Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 12.03.2020 – 12 W (pat) 13/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120320B12Wpat13.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 12. März 2020 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 25 880 …
ECLI:DE:BPatG:2020:120320B12Wpat13.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom 10. November 2016 wird aufgehoben und das Patent 103 25 880 mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020, - Patentansprüche 2 bis 25 gemäß Hauptantrag vom 5. März 2020, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I . Gegen das Patent 103 25 880, das am 6. Juni 2003 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 7. Juni 2002 und vom 16. Dezember 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 19. Januar 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 10. November 2016 beschlossen, das Patent zu widerrufen.
Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften E1: DE 199 13 649 A1 E2: DE 196 26 687 A1 E3: DE 41 37 285 A1 E4: US 5 813 915 A E5: JP 56 167 919 A E6: DE 2 238 947 A1 E7: DE 34 03 023 A1 E8: DE 28 14 240 A1 E9: DE 199 14 493 A1 E10: EP 0 104 823 A1 E11: DE 28 07 165 A1 E12: DE 33 37 302 A1 E13: DE 31 38 943 A1 E14: JP 11 182 576 A E15: US 4 557 362 A E16: US 4 944 499 A E17: US 4 101 015 A E18: US 4 485 908 A E19: FR 1 525 291 A (mit der EPO-Übersetzung E19’) entgegengehalten worden, wobei die Maschinenübersetzung E19‘ mit dem Ladungszusatz in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden ist.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und auch in der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag als durch die US 4 485 908 A (E18) neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen und das Patent deshalb widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2017 hat sie neue Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 eingereicht und hierzu ausgeführt, dass bereits der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag neu gegenüber der E18 sei. Hierbei ist sie im Gegensatz zur Auslegung der Patentabteilung davon ausgegangen, dass sich die radialen Positionen der Stiftelemente auf deren Mittelpunkte bezögen und bei dieser Auslegung die anspruchsgemäße Anordnung weder durch die E18 noch durch die weiteren im Verfahren befindlichen Schriften, auch nicht in Kombination miteinander, vorbekannt oder nahegelegt seien. Dies träfe noch mehr auf die weiter beschränkten Fassungen nach Hilfsantrag 1 oder 2 zu, welche die Patentinhaberin als zulässig, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erachtet hat.
Die Einsprechende ist mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. Februar 2018 dieser Auffassung entgegengetreten. So werde auch bei Zugrundelegung der Auslegung der Patentinhaberin der mit dem Hauptantrag beanspruchte Gegenstand durch eine Ausbildung nach der FR 1 525 291 A (E19) neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest ausgehend von der JP 56 167 919 A (E5), bspw. in Zusammenschau mit der E19, nahegelegt. Darüber hinaus sei der Gegenstand nach Hauptantrag nicht ausführbar, da die Stiftelemente einerseits bezüglich der zweiten elastischen Elemente beweglich sein sollen, andererseits aber ortsfest gegenüber den zweiten Fenstern, in welchen sich die zweiten elastischen Elemente befinden, angeordnet seien. Darüber hinaus seien auch die Fassungen nach den Hilfsanträgen unzulässig erweitert worden. So seien aus dem ursprünglichen Anspruch 21 nur Teilmerkmale entnommen worden, die in einer untrennbaren Merkmalskombination mit den restlichen Merkmalen stünden und deshalb nicht isoliert beansprucht werden könnten. Schließlich seien auch die Gegenstände der Hilfsanträge 1 oder 2 nicht neu gegenüber der E19 oder ergäben sich zumindest ausgehend von der E18 in naheliegender Weise.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 hat die Patentinhaberin neue Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag eingereicht, welche die Einwände der Einsprechenden sowie des Senats, die dieser mit dem Ladungszusatz mitgeteilt hat, berücksichtigen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 mit formalen Korrekturen und weiteren Klarstellungen eingereicht und den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2016 aufzuheben und das Patent 103 25 880 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- - - Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020, Patentansprüche 2 bis 25 gemäß Hauptantrag vom 5. März 2020, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, die wie mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 angekündigt nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. Februar 2018 sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der in der Fassung gemäß Hauptantrag verteidigte geltende Patentanspruch 1 vom 12. März 2020 lautet:
„1. Dämpferscheibenanordnung (1, 101) mit:
einem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113), die aneinander befestigt und axial zueinander entgegengesetzt sind, wobei die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) erste Fenster (41, 141) und zweite Fenster (42, 142) aufweisen, die in der Umfangsrichtung ausgebildet sind; einem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108), das zwischen dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) angeordnet ist, wobei das zweite kreisförmige Scheibenelement (8, 108) relativ zu dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) drehbar ist, wobei das zweite kreisförmige Scheibenelement (8, 108) erste Fensteröffnungen (43, 143) und zweite Fensteröffnungen (44, 144) aufweist, die in der Umfangsrichtung ausgebildet sind; ersten elastischen Elementen (30, 130), die dazu ausgelegt sind, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) in einer Drehrichtung elastisch zu verbinden, wobei die ersten elastischen Elemente (30, 130) in den ersten Fenstern (41, 141) der ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112,113) und in den ersten Fensteröffnungen (43, 143) des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8, 108) angeordnet sind; zweiten elastischen Elementen (31, 131), die dazu ausgelegt sind, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) in der Drehrichtung elastisch zu verbinden, wobei die zweiten elastischen Elemente (31, 131) eine niedrigere Steifigkeit aufweisen als die ersten elastischen Elemente (30, 130), wobei die zweiten elastischen Elemente (31, 131) in den zweiten Fenstern (42, 142) der ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) und in den zweiten Fensteröffnungen (44, 144) des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8, 108) sowie in der Drehrichtung zwischen den ersten