Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 9 W (pat) 40/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2020 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 202 513 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.- Ing. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 22. Mai 2018 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 4 mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 8. Juli 2020, - Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020, - Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2017 202 513.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Kraftstoffbehälter“. Mit dem in der Anhörung vom 22. Mai 2018 verkündeten und am 24. Mai 2018 elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen. Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 24. Mai 2018 tragenden Beschlusses über die Zurückweisung der Anmeldung ist dem Vertreter der Anmelderin gemäß Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2018 zugegangen. Darin kommt die Prüfungsstelle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin zu dem Schluss, dass den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den dort in der Anhörung zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 bereits die erforderliche Neuheit fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tage eingegangen ist. In der mit Schriftsatz vom 7. September 2018 nachgereichten Begründung verteidigt sie ihr Patentbegehren im Umfang der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 3, die der Antragslage im Prüfungsverfahren entsprechen. Nach ihrer Auffassung seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den geltenden Anspruchsfassungen gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen. Folgende Unterlagen fanden im Prüfungsverfahren als Entgegenhaltungen Berücksichtigung:

E1: DE 44 43 897 C1, E2: US 2012 / 0 213 580 A1, E3: US 8 616 581 B2, E4: US 6 886 861 B2, E5: US 2015 / 0 035 267 A1, E6:

JP 2010 – 285 064 A und aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift E7: DE 103 15 791 A1. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat zusätzlich die Druckschrift E8 US 5 496 069 A eingeführt, die bereits unter Punkt (56) auf der Offenlegungsschrift der Anmeldung als gleichsam im Prüfungsverfahren berücksichtigter Stand der Technik angegeben war.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, die zunächst noch die Anmeldung im Umfang des Haupt- sowie der drei Hilfsanträge wie mit Schriftsatz vom 7. September 2018 angekündigt verteidigt hat, auf die Hilfsanträge 1 und 3 verzichtet und beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- - - gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom 17. September 2018, hilfsweise gemäß ursprünglichem Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018, des weiteren hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit o Patentansprüchen 1 bis 9 vom 8. Juli 2020, o Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020, - für alle Anträge Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.

Die im Lichte des Inhalts des Schriftsatzes vom 17. September 2018 offensichtlich unrichtige Formulierung im Protokoll der mündlichen Verhandlung „gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018“ wurde hierbei hinsichtlich der tatsächlich bezifferten Ansprüche korrigiert. Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet:

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei als Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des Oberbodens (3) des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6) ausgebildet sind. Der geltende Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17) einer Behälterwand (9) des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2) punktuell befestigt ist, wobei die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet sind und wobei die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und dem Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.

Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag, Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2 und Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des Hauptantrags und des Hilfsantrags 2 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sind nicht patentfähig. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 12 – 122 – Elastische Bandage).

3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2017 202 513 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Kraftstoffbehälter aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug. Dieser umfasse einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und einen Unterboden aufweise, und einen metallenen Schutzschild, der wenigstens Teile des Unterbodens abschirme und an dem Behälterkörper befestigt sei. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei ein Kraftstoffbehälter der eingangs genannten Art bereits aus dem Stand der Technik bekannt. Diese betreffe eine Montageanordnung zum Montieren einer Wärmeisolierplatte an einem Kraftstoffbehälter. Die Wärmeisolierplatte sei mittels Bolzen an angeschweißten Haltungen des Kraftstoffbehälters befestigt. Die Wärmeisolierplatte erstrecke sich in einer Einschnürung des Kraftstoffbehälters auf dessen Unterseite, die sich in Einbaulage oberhalb einer Abgasanlage des Kraftfahrzeuges erstreckt. Die Wärmeisolierplatte verhindere, dass die von der Abgasanlage erzeugte Wärme in den Kraftstoffbehälter eingetragen wird (vgl. Absatz [0002] der OS). Die Befestigung des Kraftstoffbehälters an der Karosserie des Kraftfahrzeuges werde üblicherweise durch Spannbänder bewerkstelligt, die den Kraftstoffbehälter umgreifen. Hierbei sei grundsätzlich darauf zu achten, dass der Kraftstoffbehälter akustisch vom Kraftfahrzeug entkoppelt werde. Insbesondere die Verwendung von Spannbändern habe den Nachteil, dass diese nur unzureichend einer überdruckbedingten Verformung des Kraftstoffbehälters Rechnung trügen (vgl. Absatz [0003] der OS).

