Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 17.09.2020 – 30 W (pat) 24/19

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:170920B30Wpat24.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 010 134.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die Bezeichnung

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ist am 18. April 2018 als Wortmarke für folgende Waren

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"Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

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Klasse 3: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel

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Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen"

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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2018 und vom 15. Mai 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren

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"Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur"

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_10

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

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Zur Begründung ist ausgeführt, der angesprochene Verkehr werde den Begriff EcoMatt dahingehend verstehen, dass die damit gekennzeichneten Waren ökologisch und/oder ökonomisch seien und einen matten Effekt erzeugten oder für matte Flächen besonders geeignet seien. Mit dieser Bedeutung sei das Anmeldezeichen für alle zurückgewiesenen Waren beschreibend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_12

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_13

Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und auch keinem Freihaltungsbedürfnis unterliege. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei EcoMatt für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht beschreibend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_14

So werde "streichfähige Makulatur", die im Regelfall nach Verwendung nicht sichtbar bleibe, weder durch ihren fehlenden Glanz charakterisiert, noch werde sie eingesetzt, um Oberflächen einen "matten" Eindruck zu verleihen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_15

"Beschichtungsmittel aus Kunststoff, Naturharze und Lacke" seien im Rohzustand glänzende Flüssigkeiten. Nach Auftragen füllten sie die Unebenheiten im oft rauen Substrat aus und bildeten nach außen eine ebene, glänzende (und eben nicht "matte") Schicht. Auch eine Eignung für matte Oberflächen liege fern.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_16

"Blattmetalle" seien durchweg glänzend.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_17

"Farben- und Anstrichmittel" schließlich besäßen dank ihrer chemischen und physischen Zusammensetzung immer ein mattes Äußeres. Mit ihnen bestrichene Flächen würden ebenfalls nie anders als "matt". Eine Selbstverständlichkeit zu benennen hebe sich aber zu weit von den Kennzeichnungsgewohnheiten am Markt ab.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_18

Auch die von der Erinnerungsprüferin beigefügten Rechercheauszüge belegten keine Beschreibungseignung, da EcoMatt hier ausschließlich markenmäßig verwendet werde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_19

Im Übrigen biete das Anmeldezeichen EcoMatt dem Betrachter "als clevere Verbindung zweier Schlagworte mit positiver Konnotation" einen auffallenden, dank seiner Binnengroßschreibung "plastischen Eindruck". Damit werde nicht nur den dem Publikum bekannten Kennzeichnungsgewohnheiten entsprochen, sondern ("mit der Benennung von wahlweise Ökologie, Ökonomie, Mattheit, Müdigkeit oder gar der Kurzform von Mathew") eine Mehrzahl von Deutungsmöglichkeiten geboten. Hieraus beziehe das Zeichen zwar keine überragende, aber sehr wohl eine ausreichende Unterscheidungskraft.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_20

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts von 24. Oktober 2018 und vom 15. Mai 2019 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_22

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 11. September 2020 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2020, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_24

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Bezeichnung EcoMatt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_25

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_26

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_27

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen EcoMatt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_28

a) Das Anmeldezeichen ist – schon aufgrund der Binnengroßschreibung leicht erkennbar – aus den Elementen "Eco" und "Matt" zusammengesetzt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_29

Bei dem Zeichenbestandteil "Eco" handelt es sich um ein gebräuchliches Wortbildungselement, das für sich genommen ohne weiteres die auf der Hand liegende, schlagwortartige Sachaussage vermittelt, dass Waren und Dienstleistungen "ökologisch/ökonomisch" sind (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA 30 W pat) 511/16 – Ecotop). Der ökologische Aspekt hielt gerade auch in der Baubranche bereits geraume Zeit vor der Markenanmeldung Einzug (vgl. hierzu schon ausführlich BPatG 30 W (pat) 54/17 – MW ECO TOP). Auch nachhaltig hergestellte Farben wurden nachweislich schon vor dem Anmeldezeitpunkt mit "Eco" bezeichnet (vgl. die der Anmelderin übersandte Google-Recherche, u.a.: www.biorama.eu (1.3.2018): "Öko-Textilfarben zum Selbermachen (…) Aus fast allen Pflanzen und Naturmaterialien kann man Eco-Farben herstellen."; www.remmers.com (28.2.2018): "Ölfarbe [eco]").

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_30

b) Das Zeichenelement "Matt" (im Sinne von "ohne Glanz, nicht intensiv, gedämpft", www.duden.de) steht im vorliegenden Warenzusammenhang glatt beschreibend für einen "matten" Farbton.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_31

aa) Soweit sich die Anmelderin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des Begriffs beruft, dringt sie hiermit nicht durch. Im Zusammenhang mit den hier relevanten Waren (u.a. Farben, Lacken, Baumaterialien) wird der Verkehr das Adjektiv "matt" ausschließlich im dargelegten Sinne (und nicht etwa als Hinweis auf "Müdigkeit", "Abgeschlagenheit" oder einen abgekürzten Vornamen) verstehen. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es – wie hier – auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_32

bb) Das weitere Vorbringen der Anmelderin, wonach die Bezeichnung von Farben und Anstrichmitteln mit dem Adjektiv "matt" den Kennzeichnungsgewohnheiten am Markt widerspreche, entspricht nicht der vom Senat recherchierten Tatsachenlage.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_33

Die der Anmelderin übersandten, vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Rechercheergebnisse des Senats belegen vielmehr, dass Farben und Lacke gängig mit dem Adjektiv "matt" – sowie auch mit den Fachbezeichnungen "Mattfarben", "Mattlacke" – beworben werden (vgl. u.a. die Google-Recherche zum Stichwort "Mattfarben", u.a. mit folgenden Nachweisen: "Die Kreul Acryl-Mattfarbe ist eine klassisch matte Acrylfarbe (…)"; "Glanzloser Trend – matte Autolacke – Deutsches Lackinstitut"; "autobild.de: "Autos mit Mattlack (…) Erfolgreicher Trend oder kurzlebige Mode?").

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_34

Dasselbe gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Ware "streichfähige Makulatur", deren Glanzgrad ebenso nachweislich mit "matt" bezeichnet wird (vgl. die Anlage "Feinmakulatur DÜFA, Technisches Merkblatt, streichfähiger (…) Untergrund, Glanzgrad Stumpfmatt").

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_35

Schließlich werden auch "Blattmetalle" nicht, wie die Anmelderin wahrheitswidrig vorbringt, "durchweg glänzend" angeboten. Vielmehr existiert nach den der Anmelderin zur Verfügung gestellten Rechercheergebnissen etwa auch die Technik der "Mattvergoldung" (bei der das Blattmetall nicht poliert wird). Das Adjektiv "matt" kann daher durchaus der Beschreibung des Glanzgrades von "Blattmetallen" dienen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_36

c) Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr, wie auch bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Wortkombination EcoMatt in Zusammenhang mit sämtlichen beschwerdegegenständlichen Waren unmittelbar als Sachhinweis darauf verstehen, dass diese Waren ökologisch und/oder ökonomisch sind und einen "matten" Farbton bzw. Glanzgrad aufweisen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_37

Das bloße Aneinanderreihen von beschreibenden Bestandteilen eines Zeichens bleibt aber im Allgemeinen – wie auch vorliegend – beschreibend, selbst wenn es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop). Eine schutzbegründende Änderung, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Art, kann dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_38

d) Auch die Binnengroßschreibung (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 71 – BioID; BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir) stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_39

3. Die Marke kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten relevanten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Ihr steht daher insoweit das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-09-17/30-w-pat-24-19#rd_40

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.