elastischen Elementen (30, 130) angeordnet sind; und einem Anschlagmechanismus (86, 186) umfassend Stiftelemente (22, 122), Vorsprünge (83, 183, 84, 184) und Kerben (8c, 108c), wobei die Kerben (8c, 108c) ausgebildet sind durch - erste Vorsprünge (83, 183) in der radialen Richtung dort, wo die ersten Fensteröffnungen (43, 143) ausgebildet sind, wobei die ersten Vorsprünge (83, 183) in Umfangsrichtung eine größere Erstreckung als die ersten Fensteröffnungen (43, 143) aufweisen, - und zweite Vorsprünge (84, 184) in der radialen Richtung an der Außenseite der zweiten Fensteröffnung (44, 144) ausgebildet sind, wobei die zweiten Vorsprünge (84, 184) in Umfangsrichtung eine kleinere Erstreckung als die zweiten Fensteröffnungen (44, 144) aufweisen, so dass sich die Kerben (8c, 108c) zwischen einem Seitenbereich der ersten Fensteröffnungen (43, 143) bis zu einem Bereich der Außenumfangsseite der zweiten Fensteröffnungen (44, 144) erstrecken, wobei die Stiftelemente (22, 122) dazu ausgelegt sind, das Paar von ersten
kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) aneinander zu befestigen, wobei die Stiftelemente (22, 122) an einem äußeren Umfang des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8,108) bewegbar sind um Torsionswinkelanschläge zu bilden, um die relative Drehung zwischen den ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) und dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) zu begrenzen, wobei die radialen Positionen der Torsionswinkelanschläge (Stiftelemente 22, 122) auswärts von jener der zweiten elastischen Elemente (31, 131) und einwärts von jenen der Außenkanten der ersten Fenster (41, 141) liegen, wobei die Stiftelemente (22, 122) bezüglich der zweiten elastischen Elemente (31, 131) zwischen einem ersten Bereich, der radial außerhalb der zweiten elastischen Elemente (31, 131) liegt, und einem zweiten Bereich, der außerhalb des ersten Bereichs liegt, beweglich sind, und wobei die Stiftelemente (22, 122) in axialer Richtung durch die Kerben (8c, 108c) verlaufen und somit zu einer Stelle radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen (44, 144) bewegt werden können.“
Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 25 gemäß Hauptantrag vom 5. März 2020 an. Zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. In der Sache führt sie auch zum Erfolg, da das Patent in der beantragten Fassung nach Hauptantrag bestandsfähig ist.
1. Zum Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine Dämpferscheibenanordnung, insbesondere zum Absorbieren und Dämpfen von Torsionsschwingungen während der Übertragung eines Drehmoments (siehe Abs. [0001] der Patentschrift). Derartige Dämpferscheibenanordnungen finden häufig bei Kupplungen von Fahrzeugen Verwendung, wobei verschiedene Arten von Schwingungen gedämpft werden sollen. Die Torsionscharakteristik der Feder-Dämpfer-Elemente wird unter anderem über verschiedene Steifigkeiten der elastischen Elemente eingestellt, wobei zur Begrenzung der relativen Verdrehung der Drehelemente Torsionswinkelanschläge vorgesehen sind (vgl. Abs. [0002] bis [0007]). Dem Streitpatent liegt unter anderem gemäß Abs. [0008] das Problem zu Grunde, dass es schwierig ist, den Torsionswinkelbereich zu verbreitern bzw. einen ausreichenden Torsionswinkel vorzusehen, wenn sich jeder Torsionsanschlag zwischen den elastischen Elementen befindet.
Davon ausgehend wird die Aufgabe des Streitpatents nach Abs. [0012] darin gesehen, eine einfache Einrichtung zum Verbreitern des Torsionswinkels in einem Dämpfermechanismus bereitzustellen, der verschiedene Steifigkeiten auf der positiven und der negativen Seite hinsichtlich der Torsionscharakteristiken aufweist.
2. Merkmalsgliederung und Auslegung der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 Der Anspruch 1 umfasst in der Fassung nach Hauptantrag folgende Merkmale. Zum Nachweis der urspünglichen Offenbarung sind in der nachfolgenden Merkmalsgliederung in der letzten Spalte die jeweiligen Offenbarungsstellen angeführt (A1 = erteilter sowie ursprünglicher Anspruch 1, A21 = erteilter sowie ursprünglicher Anspruch 21, OS = Offenlegungsschrift, PS = Patentschrift, Teilmerkmale und zugehörige Offenbarungsstelle ggf. kursiv):
M1 M2 Dämpferscheibenanordnung (1, 101) mit:
A1 einem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen A1 (12, 13, 112, 113), die aneinander befestigt und axial zueinander entgegengesetzt sind, M2.1 wobei die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, A21 i.V.m. 112, 113) erste Fenster (41, 141) und zweite Fenster (42, Figuren 3 und 142) aufweisen, die in der Umfangsrichtung ausgebildet 7 (s.a. M 5.2) sind; M3 einem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108), A1 das zwischen dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) angeordnet ist, wobei das zweite kreisförmige Scheibenelement (8, 108) relativ zu dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) drehbar ist, M3.1 wobei das zweite kreisförmige Scheibenelement (8, 108) A21 i.V.m. erste Fensteröffnungen (43, 143) und zweite Fensteröff- Figuren 3 und nungen (44, 144) aufweist, die in der Umfangsrichtung 8 (s.a. M5.2) ausgebildet sind; M4 ersten elastischen Elementen (30, 130), die dazu A1 ausgelegt sind, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) in einer Drehrichtung elastisch zu verbinden, M4.1 wobei die ersten elastischen Elemente (30, 130) in den A21 ersten Fenstern (41, 141) der ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112,113) und in den ersten Fensteröffnungen (43, 143) des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8, 108) angeordnet sind; M5 zweiten elastischen Elementen (31, 131), die dazu aus- A1 gelegt sind, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) in der Drehrichtung elastisch zu verbinden, M5.1 wobei die zweiten elastischen Elemente (31, 131) eine A1 niedrigere Steifigkeit aufweisen als die ersten elastischen Elemente (30, 130), M5.2 wobei die zweiten elastischen Elemente (31, 131) in den A21 + A1 zweiten Fenstern (42, 142) der ersten kreisförmigen Scheibenelemente (12, 13, 112, 113) und in den zweiten Fensteröffnungen (44, 144) des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8, 108) sowie in der Drehrichtung zwischen den ersten elastischen Elementen (30, 130) angeordnet sind; und M6 einem Anschlagmechanismus (86, 186) umfassend Abs. 0072 PS Stiftelemente (22, 122), Vorsprünge (83, 183, 84, 184) und Abs. 0071 OS Kerben (8c, 108c), wobei die Kerben (8c, 108c) ausgebildet sind durch M6a1 erste Vorsprünge (83, 183) in der radialen Richtung dort, Abs. 0072 PS wo die ersten Fensteröffnungen (43, 143) ausgebildet Abs. 0071 OS sind, M6a2 wobei die ersten Vorsprünge (83, 183) in Umfangsrichtung Fig.