Weiterhin müssten an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder an dem Kraftstoffbehälter zusätzlich Aufprallschutzmaßnahmen vorgesehen sein, die bei einem unfallbedingten Aufprall des Kraftfahrzeuges eine Krafteinleitung in den Kraftstoffbehälter vermeiden oder mildern. Wenn Aufprallschutzbleche am Kraftstoffbehälter befestigt werden müssten, sei dies aufwendig, die zusätzlich erforderlichen Befestigungspunkte an dem Behälterkörper schwächten nämlich den Behälterkörper (vgl. Absatz [0004] der OS).

Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde liegen, einen Kraftstoffbehälter bereitzustellen, bei dem mit verhältnismäßig einfachen Maßnahmen sowohl eine Befestigung des Kraftstoffbehälters an der Karosserie bei hinreichender Entkopplung sowie ein Aufprallschutz gewährleistet sind (vgl. Absatz [0005] der OS).

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur bzw. Bachelor of Science der Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftstoffbehältern für Kraftfahrzeuge verfügt.

5. Hauptantrag Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 die für seine Patentfähigkeit erforderliche Neuheit.

5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. M1 M2 Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, M3 mit einem Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt, M3.1 der aus Metall besteht und M3.2 an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3.3 der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und M3.4 den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie M3.5 wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass M3.6 der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist.

5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei folgender Sinngehalt zugewiesen. Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Kraftstoffbehälter aus Kunststoff (Merkmal M1), der für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug konzipiert ist. Hinsichtlich seiner Herstellung werden in der Beschreibungseinleitung eine Reihe von Fertigungsverfahren wie Extrusionsblasformen, Spritzgießen, Rotationssintern oder Fügen von spritzgegossenen oder tiefgezogenen Halbschalen angegeben, die jedoch ebenso wie die Angabe eines spezifischen Kunststoffmaterials oder die Gestaltung des Behälters als ein- oder mehrschichtiger Körper keinen Niederschlag im geltenden Patentanspruch 1 gefunden haben (vgl. Abs. [0009] der OS).

Der beanspruchte Kraftstoffbehälter umfasst nach dem Merkmal M2 einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und einen Unterboden aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist ausschließlich auf einen Kraftstoffbehälter und nicht auf das Fahrzeug selbst oder auf ein in einem Fahrzeug verbauten Kraftstoffbehälter gerichtet, weshalb die Angabe einer räumlichen Ausrichtung der beiden Böden mit Bezug auf ein Kraftfahrzeug nur eine entsprechende Eignung fordert. Im Lichte der Beschreibung charakterisieren die Begriffe „Oberboden“ bzw. „Unterboden“ somit eine obere bzw. untere Behälterwand des Behälterkörpers, die bei fachgemäßer Montage des Kraftstoffbehälters, jeweils dem Unterboden der Karosserie des Kraftfahrzeugs zu- oder abgewandt ist (vgl. Absatz [0010] der OS). Der Ober- und Unterboden als Teil des Behälterkörpers können nur zusammen mit weiteren, die beiden Böden verbindenden Seitenwänden eine entsprechende Kavität zur Aufnahme von Kraftstoff umschließen (vgl. Abb. 1). Mit dieser Maßgabe liest der zuständige Fachmann die im geltenden Patentanspruch 1 nicht explizit aufgeführten Seitenwände des Behälterkörpers mit. Abb. 1: Figur 1 der OS mit Ergänzungen Neben dem Behälterkörper besitzt der Kraftstoffbehälter gemäß dem Merkmal M3 einen Schutzschild, der nach dem Merkmal M3.1 aus Metall besteht und dem die Funktion zukommt, wenigstens Teile des Unterbodens des Kraftstoffbehälters abzuschirmen. Ein derartiger Schutzschild soll nach den Ausführungen in der Beschreibung die Abschirmung des Behälters, sowohl thermisch beispielsweise gegen die Abwärme der Abgasanlage oder der von der Fahrbahn reflektierten Wärmestrahlung, als auch akustisch aber ebenso gegen Aufprall bedingt durch von außen einwirkende Kräfte gewährleisten (vgl. Absätze [0008], [0017] der OS).

