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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 8 W (pat) 21/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. März 2021 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 769.3 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020 aufgehoben und das Patent 10 2019 003 769 erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021, Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 769.3 wurde am 29. Mai 2019 mit der Bezeichnung "Ballenpresse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 D2 DE 10 2010 027 539 B3 DE 197 11 164 A1 genannt.

Die Prüfungsstelle für Klasse A01F hat die Anmeldung am 29. September 2020 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am 14. Februar 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 14. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020 aufzuheben und das Patent 102019 003 769 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 16. März 2021 Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):

M1 Ballenpresse zur Herstellung landwirtschaftlicher Erntegutballen, die als auf Rädern (2) gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine angehängte und angetriebene Erntemaschine das Erntegut über Aufnahme- (3) und Fördereinrichtungen (4) aufnimmt und einer Presseinrichtung (5) zuführt, M2 die das Erntegut zu Ballen formt, wobei die Ballen für einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial umspannt werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird, M3 die in zumindest einem an der Ballenpresse (1) angeordneten Vorratsbehälter (6) untergebracht sind, M3.1 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) aus einer Betriebsstellung, in der der Vorratsbehälter (6) in einer großen Höhe über dem Erdboden und seitlich nahe beabstandet zur Presseinrichtung (5) angeordnet ist, M3.2 in eine Beladestellung verlagerbar ist, in der sich der zumindest eine Vorratsbehälter (6) in einer geringen Höhe über dem Erdboden und seitlich weit beabstandet zur Presseinrichtung (5) befindet, wobei M4 der zumindest eine Vorratsbehälter (6) weiterhin in eine Wartungsstellung verbringbar ausgebildet ist, M4.1 in der der zumindest eine Vorratsbehälter (6) um eine in Fahrtrichtung gerichtete, etwa horizontale Schwenkachse (16) aus der Betriebsstellung in eine, einen betreffenden seitlichen Bereich der Presseinrichtung (5) freigebende Stellung überführbar ist, M4.2 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) über eine zumindest zwei Lenker (9,10) umfassende Lenkeranordnung (11), deren freie Enden (12,13) mit einer Rahmenbaugruppe (14) verbunden sind, schwenkbar abgestützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4.3 an dem Vorratsbehälter (6) ein die Schwenkbewegung des Vorratsbehälters (6) einleitendes Stellglied (17) angelenkt ist M4.4 und die Rahmenbaugruppe (14) zur Überführung des zumindest einen Vorratsbehälters (6) aus der Betriebsstellung in die Wartungsstellung durch ein Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) gegenüber dem Rahmen festleg- bzw. verriegelbar ist, M4.5 wobei das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) dazu ausgebildet ist, ein Arretierungsglied (22), das zur Arretierung und Freigabe der Schwenkbewegung des Vorratsbehälters (6) gegenüber der Rahmenbaugruppe (14) vorgesehen ist, in einer verriegelten Stellung des Freigabe- oder Verriegelungsglieds (20) in eine Freigabestellung zu verlagern.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der nunmehr begehrte Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt [0001] der Offenlegungsschrift eine Ballenpresse zur Herstellung landwirtschaftlicher Erntegutballen aus Heu, Stroh oder dgl. landwirtschaftlichen Erntegut. Gemäß Absatz [0002] der Offenlegungsschrift ist aus der DE 10 2010 027 539 B3 eine Ballenpresse mit einem Vorratsbehälter zur Aufnahme von Bindegarnrollen bekannt. In der Betriebsstellung befänden sich die Vorratsbehälter in einer großen Höhe über dem Erdboden und nahe beabstandet zu der Presseinrichtung an den Längsseiten der Ballenpresse. Zur Wiederbefüllung der Vorratsbehälter mit Bindegarnrollen würden die Vorratsbehälter in eine Beladestellung in einer geringen Höhe über dem Erdboden sowie in einem großen seitlichen Abstand zur Presseinrichtung verbracht. Aufgrund der großen Kapazität an mitzuführenden Bindegarnrollen verdeckten die Vorratsbehälter sowohl in der Betriebsstellung als auch in der Beladestellung nahezu alle wichtigen Antriebs- und Funktionselemente der Presseinrichtung. Demnach ist es gemäß den Absätzen [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift Aufgabe der Erfindung eine Ballenpresse bereitzustellen, die eine gute Zugänglichkeit zu den Antriebs- und Funktionselementen an den Längsseiten der Ballenpresse insbesondere für Reinigungs- und Reparaturarbeiten an den Längsseiten der Ballenpresse ermöglicht.

Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Landtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Ballenpressen. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Mit dem Merkmal M4.1 wird beansprucht, dass der Vorratsbehälter von einer Stellung (Betriebsstellung) in eine andere Stellung (Freigabestellung) um eine Schwenkachse überführt sein soll. Damit wird die Art der Überführung bzw. der Bewegung zwar zunächst nicht festgelegt. Der Begriff Schwenkachse impliziert jedoch zumindest einen Drehbewegungsanteil um diese Achse herum.

Gemäß dem Merkmal M4.3 soll an dem Vorratsbehälter ein Stellglied angelenkt sein. Es wird jedoch nicht weiter festgelegt, welche Bauteile dem Vorratsbehälter zuzuordnen sind. Gemäß Absatz [0013] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung ist wenigstens das Trägerelement (15) dem Vorratsbehälter (6) zugehörig.

Mit dem Merkmal M4.4 wird ein beanspruchtes Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) hinsichtlich seiner Funktionsweise dahingehend festgelegt, dass die Rahmenbaugruppe (14) und damit der Vorratsbehälter (6) in der Wartungsstellung verriegelt werden kann, durch eine Freigabe jedoch in die Betriebsstellung überführt werden kann.

Mit dem Merkmal M4.5 wird das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) derart weiter ausgebildet, dass es mit einem zusätzlich vorhandenen Arretierungsglied (22) zusammenwirkt, mit dem eine Schwenkbewegung des Vorratsbehälters (6) gegenüber der Rahmenbaugruppe verhindert bzw. ermöglicht wird.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ursprünglich offenbart und auch ausführbar. Die Merkmale M1 bis M4.3 entsprechen wörtlich dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, das zusätzlich in diesen Anspruch aufgenommene Merkmal M4.4 ist der Offenlegungsschrift auf Seite 4, linke Spalte dem Absatz [0014] zu entnehmen. Das Merkmal M4.5 ist auf Seite 4, rechte Spalte dem Absatz [0014] zu entnehmen.

3. Er ist auch patentfähig gemäß §§ 3, 4 PatG, da er neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem in den Entgegenhaltungen D1 und D2 verkörperten Stand der Technik neu.

3.1.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber der mit der Druckschrift D1 offenbarten Ballenpresse. Aus der Druckschrift D1 ist zwar in der Terminologie des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine Ballenpresse 1 zur Herstellung landwirtschaftlicher Erntegutballen bekannt, die als auf Rädern 2 gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine angehängte (Zugdeichsel 3) und angetriebene (Gelenkwelle 4) Erntemaschine das Erntegut über Aufnahme- und Fördereinrichtungen 5, 7 aufnimmt und einer Presseinrichtung 8, 9 zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort Patentanspruch 1). Die Presseinrichtung formt das Erntegut zu Ballen, wobei die Ballen für einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial umspannt werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird (hier Merkmal M2, vergleiche dort Patentanspruch 1), die in zumindest einem an der Ballenpresse 1 angeordneten Vorratsbehälter 15 untergebracht sind (hier Merkmal M3, vergleiche dort Patentanspruch 1). Der zumindest eine Vorratsbehälter 15 ist aus einer Betriebsstellung, in der der Vorratsbehälter 15 in einer großen Höhe über dem Erdboden und seitlich nahe beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9 angeordnet ist, in eine Beladestellung verlagerbar, in der sich der zumindest eine Vorratsbehälter 15 in einer geringen Höhe über dem Erdboden und seitlich weit beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9 befindet (hier Merkmale M3.1, M3.2, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs. [0023]). Weiterhin ist der zumindest eine Vorratsbehälter 15 in eine Wartungsstellung verbringbar ausgebildet (hier Merkmal M4, vergleiche dort Patentanspruch1 ), in der er um eine in Fahrtrichtung gerichtete, etwa horizontale Schwenkachse aus der Betriebsstellung in eine einen betreffenden seitlichen Bereich der Presseinrichtung 8, 9 freigebende Stellung überführbar ist (hier Merkmal M4.1, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs. [0010]). Der zumindest eine Vorratsbehälter 15 ist über eine zumindest zwei Lenker 20, 21 umfassende Lenkeranordnung, deren freie Enden mit einer Rahmenbaugruppe 19 verbunden sind, schwenkbar abgestützt (hier Merkmal M4.2, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs. [0010]) und an dem Vorratsbehälter 15 ist ein die Schwenkbewegung des Vorratsbehälters 15 einleitendes Stellglied 23 (hier Merkmal M4.3, vergleiche dort Abs. [0023]) angelenkt.