3, 8, 21, 23 eine größere Erstreckung als die ersten Fensteröffnungen i.V.m. Abs. (43, 143) aufweisen, 0071 PS / 0071 OS M6b1 und zweite Vorsprünge (84, 184) in der radialen Richtung Abs. 0072 PS an der Außenseite der zweiten Fensteröffnung (44, 144) Abs. 0071 OS ausgebildet sind, wobei M6b2 die zweiten Vorsprünge (84, 184) in Umfangsrichtung eine Abs. 0072 PS kleinere Erstreckung als die zweiten Fensteröffnungen Abs. 0071 OS (44, 144) aufweisen, M6c so dass sich die Kerben (8c, 108c) zwischen einem Fig. 3, 8, 21, 23 Seitenbereich der ersten Fensteröffnungen (43, 143) bis i.V.m. M6a1zu einem Bereich der Außenumfangsseite der zweiten M6b2 Fensteröffnungen (44, 144) erstrecken, M7 wobei die Stiftelemente (22, 122) dazu ausgelegt sind, das A1 Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) aneinander zu befestigen, M7.1 wobei die Stiftelemente (22, 122) an einem äußeren A1 Umfang des zweiten kreisförmigen Scheibenelements (8,108) bewegbar sind um Torsionswinkelanschläge zu bilden, um die relative Drehung zwischen den ersten kreisförmigen Scheibenelementen (12, 13, 112, 113) und dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) zu begrenzen, M7.2 wobei die radialen Positionen der Torsionswinkelanschlä- A1 ge (Stiftelemente 22, 122) auswärts von jener der zweiten elastischen Elemente (31, 131) und M7.3 einwärts von jenen der Außenkanten der ersten Fenster Abs. 0066 PS (41, 141) liegen, Abs. 0065 OS M7.3a wobei die Stiftelemente (22, 122) bezüglich der zweiten A1 PS bzw. elastischen Elemente (31, 131) zwischen einem ersten sinngemäß A1 Bereich, der radial außerhalb der zweiten elastischen OS Elemente (31, 131) liegt, und einem zweiten Bereich, der außerhalb des ersten Bereichs liegt, beweglich sind, und M7.4 wobei die Stiftelemente (22, 122) in axialer Richtung durch Abs.0072 PS, die Kerben (8c, 108c) verlaufen und somit zu einer Stelle Abs.0071 OS radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen (44, je erster Satz 144) bewegt werden können.
und Abs.0073 PS, Abs. 0072 OS je 4. Satz Als für die Erfindung zuständiger Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss Diplom (FH) oder vergleichbar und mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Torsionsschwingungsdämpfern, insbesondere für Kraftfahrzeugkupplungen, anzusehen. Dieser Fachmann legt die Merkmale des Anspruchs 1 wie folgt aus:
Zunächst wird mit den Merkmalen M1 bis M5 der übliche Aufbau einer Dämpferscheibenanordnung beansprucht, bei der zwischen einem Paar von Außenscheiben, den sog. ersten Scheibenelementen, ein zweites Scheibenelement drehbar gelagert ist. Dabei wird das zweite Scheibenelement mittels zweier Gruppen von „ersten“ und „zweiten“ elastischen Mitteln, die üblicherweise aus Federn gebildet sind, elastisch mit den ersten Scheibenelementen verbunden (Merkmale M4, M5); die zweiten elastischen Elemente weisen hierbei eine niedrigere Steifigkeit als die ersten elastischen Elemente auf (Merkmal M5.1). Die elastischen Elemente sind in ersten und zweiten Fenstern bzw. Fensteröffnungen, die in den beiden ersten Scheibenelementen bzw. in dem zweiten Scheibenelement ausgebildet sind, so angeordnet, dass sich die zweiten elastischen Elemente jeweils zwischen den ersten elastischen Elementen befinden (Merkmale M2.1, M3.1, M4.1, M5.2).