Obgleich zur äußeren Form des Schutzschildes im Anspruch 1 nach Hauptantrag nichts ausgesagt ist, kann der Schutzschild eine räumlich komplexe Gestalt, beispielsweise bei einem Satteltank als Kraftstoffbehälter, besitzen, die im Wesentlichen der Topographie des Kraftstoffbehälters folgt (vgl. Absatz [0017] der OS). Weder im Hinblick auf die nur in der Beschreibung genannten Schutzwirkungen noch auf die möglicherweise komplexe Außenhülle des Kraftstoffbehälters spezifiziert der Anspruch 1 die Ausgestaltung des Schutzschilds. Mithin bildet der Schild lediglich eine Wandung aus Metall mit unbestimmter Formgebung aus.

Der Schutzschild ist dabei nach dem Merkmal M3.2 an dem Behälterkörper befestigt. Über die Konzeption der Fixierung schweigt der Anspruch 1 nach Hauptantrag, erst ab dem Unteranspruch 5 wird die Befestigung des Schutzschilds an dem Behälterkörper detaillierter vorgegeben.

Die Funktion des Schutzschilds als Träger für den Behälterkörper kommt im Merkmal M3.3 zur Ausbildung, der gemäß dem Merkmal M3.4 den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, ohne dass der Anspruch hierfür eine besondere oder bestimmte technische Gestalt vorgibt. Nach den Ausführungen in der Beschreibung bedeutet Unterfangen ein Abstützen des Kraftstoffbehälters auf dem Schutzschild, gegebenenfalls unter Zwischenlage von Dämpfungs- und/oder Entkopplungsmitteln (vgl. Absatz [0011] der OS).

Nach dem Merkmal M3.5 umgreift der Schutzschild wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers, deren Lage weder im Bezug zu einer möglichen Einbauposition im Kraftfahrzeug noch im Bezug zum Kraftstoffbehälter näher definiert sind. Diese Angabe impliziert über das Unterfangen des Unterbodens hinaus (Merkmal M3.4) zusätzlich eine zumindest teilweise Erstreckung über zumindest zwei Seiten des Behälterkörpers, wobei der zuständige Fachmann hier die Begriffe Seiten und Seitenwände gleichsetzt. Die Verwendung des Verbs „umgreifen“ gibt dabei nicht eine vollständige Abdeckung dieser Begrenzungsflächen des Behälterkörpers vor (vgl. Abb. 1).

Für die Befestigung des Behälterkörpers an der Karosserie des Kraftfahrzeugs weist der Schutzschild nach dem Merkmal M3.6 lediglich abstrakt genannte Befestigungsmittel auf, die im Anspruch 1 jedenfalls nicht näher bestimmt sind. Erst im Unteranspruch 2 erfolgt die Festlegung der Befestigungsmittel auf wenigstens zwei sich oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers erstreckende Befestigungswinkel, die gemäß der Beschreibung auch einstückig mit dem Schutzschild ausgebildet sein können (vgl. Abs. [0014] der OS).

5.3 Sämtliche Merkmale gehen aus der Druckschrift E5 hervor. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift E5 einen Kraftstoffbehälter „fuel tank 110“, der aus einem Material gefertigt wird, das sich gegenüber dem aufzunehmenden Kraftstoff als beständig erweist. Ohne sich auf eine bestimmte Werkstoffgruppe festzulegen, wird hier Polyethylen, also ein thermoplastischer Kunststoff (Merkmal M1), als geeignet angesehen (vgl. Absatz [0041]).

