durch das Ausgangselement auf das Ausgangsrotationselement übertragen. Da das Trägheitselement durch das zweite elastische Element mit dem Ausgangselement verbunden sei, werde die Drehzahlschwankung durch das Trägheitselement und das zweite elastische Element gedämpft. Das Trägheitselement und das zweite elastische Element wirkten somit als dynamischer Dämpfer. Durch Einstellen des Trägheitsbetrags des Trägheitselements und einer Steifigkeit des zweiten elastischen Elements lasse sich die Dämpfungswirkung hinsichtlich der Drehzahlschwankung in einem Bereich niedriger Drehzahlen vergrößern, wodurch der Überbrückungsbereich der Überbrückungsvorrichtung erweitert werden könne und die Kraftstoffeffizienz des Fahrzeugs verbessert werde.

Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Kraftübertragungsvorrichtungen des Fluidtyps. Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung.

Die Formulierung in dem Merkmal M1.1, dass ein „Eingangsrotationskörper“ und ein „Ausgangsrotationskörper“ als Bauteile einer Überbrückungsvorrichtung eine „mechanische Verbindung“ aufweisen sollen, ist sehr allgemein gehalten. Damit wird lediglich festgelegt, dass der kraftaufnehmende rotierende Körper über eine nicht näher festgelegte Mechanik mit dem kraftabgebenden, ebenfalls rotierenden Körper verbunden sein soll.

Merkmal M1.3 legt fest, dass es ein weiteres Element auf der Kraftabgabeseite geben soll, welches drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper verbunden sein soll. Damit ist auch festgelegt, dass auch dieses Element rotiert. Ob es im Kraftfluss allerdings vor oder nach dem Ausgangsrotationskörper angeordnet ist, bleibt unbestimmt.

Mit dem Merkmal M1.4 wird ein erstes elastisches Element beansprucht, das den Kolben „unmittelbar“ mit dem Ausgangselement verbinden soll, wobei gemäß der Beschreibung in den Absätzen [0029] bis [0031] der Patentschrift eine an dem Kolben befestigte, mehrteilige Stützplatte den kolbenseitigen Verbindungsbereich des ersten elastischen Elements bildet und auch das Ausgangselement mehrteilig sein kann (vergleiche [0032] bis [0035] der Patentschrift). Eine „unmittelbare“ Verbindung zwischen zwei Bauteilen ist gemäß Patentschrift dahingehend zu verstehen, dass keine weiteren Funktionsbauteile dazwischen angeordnet sind (vergleiche Absatz [0013] der Patentschrift). Diese Auslegung gilt in gleicher Weise für die Merkmale M1.6‘ und M6.6‘, wonach das zweite elastische Element das Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement verbinden soll. Die Merkmale M1.5 und M1.6 beziehen sich auf Funktionalität und die geometrische Anordnung eines nicht näher bestimmten Trägheitselements, welches zum Ausgangselement relativ verdrehbar und dennoch mit diesem über ein zweites elastisches Element verbunden sein soll. Unter der Bezeichnung „Trägheitselement“ versteht der Fachmann eine Funktionalität als massebehaftetes Bauteil, welches durch seine Masse als Dämpfungselement wirkt. Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Patentschrift gemäß der Absätze [0038] bis [0040] ist auch das Trägheitselement dahingehend auszulegen, dass es sich nicht notwendigerweise um einstückige Bauteile handeln muss, sondern vielmehr aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt sein kann. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass das Trägheitselement breit auszulegen und nicht darauf zu beschränken ist, dass es sich bei dem Trägheitselement um eine eigens zu diesem Zweck zusätzlich angebrachte Masse handeln muss.