Wesentlich für das Streitpatent ist die Ausgestaltung des Anschlagmechanismus gemäß der Merkmalsgruppe M6 und dabei insbesondere die Anordnung der Stiftelemente gemäß der Merkmalsgruppe M7. Entsprechend Merkmal M6 umfasst der Anschlagmechanismus Stiftelemente (22), die sich in Kerben (8c), die beidseitig von Vorsprüngen (83a, 84a) begrenzt sind, bewegen können (siehe Figur 8 i.V.m. Figur 3). Die ersten Vorsprünge (83) liegen radial außerhalb der ersten Fensteröffnungen (43) und weisen diesen gegenüber in Umfangsrichtung eine größere Erstreckung auf (Merkmale M6a); im Gegensatz hierzu weisen die radial außerhalb der zweiten Fensteröffnungen (44) vorgesehenen Vorsprünge (84) eine in Umfangsrichtung kürzere Erstreckung als die zweiten Fensteröffnungen (44) (Merkmale 6b) auf. Damit erstrecken sich die Kerben (8c) und damit der Bewegungsbereich der Stiftelemente (22) zwischen einem Seitenbereich der ersten Fensteröffnungen (43) und bis zu einem Bereich, der radial außerhalb der zweiten Fensteröffnungen (44) liegt (Merkmal M6c):
Die Stiftelemente haben neben der Befestigung des Paars von ersten Scheibenelementen aneinander gemäß Merkmal M7 die zusätzliche Funktion, Torsionswinkelanschläge am äußeren Umfang des zweiten Scheibenelements zu bilden, um die Relativdrehung zwischen dem zweiten und den beiden ersten Scheibenelementen zu begrenzen (Merkmal M7.1). Hierzu sind die Stiftelemente innerhalb der Kerben (8c), die am Außenumfang des zweiten kreisförmigen Scheibenelements vorgesehen sind, so lange in Umfangsrichtung beweglich, bis sie an den Stirnseiten (83a, 84a) der Vorsprünge (83, 84) anschlagen – siehe hierzu auch die Ausgestaltung des Anschlagmechanismus nach der Merkmalsgruppe M6. Die radialen Positionen der Stiftelemente (22), welche gemäß Merkmal M7.1 die Torsionswinkelanschläge für das zweite Scheibenelement (8) bilden, liegen nach Merkmal M7.2 radial auswärts von den zweiten elastischen Elementen (31) sowie nach Merkmal M7.3 radial einwärts von jenen der Außenkanten der ersten Fenster, d.h. die (Mittelpunkte der) Stiftelemente befinden sich in einem radialen Bereich zwischen den Außenkanten der ersten Fenster und den zweiten elastischen Elementen (31).
Bezüglich der radialen Positionen der Stiftelemente bzw. der Torsionswinkelanschläge ist es fachüblich, bei der Festlegung der radialen Position eines (im Querschnitt) kreisförmigen Bauteiles dessen (Kreis-)Mittelpunkt als Bezugspunkt heranzuziehen, da dieser eine eindeutige Positionsangabe ermöglicht. Die Formulierung im letzten Satz des Absatzes [0066] der Patentschrift, demnach „die radialen Positionen der innersten Punkte der Anschlagstifte 22 immer noch radial auswärts von jenen der Außenkante der zweiten Fenster liegen“, wird der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang dagegen im Sinne von einer „radialen Lage der innersten Punkte“ verstehen. Es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Hinweis für den Fachmann, dass bei der Umsetzung der vorgenannten Vorgaben die Anschlagstifte auch mit ihrem radial innenliegenden Umfang nicht in den Bereich der zweiten elastischen Elemente bzw. der diese aufnehmenden Fenster kommen dürfen – ansonsten käme es nämlich zu einer Kollision zwischen diesen Elementen.
Damit ergibt sich wie im Ausführungsbeispiel entsprechend Fig. 3 folgende anspruchsgemäße Anordnung der Stiftelemente in radialer Richtung (beschreibende Textelemente diesseits):
Im Merkmal M7.3a wird schließlich der Anordnungsbereich der Stiftelemente noch in Umfangsrichtung in der Weise festgelegt, dass auch eine teilweise Überlappung des Drehwinkelbereichs mit dem zweiten Fenster bzw. dem zweiten elastischen Element in Umfangsrichtung vorgesehen ist. Zum Verständnis dieses Merkmals, v.a. im Hinblick auf die „Beweglichkeit des Stiftelements 22 bezüglich des elastischen Elements“, muss sich der Fachmann die Funktionalität des Streitgegenstandes anhand der Beschreibung und der Figuren, z.B. der Figur 3, vergegenwärtigen: Im II. Quadranten der Figur 3 sind die Bewegungsspielräume 35 und 36 des Stiftelements 22 in der Kerbe 8c, d.h. zwischen den Vorsprüngen 83 und 84 (s.a. Figur 8) gezeigt. Gemäß dem Merkmal M7.3a werden dort zwei Bereiche gefordert, wobei der erste Bereich radial außerhalb des zweiten elastischen Elements 31 angeordnet ist – siehe in Figur 3 den Sektor radial außerhalb der Feder 31 bei Bezugszeichen 35; außerhalb hiervon schließt sich – in der Figur weiter rechts oben - der zweite Bereich bei Bezugszeichen 36 an. Bei festgehaltener Nabe 8 bewegt sich bei Verdrehen der Kupplungsscheibe, d. h. der Scheibenelemente 12, 13, in Richtung R1 das Stiftelement 22 vom zweiten Bereich in den ersten Bereich radial oberhalb der Feder 31, beim Zurückdrehen wieder umgekehrt. Bei den Merkmalen M7.2, M7.3 und M7.3a handelt es sich um Hilfskonstrukte, mit denen die Anordnung der Stiftelemente bzw. der Drehwinkelbereich, in dem sich die Stiftelemente bewegen, sowohl in radialer als auch in Umfangsrichtung festgelegt werden. Als Bezugsgrößen dienen hierbei vorhandene Elemente wie Fenster, Fensteröffnungen als auch die jeweils darin angeordneten elastischen Elemente, so wie diese in den Figuren zum Ausführungsbeispiel offenbart sind. Dabei wird der Fachmann den in den Figuren offenbarten Zustand als Bezugsgröße heranziehen, d.h. bei den elastischen Elementen die Lage und Anordnung im dargestellten, unverdrehten sowie unverformten Zustand. Die Festlegung nach Merkmal M7.3a ergänzt sich dabei insbesondere auch mit den neu in den Anspruch aufgenommenen gegenständlichen Vorgaben nach der Merkmalsgruppe M6, insb. Merkmal M6.2b.