Der Behälterkörper umfasst nach dem Merkmal M2 neben einem Oberboden und Seitenwänden „side wall 119“ auch einen Unterboden, der über seine gesamte horizontale Ausdehnung von einer Bodenplatte „bottom plate 160“ als Teil eines Schutzschilds, in Analogie zum Merkmal M3, abgeschirmt wird (vgl. Figuren 6 und 8, Absatz [0048]). Zwei Befestigungsmittel „mounting members 140“ umgreifen zusätzlich nach dem Merkmal M3.5 den Behälterkörper an zwei Seitenwänden und bilden gemeinsam mit der Bodenplatte 160 den Schutzschild, der unter Verwendung bekannter Montageverfahren an Längsträgern „frame members 130“ des Fahrzeugrahmens montiert ist und den Kraftstoffbehälter 110 vor Beschädigungen, beispielsweise im Falle einer Kollision, bewahren soll (vgl. Absatz [0044]). Im Absatz [0048] der Druckschrift E5 wird als Material für den Schutzschild, das eine ausreichend hohe Festigkeit besitzen soll, Stahl „steel“ vorgeschlagen (Merkmal M3.1). Darüber hinaus verfügt die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über Halterungen „tank retention brackets“, die - bereits der eindeutigen Begrifflichkeit folgend - den Behälterkörper an dem Schutzschild gemäß dem Merkmal M3.2 festsetzen (vgl. Absatz [0049]). Weitere Befestigungen des Behälterkörpers, beispielsweise unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie gehen aus der Druckschrift E5 nicht hervor. Aus diesem Grund unterstellt der zuständige Fachmann ohne weitere eigene Überlegungen bzw. liest insoweit bei Betrachtung der zugehörigen Figuren mit, dass die aus der Masse des Behälterkörpers einschließlich des aufgenommenen Kraftstoffs resultierende Gewichtskraft allein durch den Schutzschild aufgenommen und über seine Befestigungsmittel 140 nach dem Merkmal M3.6 in die Karosserie „frame members 130“ des Kraftfahrzeugs eingeleitet wird (vgl. Absatz [0044]). Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Tragfunktion des Schutzschilds ausführt, auch der Querträger „cross supports 131“ könne die Last des Kraftstoffbehälters 110 aufnehmen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ausweislich der Figuren 5 und 8 sowie dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0043] wird der Kraftstofftank 110 so an der Unterseite des Kraftfahrzeugs montiert, dass Abschnitte „portions 121“ des Kraftstoffbehälters 110 zwischen den Längs- „frame rail members 130“ und Querträgern 131 des Fahrzeugrahmens zu liegen kommen.

Anhaltspunkte für eine kraftaufnehmende Befestigung des Kraftstoffbehälters 110 an zumindest einem der Querträger 131 lassen sich in der Druckschrift D5 nicht finden. Ebenso wenig greift der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Zugstreben 137 durch, wonach diese anstelle der Befestigungsmittel 140 als kraftaufnehmendes Element fungieren. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend festgestellt hat, verbindet jede Zugstrebe 137 jeweils die Bodenplatte 160 mit dem Flansch 135 (vgl. Absatz [0045]), allerdings ist dieser Bestandteil des Befestigungsmittels 140, dessen S-förmige Konfiguration sich unter anderem durch einen den Flansch 135 aufweisenden Mittelabschnitt 144 und einen ersten Endabschnitt 142 auszeichnet, über den die Anbindung an den Längsträger 130 der Fahrzeugkarosserie erfolgt (vgl. Absatz [0044]). Somit verläuft der Kraftfluss zwischen der Bodenplatte 160 und dem Längsträger 130 der Karosserie zwingend über die zum Schutzschild gehörenden Befestigungsmittel 140, wodurch jedoch die Funktion des Schutzschilds als Träger, der den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, nach den Merkmalen M3.3 und M3.4 dokumentiert ist.

Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E5 alle Merkmale des Kraftstoffbehälters gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg. Mit dem mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands nicht gewährbaren Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind dies auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 11 des Hauptantrags, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mag neu sein, er beruht jedoch für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit Fachkönnen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:

… M3.6.1H2 wobei als Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des Oberbodens (3) des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei M3.6.1.1H2 die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6) ausgebildet sind.

6.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird folgender Sinngehalt zugrunde gelegt. Mit dem Merkmal M3.6.1H2 wird die vertikale Erstreckung und die Mindestanzahl der als Winkel ausgebildeten Befestigungsmittel des Merkmals M3.6 festgelegt. Eine Aussage zur horizontalen Dimensionierung oder zur Anordnung der Befestigungswinkel im Hinblick auf den Behälterkörper erfolgt dagegen nicht. Nach dem Merkmal M3.6.1.1H2 stellen die mindestens zwei Befestigungswinkel zusammen mit dem Schutzschild ein einstückiges Bauteil dar. Dem Begriff „einstückig“ wird dabei nach Absatz [0014] der OS eine Bedeutung im Sinne von monolithisch, also aus einem einzigen zusammenhängenden Stück bestehend, zugewiesen.