2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3 sind ursprünglich offenbart. Sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 als auch der Gegenstand des Anspruchs 6 nach Hauptantrag basieren jeweils auf Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6 und wurden neben der Einführung von Bezugszeichen lediglich dahingehend präzisiert, dass das Wort „integral“ in „drehfest“ geändert wurde. Die drehfeste Verbindung ist in Absatz [0010] der Offenlegungsschrift ursprungsoffenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wurde dahingehend weiter eingeschränkt, dass sich der Ausgangsrotationskörper auf eine Turbine beschränken soll und somit diesbezüglich dem ursprünglichen wie auch dem geltenden Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 entspricht. Darüber hinaus wurden der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Merkmal M1.6‘ und der Gegenstand des Anspruchs 6 mit dem Merkmal M6.6‘ dahingehend eingeschränkt, dass das zweite elastische Element das Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement verbinden soll. Entsprechend der obigen Auslegung, was als unmittelbare Verbindung anzusehen ist, ist dieses Merkmal der Beschreibung in den Absätzen [0014], [0043], [0044] und den Figuren der Patentschrift zu entnehmen. Damit ist eine unzulässige Erweiterung nicht gegeben.

3. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß §§ 73, 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG begründet. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag ist gegenüber der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung nicht neu.

Die D2 zeigt in Figur 1 eine Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einem Ausgangsrotationskörper 22 (hier Merkmal M1.1, vergleiche dort Fig. 2). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst einen Kolben 30, der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein Ausgangselement 36, das für eine Drehung mit dem Ausgangsrotationskörper 22 drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper 22 verbunden ist (hier Merkmal M1.3, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches Element 34, das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42) unmittelbar mit dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 36-39).

Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein Trägheitselement 46, das relativ zu dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 57-59). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein zweites elastisches Element 58, das das Trägheitselement 46 in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet, wobei die Verbindung durch die Kupplung 50 hergestellt wird (siehe Spalte 3, Zeilen 18-28), die über den Ausgangsrotationskörper 22 mit dem Ausgangselement 36 drehfest verbunden ist (hier Merkmal M1.6, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es bei der Neuheitsprüfung unerheblich, dass es bei der aus der D2 bekannten Vorrichtung Betriebszustände (bei geöffneter Kupplung 50) gibt, in denen keine Verbindung zwischen dem Trägheitselement und dem Ausgangselement besteht, vielmehr ist es ausreichend, wenn eine solche Verbindung in mindestens einem Betriebszustand realisiert ist (BGHZ 76, 97 – 108 – Terephtalsäure).

Damit fehlt es der Überbrückungsvorrichtung nach dem geltenden Anspruch1 an der erforderlichen Neuheit. Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

4. Die Beschwerde war jedoch insoweit zurückzuweisen, als der Einspruch sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den Ansprüchen nach dem nunmehr als ersten Hilfsantrag verfolgten Hilfsantrag 3 der Beschwerdegegnerin richtet. Denn der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß erstem Hilfsantrag in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.1. Der Anspruch 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D2. Im Einzelnen umfasst auch die aus der D2 bekannte Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einer Turbine 22 (hier Merkmal M1.1‘, vergleiche dort Fig. 2) einen Kolben 30, der durch Öldruck an die Frontabdeckung 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst weiter ein Ausgangselement 36, das für eine Drehung mit der Turbine 22 drehfest mit der Turbine 22 verbunden ist (hier Merkmal M1.3‘, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches Element 34, das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42) unmittelbar mit dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 36-39) und ein Trägheitselement 46, das relativ zu dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 57-59).

Das Merkmal M1.6‘ ist aus der Druckschrift D2 hingegen nicht bekannt. Zwar ist auch dort ein zweites elastisches Element 58 vorhanden, das das Trägheitselement 46 in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unmittelbare Verbindung wie mit dem Merkmal M1.6‘ gefordert, nachdem mit der die Verbindung herstellenden Kupplung 50 ein weiteres Funktionsbauteil dazwischengeschaltet ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist auch neu gegenüber der Druckschrift D1 und der Druckschrift D3. Diese Druckschriften nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht vorweg, denn sie zeigen jeweils nicht das Merkmal M1.3‘. In D1 ist ein Ausgangselement durch die Zwischenplatte 22 und die Platte 28 gebildet. Dieses Ausgangselement ist jedoch nicht wie in Merkmal 1.3‘ gefordert drehfest mit der Turbine 6 verbunden, denn die Turbinennabe 32, an der die Platte 28 nach Spalte 8, Zeilen 40 bis 41 der D1 befestigt ist, ist nach Spalte 9, Zeilen 21 bis 22 relativ zu der Turbine 6 drehbar.