Die Merkmalsgruppe M7.4 gibt in einem ersten Teilmerkmal vor, dass die Stiftelemente in den Kerben des zweiten Scheibenelements verlaufen. Soweit das darauffolgende Teilmerkmal bestimmt, dass die Stiftelemente „zu einer Stelle radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen (44, 144) bewegt werden können [müssen]“, ist dem Fachmann aufgrund der Beschreibung und dem Ausführungsbeispiel klar, dass die Stiftelemente n i c h t zu einer Stelle nach radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen w e g bewegt werden können müssen. Stattdessen sollen die Stiftelemente in Umfangsrichtung zu einer radial außerhalb der zweiten Fensteröffnungen liegenden Stelle bewegt werden können. Der Drehwinkelbereich ist somit in einem Bereich zwischen radial einwärts von den ersten Fenstern und auswärts der zweiten elastischen Elemente bzw. der zweiten Fensteröffnungen vorgesehen, wobei er mit den teilweise radial einwärts liegenden zweiten Fensteröffnungen in Umfangsrichtung überlappt. Hierdurch wird die Aufgabenstellung, den Drehwinkelbereich zu verbreitern, gelöst – siehe Figur 3, insb. obere Hälfte, i.V.m. Abs. [0012] PS sowie Abs. [0073] PS.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht unzulässig erweitert (§ 21 (1) 4 PatG) Im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung der einzelnen Merkmale wird auf die Merkmalsgliederung in Abschnitt 2 verwiesen, in deren rechter Spalte die Offenbarungsstellen der jeweiligen Merkmale angeführt sind. Durch die Aufnahme sämtlicher Merkmale des erteilten – und ebenfalls ursprünglich offenbarten – mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 21 in den erteilten Anspruch 1 ist dem von der Einsprechenden und dem Senat vorgebrachten Einwand einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung die Grundlage entzogen.
Die Merkmale M6 bis M6c des Anschlagmechanismus gehen insb. aus den Beschreibungsabsätzen [0072] und [0073] der Patentschrift (PS) bzw. [0071] und [0072] der Offenlegungsschrift (OS) in Verbindung mit den Figuren 3 und 8 sowie 21 und 23 hervor. Im Merkmal M7.1 ist durch den Ersatz des dort urspünglich und auch in der erteilten Fassung verwendeten Verbs „vorgesehen“ durch „bewegbar“ klargestellt, dass die Stiftelemente (22, 122) nicht am zweiten kreisförmigen Scheibenelement (8, 108) fest angeordnet sind, sondern an dessem äußeren Umfang bewegbar sind. Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Streitpatents bzw. der Anmeldungsunterlagen und insb. auch aus der Verdrehbarkeit des zweiten kreisförmigen Scheibenelements gegenüber den ersten beiden Scheibenelementen (Merkmal M3), die ausdrücklich nach Merkmal M7.1 durch die Stiftelemente aneinander befestigt sind.
Die Festlegung der radialen Position nach Merkmal M7.3 ist im vorletzten Satz des Absatzes [0066] der PS bzw. des Absatzes [0065] der OS ausdrücklich offenbart. Die Merkmale der Merkmalsgruppe M7.4 gehen schließlich aus dem ersten Satz des Absatzes [0072] sowie dem drittletzten Satz in Absatz [0073] der PS hervor entsprechend Abs. [0071] bzw. [0072] der OS.
Damit sind sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ursprünglich offenbart. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist durch die hinzugenommenen Merkmale gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und erweitert nicht den Schutzbereich.
4. Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§§ 21 (1) 2 PatG). Soweit die Einsprechende in ihrer Beschwerdeerwiderung zum erteilten und aufrechterhaltenen Anspruch ausführt, dass der dort beanspruchte Gegenstand nicht ausführbar sei, trifft dies nicht zu.
Aus Sicht der Einsprechenden werde - - zum Einen beansprucht, dass das erste Paar von Scheibenelementen u.a. zweite Fenster aufweist, in welchen die zweiten elastischen Elemente angeordnet sind, und wobei die ersten Scheibenelemente durch Stiftelemente aneinander befestigt sind (Merkmale M2 i.V.m. M7, M2.1 und M5.2) und zum Anderen sollen nach Merkmal 7.3a die Stiftelemente bezüglich der zweiten elastischen Elemente beweglich sein.
Da somit sowohl die zweiten elastischen Elemente als auch die Stiftelemente fest an den ersten Scheibenelementen angeordnet seien, sei die in Merkmal M7.3a beanspruchte Relativbewegung zwischen den Stiftelementen und den zweiten elastischen Elementen im praktischen Betrieb selbstverständlich nicht möglich. Dies mag zwar zunächst formal einen Widerspruch darstellen, jedoch ist der stets um ein Verständnis des Streitpatents bemühte Fachmann in der Lage, diesen Widerspruch durch Heranziehen der Gesamtoffenbarung ohne weiteres aufzulösen. So erkennt der Fachmann aus dem funktionalen Zusammenwirken, insbesondere unter Zuhilfenahme der Figuren 3 und 8 i.V.m. Abs. [0073] der PS sowie Merkmal M7.4, dass durch die Formulierung in Merkmal M7.3a der Bewegungsbereich der Stiftelemente über zwei Bereiche festgelegt werden soll, wobei als Bezugspunkte für diese Bereiche die in den Figuren offenbarten Elemente in dem dort dargestellten (Ausgangs-)Zustand und ihrer Lage heranzuziehen sind – siehe auch diesbezügliche Ausführungen zur Auslegung in obigem Abschnitt 2. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung kann der Fachmann den vorgenannten Widerspruch auflösen und die Lehre des Anspruchs 1 ausführen.
5. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). 5.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Dämpferscheibenanordnung nach Anspruch 1 ist neu. Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Auslegung ist die Neuheit, insbesondere auch gegenüber der von der Einsprechenden zuletzt genannten E19, gegeben.
a) Die FR 1 525 291 A (E19) offenbart in ihren Figuren 1 bis 6 eine Dämpferscheibenanordnung, bei der zwei Paare von kreisförmigen Scheibenelementen 12, 13 bzw. 20/20A, 22 jeweils aneinander befestigt und axial zueinander entgegengesetzt sind. Diese Scheibenpaare sind jeweils mit einem zweiten kreisförmigen Scheibenelement 11 drehbar verbunden. Nachfolgend werden die Scheiben „contre voiles“ 12, 13 des innenliegenden Scheibenpaares als erste kreisförmige Scheibenelemente gemäß Merkmal M2 angesehen, wobei diese erste Fenster 42 und zweite Fenster 37 in Umfangsrichtung aufweisen (Figuren 1 bis 3; Merkmal M2.1). Zwischen diesen ersten Scheibenelementen 12, 13 ist hierzu relativ verdrehbar ein zweites kreisförmiges Scheibenelement „voile“ 11 vorgesehen, in dem ebenfalls erste und zweite Fensteröffnungen, die „fenetres“ 41 bzw 36, vorgesehen sind (siehe Figuren 1 bis 3 und insb. Figur 6; Merkmale M3, M3.1). In den ersten Fenstern 42, 43 der ersten Scheibenelemente 12, 13 sowie in den ersten Fensteröffnungen 41 des zweiten Scheibenelements 11 sind erste elastische Elemente, „ressorts“ 40A, 40B, eingebracht (Merkmal M4.1); darüber hinaus sind in den zweiten Fenstern 37 der ersten Scheibenelemente 12, 13 sowie in den zweiten Fensteröffnungen 36 des zweiten Scheibenelements 11 zweite elastische Elemente, „ressorts“ 35, angeordnet, wobei diese zwischen den ersten elastischen Elementen 40A, 40B angeordnet sind und gegenüber diesen eine geringere Steifigkeit aufweisen (siehe Figuren 1 bis 3 sowie E19‘, Seite 3, 1. Absatz; Merkmale M5.1, M5.2).
Während die zweiten elastischen Elemente 35 in einem ersten Drehwinkelabschnitt die ersten Scheibenelemente 12, 13 elastisch mit dem zweiten Scheibenelement 11 verbinden (Merkmal M5), ist eine solche elastische Verbindung zwischen den ersten Scheibenelementen 12, 13 und dem zweiten Scheibenelement 11 durch die ersten elastischen Elemente 40A, 40B nicht gegeben. So wird bei der speziellen Ausgestaltung der E19 das zweite kreisförmige Scheibenelement 11 über die ersten elastischen Elemente 40A bzw. 40B nicht mit den ersten kreisförmigen Scheibenelementen 12,13 verbunden, sondern nur mit den außenliegenden äußeren, kreisförmigen Scheibenelementen 20, 22. Die Fenster 42, 43 der ersten Scheibenelemente 12,13, in denen die ersten elastischen Elemente 40A, 40B angeordnet sind (s. Figur 1), weisen nämlich ein Spiel „A“ gegenüber der Fensteröffnung 41 des zweiten Scheibenelements 11 auf, das dem Spiel „A“ des ersten Stiftelements 16 entspricht. Bei einer Verdrehung aus der Ausgangslage wird nämlich über einen ersten Winkelsektor zuerst das zweite elastische Element 35 elastisch verformt, bis das Stiftelement 16 anschlägt; erst dann beginnt über einen sich anschließenden zweiten Winkelsektor eine elastische Verformung der ersten elastischen Elemente 40A, 40B, die solange erfolgt, bis das zweite Stiftelement 26 in der Kerbe 27 anschlägt (Spiel B > Spiel A). Somit handelt es sich hierbei um eine strikte Hintereinanderschaltung der beiden elastischen Elemente 35 und 40A/40B (siehe Übersetzung der E19‘, Seite 3, erster Absatz. bzw. Seite 11, erster Absatz).
Dabei stellen die zweiten elastischen Elemente 35 über einen ersten Winkelbereich eine elastische Verbindung zwischen dem zweiten Scheibenelement 11 und den beiden (innenliegenden) zweiten Scheibenelementen 12, 13 her; im nachfolgenden Winkelbereich erfolgt über die zweiten elastischen Elemente 40A, 40B eine elastische Verbindung des zweiten Scheibenelements 11 mit den beiden außenliegenden Scheiben 20/20A, 22. Da in diesem zweiten Drehwinkelbereich die innenliegenden ersten kreisförmigen Scheibenelemente 12, 13 bereits fest am Anschlag anliegen, erfolgt über die Federn 40A, 40B jedenfalls keine elastische Verbindung der ersten Scheibenelemente 12, 13 mit dem zweiten Scheibenelement 11, so dass keine Ausgestaltung gemäß Merkmal M4 vorliegt.
Damit ist die Neuheit gegenüber der E19 bereits gegeben, auch wenn ein Großteil der weiteren Merkmale isoliert und für sich betrachtet vorweggenommen wird. So gehen alle Merkmale M6 bis M6c des Anschlagmechanismus aus Figur 6 hervor:
Dies trifft mit Ausnahme der Merkmale M7.3a und M7.4 auch auf die Merkmalsgruppe M7 zu, durch welche die Anordnung der Stiftelemente festgelegt wird. So ist in Figur 5 die Befestigung der beiden Scheiben 12, 13 über die Stiftelelemente 16 klar erkennbar (Merkmal M7). Die radiale Anordnung gemäß den Merkmalen M7.1 bis M7.3 ist der Figur 1 entnehmbar sowie aus der o.g. Figur 6 herleitbar. Eine eindeutige Offenbarung im Hinblick auf das Merkmal M7.3a bzw. M7.4, zweiter Teil, demnach die E19 in Figur 6 oder Figur 1 einen Bereich auswärts vom zweiten elastischen Element 35 bzw. der zweiten Fensteröffnung 36 zeigen müsste, in welchen sich anspruchsgemäß die Stiftelemente 16 bewegen könnten, liegt aber nicht vor. So ist in der Figur 6 nur ein kleiner Bereich bei der Anschlagfläche 18 erkennbar, in den das Stiftelement 16 marginal eindringen kann; einen bewusst zur Vergrößerung des Drehwinkelbereichs vorgesehenen Bereich wird der Fachmann dieser Figur jedenfalls nicht entnehmen und in der Beschreibung findet er hierzu auch keinen Hinweis. Allerdings kann eine Entscheidung hierüber dahingestellt bleiben, da die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der E19 bereits wegen des dort eindeutig nicht vorhandenen Merkmals M4 bereits gegeben ist.