6.3 Der Gegenstand der Druckschrift E5 offenbart die Merkmale M1 bis M3.6, vgl. die Ausführungen unter Punkt 5.3. Hinsichtlich der Konkretisierung der Befestigungsmittel nach dem Merkmal M3.6.1H2 umfassen die zwei Befestigungsmittel 140 des Schutzschilds für den Kraftstoffbehälter nach der Druckschrift E5, wie ebenso bereits unter Punkt 5.3 dargelegt, eine S-förmige Konfiguration und stellen daher Befestigungswinkel im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dar. Der noch verbleibende Teil des Merkmals M3.6.1H2 betrifft lediglich die Frage der Dimensionierung der Befestigungswinkel, um eine Anbindung des Schutzschilds an die Fahrzeugkarosserie zu ermöglichen. Dass die vertikale Erstreckung der Befestigungswinkel dabei jeweils an die spezifische Einbausituation angepasst werden muss, folgt für den Fachmann zwanglos aus der erforderlichen Festlegung der Befestigungsstellen am Unterboden des Fahrzeugs und geht zudem bereits aus der Druckschrift E5 hervor. Das in den dortigen Figuren 1 bis 4 gezeigte Ausführungsbeispiel besitzt bereits Befestigungswinkel 40, die erst oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers enden. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung der Befestigungswinkel nach dem Merkmal M3.6.1H2 liegt somit im Ermessen des Fachmanns, und er wird diese so wählen, wie es die Befestigungspunkte an der Fahrzeugkarosserie vorgeben, bei entsprechender Einbausituation folglich auch bis oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers, wie es das erste Ausführungsbeispiel der E5 belegt (vgl. Abb. 2).

Abb. 2: Figur 3 der Druckschrift E5 Bei der in der Druckschrift E5 beispielhaft gezeigten Ausführungsform mag das weitere körperliche Merkmal M3.6.1.1H2, wonach die Befestigungswinkel zusammen mit dem Schutzschild aus einem Stück hergestellt sind, nicht identifizierbar sein. Allerdings kann die anspruchsgemäße Ausgestaltung als Spezialfall des Schutzschilds angesehen werden, das nach der Druckschrift E5 für den Kraftstoffbehälter 110 darüber hinaus vorgeschlagen ist. Denn das Schutzschild gemäß der Lehre der Druckschrift E5 weist bei Bedarf ein oder mehrere zusätzliche Frontplatten „front plates 163“ auf, die mit der Bodenplatte 160 und/oder mit den beiden Befestigungswinkeln 140 „integral“ ausgebildet sein können („…may be attached or integral to the bottom plate…“ vgl. Absatz [0049]). Nach dem Verständnis des Fachmanns steht eine integrale Bauweise dabei für eine direkte, monolithische Verbindung der einzelnen in Rede stehenden Bauteile. Ausgehend von der zugrundeliegenden mehrteiligen, verschraubten Ausbildung des Schutzschilds versteht dies der Fachmann somit als Anregung, beispielsweise zur Erleichterung der Montage auch eine einstückige Bauweise des Schutzschilds in Erwägung zu ziehen. Wie aufgezeigt, steht dem Fachmann nur eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung, aus denen er aufgrund seines Fachwissens die im Hinblick auf eine vereinfachte Befestigung vorteilhaftere Bauweise auswählt. Aus diesem Grund gelangt der Fachmann ausgehend von den Anregungen aus der Druckschrift E5 in Verbindung mit seinem Wissen und Können nahliegend zur beanspruchten einstückigen Ausbildung der Befestigungswinkel mit dem Schutzschild nach dem Merkmal M3.6.1.1H2. Auch die Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, wonach der Gegenstand der Druckschrift E5 nur eine mehrteilige Ausgestaltung des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln beschreibe, die im Fall einer unfallbedingten Krafteinwirkung eine Freigabe der Bodenplatte 160 ermöglichen soll (vgl. Absatz [0044]) und daher einer einstückigen Ausbildung entgegenstehe, erweisen sich als nicht durchgreifend. Ein einstückiger Aufbau begünstigt die Montierbarkeit einer baulichen Komponente infolge einer Reduktion der Montageschritte, genauso eindeutig erschwert sie jedoch im vorliegenden Fall die Trennung von Bodenplatte und Befestigungswinkeln und das damit beabsichtigte Entfernen des Kraftstoffbehälters aus einem Deformationsbereich einer Kraftfahrzeugkarosserie. Für die Zubilligung der Patentfähigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung aber nicht aus, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden (vgl. BGH GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe).

Auf technische Schwierigkeiten oder Nachteile allein kann daher die erfinderische Tätigkeit nicht gestützt werden, wenn dem Fachmann mehrere, gleichwertige Alternativen an die Hand gegeben werden, und von diesen eine vermeintlich weniger vorteilhafte ausgewählt wird. Für die gewählte Lösung einer einstückigen Bauweise des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln findet sich, wie bereits dargelegt, eine entsprechende Anregung aus der Druckschrift E5, welcher der Fachmann gefolgt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann somit in naheliegender Weise aus der Druckschrift E5 und seinem einschlägigen Fachwissen.

