Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 29.06.2020 – 12 W (pat) 74/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290620B12Wpat74.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 018 972.4 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. Juni 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.- Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

ECLI:DE:BPatG:2020:290620B12Wpat74.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2019 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentanspruch 1 vom 26. März 2020, Beschreibung, Seiten 1 bis 3 vom 10. Juni 2020, Figuren 1 bis 2 vom 26. März 2020.

G r ü n d e

I. Die vorliegende Patentanmeldung 10 2014 018 972.4 mit der Bezeichnung „Tauchjacket mit beweglicher fixierbarer Leine“ wurde am 17. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde mit in der Anhörung vom 2. Juli 2019 verkündetem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63C des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 2. Juli 2019 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen am 6. Juli 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2019 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Mit Eingabe vom 26. März 2020 stellte der Anmelder und Beschwerdeführer sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 vom 26. März 2020, Beschreibung, Seiten 1 bis 3 vom 10. Juni 2020, Figuren 1 bis 2 vom 26. März 2020. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt, wobei die D4, D5 und D6 vom Anmelder selbst in den Anmeldeunterlagen zum Stand der Technik genannt wurden:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 US 4 778 307 A US 5 249 890 A US 6 966 726 B2 DE 698 02 488 T2 DE 195 04 545 A1 DE 93 17 579 U1 US 4 913 589 A Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Patentanmelders ist zulässig und im Hinblick auf die nunmehr geltenden Unterlagen auch begründet, da sich die geltende Antragsfassung als patentfähig erweist (§§ 1 iVm 3, 4, 5 PatG). 1) Gegenstand der Anmeldung ist eine Tauchjacket mit einer beweglichen fixierbaren Leine. Derartige Vorrichtungen sind laut Beschreibung bekannt, vgl. D4, D5, D6 (siehe Absätze [0003] bis [0005]) der Offenlegungsschrift, nachfolgend „OS“).

Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben, die Sicherheit des Tauchers bei Verlust oder absichtlichem Herausnehmen der primären zweiten Stufe (PZS) des Atemreglers aus dem Mund zu verbessern und ein schnelles Auffinden der primären zweiten Stufe (PZS) des Atemreglers zu ermöglichen (siehe Absätze [0006] bis [0008] OS).

Die Aufgabe soll gelöst werden durch ein Tauchjacket mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, der sich wie folgt gliedern lässt:

M1 M2 Tauchjacket mit einem Ring (2) aus Klettband (Velcro Strap), M2.1 der einen schnell zu öffnenden Verschluß (3) für die Fixierung des Mitteldruckschlauchs (12) der primären zweiten Stufe des Atemreglers bildet, M2.2 wobei der Ring (2) zum Zwecke der Erhöhung der Sicherheit des Tauchers und des Tauchkomforts an einem Ende einer beweglichen fixierbaren Leine (1) angenäht ist, M2.2.1 und wobei die bewegliche fixierbare Leine (1) im Bereich ihres anderen Endes mittels einer Schnalle (5) und einem am Schultergurt (9) des Tauchjackets angenähten Befestigungsriemen (6) festgelegt ist.

2) Als für den Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus (FH oder vergleichbarer Abschluss) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Pressluftatemsystemen und dem Zubehör anzusehen. 3) Der nunmehr geltende Patentanspruch ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG).

Die Merkmale M1 und M2 sind in den Patentansprüchen 1 und 2 sowie in Absatz [0009] OS, jeweils in Verbindung mit Figur 1 und 2, offenbart. Das Merkmal M2.1 geht aus Patentanspruch 4 iVm Patentanspruch 1 und Figuren 1 und 2 der OS hervor. Die Merkmale M2.2 und M2.2.1 sind in Absatz [0009] iVm den Figuren 1 und 2 der OS offenbart.

4) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§§ 3, 4 PatG). So zeigt die US 4 913 589 A (D7) ein Tauchjacket “buoyancy compensator 10” mit einem Ring aus Klettband („The inflator tube 50 can be secured by means of a velcro strap 78 to a piece of velcro stiched to the spider“, Sp. 5, Z. 8-10) entsprechend den Merkmalen M1 und M2. Darüber hinaus bildet der Ring aus „velcro strap“ 78 einen schnell zu öffnenden Verschluß für die Fixierung des Mitteldruckschlauchs „inflator tube 50“ der primären zweiten Stufe des Atemreglers entsprechend Merkmal M2.1 (vgl. Sp. 4, Z. 56-64; Sp. 5, Z. 8-10). Jedoch ist eine bewegliche fixierbare Leine, an der der Ring 78 angenäht ist und die im Bereich ihres anderen Endes mittels einer Schnalle und einem am Schultergurt des Tauchjackets angenähten Befestigungsriemen festgelegt ist, in der D7 nicht offenbart (fehlende Merkmale M2.2 und M2.2.1).

Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, den Ring aus „velcro strap“ an das eine Ende einer beweglich fixierbaren Leine anzuordnen. Vielmehr lehrt die D7, die körpernahe Passform des Tauchjackets zu verbessern und insbesondere einen unabhängig einstellbaren Schultergurt „spider 90“ zum Fixieren des Atemschlauchs vorzusehen, wobei der am Schultergurt angenähte Ring aus „velcro strap“ eng am Tauchjacket und somit am Körper des Tauchers festgelegt ist. Der Atemschlauch hat aufgrund der direkten Fixierung am Schultergurt keine Bewegungsfreiheit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch in Zusammenschau mit dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Denn zwar zeigen die weiteren Entgegenhaltungen D1, D2 und D3 jeweils Tauchjackets mit einer Fixierung des Atemschlauchs mittels eines Klettverschlusses oder Schlaufen direkt am Tauchjacket, jedoch geht aus keiner dieser Entgegenhaltungen hervor, dass der Ring für die Fixierung des Mitteldruckschlauchs der primären zweiten Stufe des Atemreglers an einem Ende einer beweglichen fixierbaren Leine angenäht ist und die bewegliche fixierbare Leine im Bereich ihres anderen Endes mittels einer Schnalle und einem am Schultergurt des Tauchjackets angenähten Befestigungsriemen im Sinne der Merkmalsgruppe M2.2, M2.2.1 festgelegt ist.

Der vom Anmelder in seinen Anmeldeunterlagen selbstgenannte Stand der Technik nach D4, D5 und D6 sieht für dortige Tauchjackets entsprechende andere konstruktive Maßnahmen vor, um die Sicherheit des Tauchjackets zu erhöhen. Die D4 lehrt zur Verbesserung der Sicherheit des Tauchers Schnallen und Gurte am Tauchjacket vorzusehen, mit denen sich der Taucher nirgendwo verfangen kann (vgl. Anspruch 1).

Die D5 lehrt zur Erleichterung des Tragens der Atemluftflasche am Tauchjacket eine Rückenplatte mit einem Gurt zu verbinden, der durch eine Öffnung im Rückenteil des Jackets geführt ist. Durch Spannen des Gurts am menschlichen Körper wird auch die Atemluftflasche zum Körper hingezogen und somit das Jacket vom Gewicht der Atemluftflasche entlastet (vgl. Anspruch 1).

Die D6 weist zur Gewährleistung der Sicherheit des Tauchers in Gefahrensituationen eine aufblasbare Kopfstütze auf (vgl. S. 2, Z. 17 bis 31). Aus keiner dieser Druckschriften D4, D6 und D6 geht ein Ring aus Klettband (Velcro Strap) hervor, der an einer beweglichen fixierbaren Leine befestigt ist (fehlende Merkmalsgruppe M2). Somit liegen diese Druckschriften weiter ab.

Insgesamt ergab sich dem von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ausgehenden Fachmann weder hieraus noch aufgrund seines Fachwissens ein Anlass in naheliegender Weise, eine bekannte Anordnung eines Tauchjackets so weiterzubilden, dass die Befestigung des Mitteldruckschlauchs mittels einer beweglich am Tauchjacket fixierbaren Leine erfolgt.

Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 patentfähig. 5) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Bayer Ausfelder Schenk Fi