b) Die US 4 485 908 (E18) offenbart in den Figuren 1 und 2 zwar ebenfalls einen Großteil der Merkmale des geltenden Anspruchs 1. Dabei umfasst die Dämpferscheibenanordnung 10 ein Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen 26, 18, die (über stop pins 17) aneinander befestigt und axial zueinander entgegengesetzt sind. Diese ersten Scheibenelemente weisen erste Fenster 24 und zweite Fenster 23 auf, die in der Umfangsrichtung ausgebildet sind (Merkmale M1, M2, M2.1). Ein zweites kreisfömiges Scheibenelement 12 ist zwischen dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen angeordnet, wobei das zweite kreisförmige Scheibenelement relativ zu dem Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen 18, 26 drehbar ist und erste und zweite Fensteröffnungen 13, 14 aufweist (Merkmale M3, M3.1). In den ersten Fenstern 24, 28 der ersten Scheibenelemente 18, 26 sowie in den ersten Fensteröffnungen 14 des zweiten Scheibenelements 12 sind erste elastische Elemente, die „damper springs“ 34, angeordnet, die dazu ausgelegt sind, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente 18, 26 mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement 12 in einer Drehrichtung elastisch zu verbinden (Merkmale M4 und M4.1). In gleicher Weise sind zweite elastische Elemente, die „low rate compression spring“ 33, dazu ausgelegt, die ersten kreisförmigen Scheibenelemente 26, 18 mit dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement 12 in der Drehrichtung elastisch zu verbinden, wobei die zweiten elastischen Elemente 33 eine niedrigere Steifigkeit aufweisen als die ersten elastischen Elemente 34 (Spalte 3, Z. 35ff; „...low rate damper springs 33 while higher rate springs 34...“; Merkmale M5, M5.1). Die zweiten elastischen Elemente 33 sind dabei in den zweiten Fenstern 23, 27 der ersten Scheibenelemente 18, 26 sowie in den zweiten Fensteröffnungen 13 des zweiten Scheibenelements 12 positioniert (Merkmale M4 und M4.1) und in der Drehrichtung zwischen den ersten elastischen Elementen 35 angeordnet (Merkmal M5.2).
Darüber hinaus ist ein Anschlagmechanismus vorhanden, der Stiftelemente 17, Vorsprünge und Kerben 16 umfasst (Merkmal M6). Die Kerben 16 werden einerseits durch erste Vorsprünge in der radialen Richtung dort, wo die ersten Fensteröffnungen 14 ausgebildet sind, gebildet, wobei die ersten Vorsprünge in Umfangsrichtung eine größere Erstreckung als die ersten Fensteröffnungen 14 aufweisen (Merkmale M6.a1 und M6a2). Das gegenüberliegende Ende der Kerbe 16 wird allerdings wieder durch Vorsprünge der benachbarten Fensteröffnungen 14 gebildet, so dass sich die Kerbe 16 zwischen den beiden ersten Fensteröffnungen 14 erstreckt. Ein zweiter Vorsprung, der in radialer Richtung außerhalb der zweiten Fensteröffnung 13 ausgebildet ist, ist nicht vorhanden, so dass aus der E18 die Merkmale M6b1, M6b2 und M6c nicht hervorgehen.
Stiftelemente 17, die dazu ausgelegt sind, das Paar von ersten kreisförmigen Scheibenelementen 18, 26 aneinander zu befestigen, sind der E18 allerdings wieder entnehmbar. Die Stiftelemente 17 sind hierbei an einem äußeren Umfang des zweiten kreisförmigen Scheibenelements 12 vorgesehen, um Torsionswinkelanschläge zu bilden, und somit die relative Drehung zwischen den ersten kreisförmigen Scheibenelementen und dem zweiten kreisförmigen Scheibenelement zu begrenzen (Figur 1, Spalte 2, Z. 55: „The periphery 75 of the flange is provided with elongated arcuate notches 16 to receive stop pins 17“; Merkmale M7, M7.1). Die radialen Positionen der Torsionswinkelanschläge (Stiftelemente 17) liegen zwar erkennbar auswärts von jenen der zweiten elastischen Elemente 33 (Merkmal M7.2), jedoch nicht einwärts von jenen der Außenkanten der ersten Fenster 24 (fehlendes Merkmal M7.3):
Darüber hinaus ist obiger Figur aber noch das Merkmal M7.3a entnehmbar, da das Stiftelement 17 auch in einen Bereich außerhalb des mit einem Kreissektor gekennzeichneten „ersten“ Bereichs bewegt werden kann, so dass hieraus auch das Merkmal M7.4 hervorgeht. Zusammengefasst ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der E18, da aus dieser die Merkmale M6b1, M6b2, M6c (s.o.) sowie auch M7.3 nicht bekannt sind.
c) Bei der Dämpferscheibenanordnung nach der US 4 101 015 (E17) verhält es sich vergleichbar wie bei der E18, d.h. es mangelt allen Ausführungsbeispielen der E17 ebenfalls an den Merkmalen M6b1, M6b2, M6c sowie M7.3. In dem Bereich radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen 22, 37 finden sich nämlich lediglich symmetrisch zu den Fensteröffnungen angeordnete Kerben 14 und damit keine Vorsprünge; ferner liegen die radialen Positionen der Stiftelemente 34 radial auswärts der ersten Fenster 38 (siehe Figuren 1 bis 9, insb. Figur 3).