7. Hilfsantrag 4 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf den Anmeldungsgegenstand gemäß Hilfsantrag 4 sind erfüllt.

7.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:

… M3.7H4 wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17) einer Behälterwand des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2) punktuell befestigt ist, wobei M3.7.1H4 die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet sind und wobei M3.8H4 die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und dem Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.

7.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird folgender Sinngehalt zugrunde gelegt. Das Merkmal M3.7H4 fordert mindestens eine Vertiefung in der unteren äußeren, dem Unterboden entsprechenden Seitenwand des Behälterkörpers, die als Befestigungspunkt für den Schutzschild am Behälterkörper dient. Während der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 keine Hinweise auf für die Befestigung des Schutzschilds am Behälterkörper bevorzugte Fügeverfahren gibt, ist gemäß der Beschreibung vorgesehen, den Schutzschild mit dem Behälterkörper im Bereich des oder der erwähnten Befestigungspunkte zu verschrauben, verrasten, verkleben, verschweißen oder zu vernieten (vgl. Abs. [0025] der OS).

Die äußere Form der mindestens einen Vertiefung wird durch das Merkmal M3.7.1H4 spezifiziert, nach dem die mindestens eine Vertiefung als domförmige Erhebung ausgestaltet ist, die wortsinngemäß – ausgehend von der Außenwand des Behälterkörpers – raumgreifend, kuppel- bis kegelstumpfförmig in dessen Innenraum ragt (vgl. Abs. [0024] der OS).

Während die zumindest eine Vertiefung in der Behälterwand des Behälterkörpers nach dem Merkmal M3.7H4 auf ihrer Außenseite für die Befestigung des Schutzschilds vorgesehen ist, weist ihr das Merkmal M3.8H4 auf ihrer dem Innenraum des Behälterkörpers zugewandten Innenseite eine Funktion als Befestigungssockel zu. Dieser so konzipierte Befestigungssockel muss zumindest für die Befestigung von separaten Stützstreben geeignet sein, die sich innerhalb des Behältervolumens zwischen dem Ober- und dem Unterboden erstrecken. In der Beschreibung findet sich zu den vom Anspruchsgegenstand nicht umfassten Stützstreben der Hinweis, dass sie der Stabilisierung des Behälterkörpers dienen; insbesondere sollen sie einer Verformung des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung, sei es durch einen ansteigenden Gasdruck oder sei es durch Einleitung aufprallbedingter Verformungskräfte, entgegenwirken (vgl. Absatz [0024] der OS).

7.2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig. Er basiert auf einer Verbindung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 7 und 8. Domförmige Erhebungen im Zusammenhang mit der punktuellen Befestigung des Schutzschildes nach dem Merkmal M3.7.1H4 werden im Absatz [0024] der OS erläutert.

7.3 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E8 beschreibt oder zeigt eine oder mehrere Vertiefungen in einer Behälterwand des Unterbodens des jeweils dort offenbarten Behälterkörpers eines Kraftstoffbehälters, die innerhalb des von dem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens Befestigungssockel für sich innerhalb des Behältervolumens zwischen dem Ober- und Unterboden erstreckende Stützstreben bilden (vgl. Merkmal M3.8H4).

7.3.1 Die Druckschrift E2 offenbart zwar einen Kraftstoffbehälter nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mit den Merkmalen M1 bis M3.2 (vgl. Figuren 1 u. 2, Absätze [0080], [0082]). Nach dem Absatz [0082] der Beschreibung deckt dabei ein Schutzschild „component 3“ die gesamte Unterseite eines Behälterkörpers „component 2“ ab. In der am Fahrzeug montierten Position befindet sich der Schutzschild 3 zwischen dem Unterboden des Behälterkörpers 2 und den beiden Tankbändern „tank bands 5“ (vgl. Figur 2, Abs. [0082], [0083]). Auf diese Weise unterfängt der Schutzschild 3 den Behälterkörper 2 auch noch im Sinne des Merkmals M3.4. Denn der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur Einleitung der Gewichtskraft des Behälters einschließlich seines Inhalts in die Fahrzeugkarosserie verläuft von den Auflageflächen des Behälterkörpers 2 am Schutzschild 3 über das Schutzschild 3 selbst (Merkmal M3.3) in die Tankbänder 5 (vgl. Abs. [0085]), deren Befestigungsabschnitte „fastening portions 5a“ an dem Fahrgestell S des Fahrzeugs montiert sind (Merkmal M3.6).