In D3 ist eine zu der D1 sehr ähnlich aufgebaute Vorrichtung gezeigt. Ein Ausgangselement ist durch die Teile 122 und 128 gebildet, wobei das Teil 128 relativ zu dem turbine hub 106B drehbar ist (vgl. dort Absatz [0040] und [0041] der englischen Übersetzung der D3), also ebenfalls keine drehfeste Verbindung aufweist.

Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen. 4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits unter 4.1 erläutert, zeigt die aus der Druckschrift D2 bekannte Überbrückungsvorrichtung die Merkmale M1.1‘, M1.2, M1.3‘, M1.4 und M1.5 und bildet damit den nächstliegenden Stand der Technik.

Die bekannte Vorrichtung ist so konfiguriert, dass Schwingungen im hohen Drehzahlbereich gedämpft werden. Da Schwingungen auch im niedrigen Drehzahlbereich als störend empfunden werden können, mag für den Fachmann daher eine Veranlassung bestehen, eine Vorrichtung bereitzustellen, die auch Schwingungen im niedrigen Drehzahlbereich wirkungsvoll verhindert.

Um dies zu verwirklichen, könnte er bereits aufgrund seines Fachwissens und – könnens die aus der D2 bekannte Vorrichtung durch Anpassung der dortigen Trägheitsmasse und der Federsteifigkeiten der elastischen Elemente so anpassen, dass mit der Vorrichtung Schwingungen in einem größeren Drehzahlbereich und somit auch Schwingungen bei niedrigen Drehzahlen gedämpft werden. Das grundlegende Funktionsprinzip der Vorrichtung würde er jedoch beibehalten. Folglich besteht für den Fachmann kein Anlass, einzelne Funktionsbaugruppen aus anderen bekannten Vorrichtungen wie der D1 oder der D3 zu übernehmen, zumal die dortigen Vorrichtungen im Vergleich zu der aus der D2 bekannten Vorrichtung vollkommen unterschiedlich aufgebaut sind. Sowohl die D1 als auch die D3 offenbaren jeweils vergleichbar konstruierte Vorrichtungen, bei denen im Gegensatz zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 die Turbine jeweils den wesentlichen Bestandteil des Trägheitselements bildet und die Turbine auch nicht drehfest mit dem Ausgangselement verbunden ist.

Auch die weiteren Druckschriften D4 bis D11 bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

5. Auch der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 hat Bestand. Mit den Änderungen im Hilfsantrag 3 unterscheiden sich die Patentansprüche 1 und 6 nur noch im ersten Merkmal (M1.1‘ bzw. M6.1), wobei der Anspruch 1 auf eine allgemein verwendbare Überbrückungsvorrichtung gerichtet ist und durch den allgemeineren Begriff „Eingangsrotationskörper“ breiter formuliert ist. Der Gegenstand des Anspruchs 6 stellt mit der Substitution des beschränkenden Begriffs „Frontabdeckung“ für den Begriff „Eingangsrotationskörper“ und der Beschränkung auf eine „Überbrückungsvorrichtung in einer Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps“ eine Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 dar.

Nachdem der mit einem allgemeinen Eingangsrotationskörper und auf eine allgemeine Überbrückungsvorrichtung gerichtete, breiter formulierte Anspruch 1 bereits patentfähig ist, ist auch der eingeschränkte Gegenstand des Anspruchs 6 patentfähig.

7. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Überbrückungsvorrichtung nach Anspruch 1 bzw. der Kraftübertragungsvorrichtung nach Anspruch 6, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Maierbacher Fi