Ein Freigabe- oder Verriegelungsglied und ein weiteres Arretierungsglied sind bei der Ballenpresse nach D1 nicht vorgesehen, so dass die Merkmale M4.4 und M4.5 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt sind.

3.1.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der mit der Druckschrift D2 offenbarten Ballenpresse. Die D2 betrifft eine Rollballenpresse für landwirtschaftliches Erntegut, die als auf Rädern gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine angehängte und angetriebene Erntemaschine das Erntegut über Aufnahme- und Fördereinrichtungen aufnimmt (vergleiche dort Fig. 2) und einer Presseinrichtung 1 zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 in Verbindung mit Figur 2), wobei auch dort das Erntegut zu Ballen geformt wird, indem die Ballen für einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial 5 umspannt werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird (hier Merkmal M2, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 43 bis 53), die in zumindest einem an der Ballenpresse angeordneten Vorratsbehälter 12 untergebracht sind (hier Merkmal M3, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 63 bis 67). Darüber hinaus ist der dortige Vorratsbehälter 12 zwar in verschiedene Stellungen bringbar und dort auch durch entsprechende Feststelleinrichtungen 17, 32 fixierbar und wieder lösbar, wobei auch die Anlenkung des Vorratsbehälters und die vorgesehenen Stellbewegungen zum Anmeldungsgegenstand vergleichbar sind. Eine gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Wartungsstellung (hier Merkmal M4) sowie ein mit einem Arretierungsglied zusammenwirkendes Freigabe- oder Verriegelungsglied (Merkmal M4.5) sind dort jedoch nicht vorgesehen.

3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt, weil bei der dort bekannten Ballenpresse ebenfalls die Ausbildung des Vorratsbehälters für die Bindematerialrollen im Vordergrund steht. Der Fachmann, der bei der Entwicklung von Landmaschinen sein Augenmerk immer auch auf die Sicherheit des Bedienpersonals richtet, entnimmt der D1 in dem dortigen Abs. [0014] den Hinweis, dass es wichtig ist, den Vorratsbehälter in verschiedenen Stellungen (Maximalpositionen) durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen festzulegen, um z. B. die Unfallgefahr beim Beladen zu verringern und Fehlbedienungen zu vermeiden. Diesen Hinweis aufgreifend informiert sich der Fachmann im Stand der Technik, über welche Möglichkeiten eine Beladevorrichtung in bestimmten Stellungen festgelegt werden kann, und stößt bei der gebotenen Suche nach bereits vorhandenen Vorbildern auf die Druckschrift D2. Dabei mag es für den Fachmann in Kenntnis der D2 zwar naheliegend sein, die dort beschriebene Sicherheitseinrichtung, mit der die Ladevorrichtung LA in verschiedenen Stellungen über Freigabe- und Verriegelungsvorrichtungen 17, 32 festgelegt und wieder freigegeben werden kann (vergleiche dort Fig. 1, 2 in Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 3 bis 10, 26 bis 29; Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 6), auf die aus der Druckschrift D1 bekannte Ballenpresse zu übertragen, damit gelangt er jedoch noch nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1, bei dem das Freigabe- oder Verriegelungsglied mit einem Arretierungsglied zusammenwirkt, wodurch eine kombinierte Bewegungssteuerung der Rahmenbaugruppe gegenüber dem Rahmen und des Vorratsbehälters gegenüber der Rahmenbaugruppe erreicht wird. Der Fachmann hat keine Veranlassung, ein weiteres Arretierungsglied vorzusehen, denn zum einen ist ein solches Arretierungsglied weder der Druckschrift D1 noch der Druckschrift D2 zu entnehmen. Zum anderen zieht er es auch schon deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Herstellung der Landmaschine wegen zusätzlicher Bauteile zu höheren Kosten führen würde. Die Ballenpresse nach Anspruch 1 war daher durch einfache fachübliche Erwägungen nicht auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken und Überlegungen des Fachmanns, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Ballenpresse nach D1 auch unter Berücksichtigung der Hinweise aus D2 und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des geltenden Hauptantrags zu erteilen. Dr. Zehendner Uhlmann Brunn Maierbacher prö