Darüber hinaus erfolgt auch eine zusätzliche punktuelle Fixierung des Schutzschilds 3 am Behälterkörper 2 nach dem Merkmal M3.7H4 über mehrere Befestigungselemente „fasteners 4“, die in korrespondierende Vertiefungen „recesses 21“ einer Behälterwand des Unterbodens eingesetzt werden (vgl. Figur 2, Abs. [0083]). Die Form der Vertiefungen 21 entspricht der im Merkmal M3.7.1H4 geforderten domähnlichen Erhebung (vgl. Figur 3, Abs. [0088]). Allerdings fungieren die Vertiefungen 21 des aus der Druckschrift E2 bekannten Kraftstoffbehälters nicht als Befestigungssockel für innerhalb des Behältervolumens aufgenommene Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4. Des Weiteren umgreift der Schutzschild 3 nur eine in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen rechtsliegende Seitenwand des Behälterkörpers 2 (vgl. Figur 2), weshalb der Kraftstoffbehälter nach der Druckschrift E2 nicht vollständig dem Merkmal M3.5 entspricht. Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber dem aus der Druckschrift E2 hervorgehenden Aufbau gegeben.

7.3.2 Der aus der Druckschrift E5 hervorgehende Aufbau weist zwar, wie bereits unter Punkt 5.3 im Einzelnen erläutert, alle Merkmale M1 bis M3.6 des Kraftstoffbehälters nach dem Hilfsantrag 4 auf. Auch ist die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über gebräuchliche Halterungen „conventional mounting and location hardware and brackets“ am Behälterkörper des Kraftstoffbehälters 110 nach der Druckschrift E5 befestigt, jedoch schweigt sie über die Gestaltung und Formgebung dieser Halterungen nach den Merkmalen M3.7H4 und M3.7.1H4 (vgl. Absatz [0049]). Ebenso gehen aus der Druckschrift E5 keine Vorkehrungen innerhalb des Behältervolumens gemäß dem Merkmal M3.8H4 hervor, um die Formstabilität des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung zu erhöhen. Insoweit ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber jeder der Druckschrift E5 insoweit entnehmbaren Ausführungsform gegeben.

7.3.3 Die Druckschrift E6 befasst sich mit der Verbesserung der Steifigkeit eines Kraftstoffbehälters aus Kunststoff (Merkmal M1) gegenüber hohem Innendruck wie er bei der Verdampfung von Kraftstoff in einem geschlossenen System auftreten kann (vgl. Absätze [0001] bis [0003]).

Abb. 3: Figur 11 der Druckschrift E6 Der Behälterkörper 12 (vgl. Abb. 3) weist bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden 14 und einen Unterboden 16 nach dem Merkmal M2 auf (vgl. Absatz [0021]). Sowohl der Ober- als auch der Unterboden 14, 16 werden wenigstens zum Teil von einem Verstärkungselement 40 abgedeckt, das aus Metall besteht (vgl. Figur 3, Absatz [0028]). Obgleich eine Schutzwirkung des Verstärkungselements 40 in der Druckschrift E6 keine Erwähnung findet, impliziert bereits allein der verwendete metallene Werkstoff (Merkmal M3.1) und sein den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 wenigstens zum Teil abschirmende Anordnung eine Funktion als Schutzschild im Sinne des Merkmals M3. Mittels eines Gewindebolzens 2c, 46a, der in einer Bohrung des Verstärkungselements 40 eingeführt ist, und einer dazu korrespondierenden Gewindemutter 2d, 48a wird das Verstärkungselement 4, 100 an dem Behälterkörper 12 in Analogie zum Merkmal M3.2 gehalten (vgl. Abb. 3 Figur 3, Absatz [0036]). Ausweislich der Figur 12 der Druckschrift E6 sind der Gewindebolzen 2c, 46a und die Gewindemutter 2d, 48a zusätzlich für die Befestigung des Behälterkörpers 12 an der Karosserie S des Kraftfahrzeugs vorgesehen. Auch hier verläuft der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur Einleitung der Gewichtskraft des Kraftstoffbehälters in die Fahrzeugkarosserie von den Auflageflächen des Behälterkörpers 12 am Verstärkungselement 40, 102 über das Verstärkungselement 40, 102 selbst in den Gewindebolzen 2c, 46a (vgl. Figur 12, Absatz [0006]), der über die Gewindemutter 2d, 48a an der Halterung 2a der Fahrzeugkarosserie montiert ist (Merkmal M3.6). Das Verstärkungselement 40 unterfängt so in tragender Weise den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 nach den Merkmalen M3.3 und M3.4. Die Druckschrift E6 lehrt ebenfalls eine punktuelle Befestigung des Behälterkörpers 12 gemäß den Merkmalen M3.7H4 und M3.7.1H4 in zumindest zwei domförmigen Vertiefungen 20a, 20b einer Behälterwand des Unterbodens 16 des Behälterkörpers 12 (vgl. Abb. 3, Figur 3, Absatz [0022]).

Die Vertiefungen 6, 20a, 20b des Unterbodens 4, 16 sind dabei einstückig mit dazu korrespondierenden Vertiefungen 5, 18a, 18b des Oberbodens 3, 14 des Behälterkörpers 12 ausgeführt, ohne indes einen Befestigungssockel für zusätzliche separate Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden (vgl. Figuren 11, 12, Absatz [0022]). Im Übrigen umgreift die Seitenfläche 84 des Verstärkungselements 102 nur eine Seite des Behälterkörpers 12, weshalb auch das Merkmal M3.5 nicht vollständig verwirklicht ist.

Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten auch gegenüber dem aus der Druckschrift E6 hervorgehenden Aufbau nicht in Frage gestellt.

7.3.4 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen weniger und jedenfalls auch nicht das Merkmal M3.8H4. 7.4 Die Ausbildung von Befestigungssockeln für Stützstreben an Vertiefungen innerhalb des von einem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens entsprechend Merkmal M3.8H4 ist dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der Technik weder in Verbindung mit seinem Fachwissen noch in einer Zusammenschau der Druckschriften E1 bis E8 nahegelegt.

7.4.1 Die Vorgehensweisen in den Druckschriften E2 und E5 stehen in keinem Zusammenhang mit einer Stabilisierung des Behälterkörpers bei Beaufschlagung mit einem ansteigenden Behälterinnendruck. Insbesondere werden keine baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Steifigkeit des Behälterkörpers betrachtet. Den Druckschriften E2 und E5 sind auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen, auf der dem Behälterinnenraum zugewandten Seite Befestigungssockel für separate Stützstreben im Sinne des Merkmals M3.8H4 vorzusehen. 7.4.2. Auch der Druckschrift E 6 ist keine Anregung dahingehend zu entnehmen, auf der Innenseite des Behälterkörpers zusätzliche Befestigungssockel für Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden. Sie zeigt dem Fachmann zwar eine Gestaltungsmöglichkeit auf, bei der durch das Anordnen von zusätzlichen Verstärkungselementen 40, 102 die Stabilität eines Behälterkörpers 12 eines Kraftstoffbehälters 10, 100 aus Kunststoff gegenüber einer Beaufschlagung mit höheren Innendrücken verbessert sein soll. Die im Hinblick darauf in der Druckschrift vorgeschlagene Lösung einer Anordnung von plattenförmigen, metallenen Verstärkungselementen 40, 102 auf der äußeren Oberfläche des Behälterkörpers 12 führt jedoch den Fachmann von der vorliegend beanspruchten Vorgehensweise weg; Anregungen oder Hinweise zur weiteren Abwandlung bietet diese Druckschrift nicht.

7.4.3 Bei der Maßnahme entsprechend Merkmal M3.8H4 handelt es sich im Kontext der übrigen Merkmale auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung oder eine fachübliche gestalterische Maßnahme. Somit besteht für den Fachmann auch im Übrigen mangels ausreichender Anregungen oder Hinweise keine Veranlassung für die Ausgestaltung eines Kraftstoffbehälters mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Die erfinderische Tätigkeit, auf die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht, ist daher anzuerkennen.

7.5 Mit dem Hauptanspruch sind auch die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen des Kraftstoffbehälters gemäß den zulässigen Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 gewährbar, die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.

Die Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 entsprechen im Wortlaut den Ansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 11 der ursprünglich eingereichten Fassung, lediglich die Unteransprüche 7 bis 9 erfuhren eine Anpassung ihrer Rückbezüge ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.

7.6 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag 4 genügen den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung. Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag 4 betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung sowie zusätzliche Ausführungen zum Stand der Technik.

Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag 4 zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Paetzold Dr. Baumgart Sexlinger Fi