d) Der JP 56-167919 A (E5) ist zwar in Figur 1 eine Ausgestaltung entnehmbar, bei der ein der „zweiten“ Fensteröffnung (bei „weicher“ Feder 4) zuordenbarer Vorsprung gemäß den Merkmalen M6b1 und M6b2 gezeigt ist. Jedoch mangelt es bei dem der „ersten“ Fensteröffnung (bei der „steifen“ Feder 5) zuordenbaren Vorsprung bereits an einer größeren Erstreckung in Umfangsrichtung entsprechend dem Merkmalen M6a2. Darüber hinaus fehlen zudem noch die wesentlichen Merkmale einer radialen Anordnung der Stiftelemente gemäß dem Merkmal M7.3. e) Bei der Dämpferscheibenanordnung nach der JP 11-182576 A (E14) liegt bezogen auf das Streitpatent eine umgekehrte radiale Anordnung der elastischen Elemente bzw. deren Fenster vor, d.h. die ersten Fenster bzw. Fensteröffnungen mit den steiferen elastischen Elementen 4, 40 liegen radial innerhalb von den zweiten Fenstern bzw. Fensteröffnungen mit deren erkennbar weicheren elastischen Elementen. Bereits deshalb ist keine radiale Anordnung entsprechend den Merkmalen M7.2 bis M7.4 möglich (siehe Figuren 2, 3, 5). Darüber hinaus befindet sich der Anschlagmechanismus mit seinen Stiftelementen 22 mit seiner Kerbe ausschließlich radial außerhalb der ersten, d.h. der steiferen elastischen Elemente 4, 40, so dass auch die baulichen Merkmale von Vorsprüngen gemäß den Merkmalen M6a2 bis M6c nicht vorhanden sind.
f) Der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab und unterscheidet sich darüber hinaus noch durch weitere dort nicht vorhandene Merkmale vom beanspruchten Gegenstand. Er ist im Beschwerdeverfahren auch von der Einsprechenden nicht weiter angeführt worden.
5.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die dem beanspruchten Gegenstand zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit liegt darin, bei einer Dämpferscheibenanordnung mit zwei parallel geschalteten Gruppen von unterschiedlich steifen elastischen Elementen die Vorsprünge sowie die Stiftelemente des Anschlagmechanismus so anzuordnen, dass eine Verbreiterung des Torsionswinkels möglich ist (siehe Absätze [0012], [0072] und [73] der PS). Dazu gelangt der Fachmann weder ausgehend von dem nächstliegenden Stand der Technik nach der E18 oder der E19 noch in Zusammenschau mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften oder in Verbindung mit dem Fachwissen zu dem streitpatentgemäßen Gegenstand, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
a) Als nächstliegender Stand der Technik wird die Dämpferscheibenanordnung nach der E18 angesehen, die – wie aus dem Neuheitsvergleich hervorgeht – einen mit dem Streitgegenstand vergleichbaren Grundaufbau mit den Merkmalen M1 bis M6.a2 sowie der Merkmalsgruppe M7, Merkmal M7.3 ausgenommen, aufweist.
Ausgehend von der Dämpferscheibenanordnung der E18 ist allerdings nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben könnte, radial auswärts von den zweiten Fensteröffnungen 13 einen Vorsprung gemäß den Merkmalen M6b1 und M6b2 vorzusehen. So würde diese Maßnahme bei den konkreten baulichen Gegebenheiten der E18 zu einer Verkleinerung des Drehwinkelbereichs führen, was aber genau den Fachmann davon abhalten würde.
Damit kann der Fachmann ausgehend von der E18 nicht zum Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 gelangen.
b) Dies gilt auch für die E19. So liegt der Schwerpunkt der E19 auf einer kompakten Bauweise mit einer möglichst optimalen Nutzung des zur Verfügung stehenden Bauraums (vgl. E19‘, Seite 2, 2. Absatz, sowie Seite 3, 4. Absatz). Hierzu lehrt die E19, die ersten und die zweiten Federn 35, 40A/40B so hintereinander zu schalten, dass die Federn 35 mit der geringen Steifigkeit kleiner ausgelegt werden können (siehe E19‘, Seite 4, vorletzter Absatz). Um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen müsste der Fachmann sich von der Lehre und dem gesamten Grundaufbau der E19 abwenden, um durch die Parallelschaltung der Federn zum Gegenstand des Streitpatents, der auch das Merkmal M4 (siehe obige Ausführungen zu gegenüber E19 gegebenen Neuheit) aufweist, zu gelangen – hierzu findet sich ebenfalls weder eine Veranlassung noch ist ein offensichtlicher Vorteil erkennbar, der den Fachmann zu dieser Maßnahme bei der Vorrichtung nach E19 bringen könnte.
Darüber hinaus ist bei der E19 die Ausbildung des Vorsprungs radial auswärts der zweiten Fenster 36 durch die Hintereinanderschaltung der Federn 35 bzw. 40A, 40B bedingt. Dies erfordert neben dem Vorsehen von zwei Paaren von ersten Scheibenelementen auch noch jeweils einen Anschlagmechanismus für jedes Paar der beiden „ersten“ Scheibenelemente, d.h. einmal die Stiftelemente 16 für die beiden Scheibenelemente 12, 13 und einmal die Stiftelemente 26 für die beiden „ersten“ Scheibenelemente 20, 22. Diese beiden Anschlagmechanismen müssen nämlich in dem zur Verfügung stehenden Zwischenraum zwischen den beiden ersten Fensteröffnungen 41 untergebracht werden, was das Vorsehen eines Vorsprunges zur Trennung der beiden Kerben bei 18 bzw. 27 erfordert. Dieser Vorsprung ist somit durch die spezielle Bauweise der E19 bedingt. Damit liefert die E19 dem Fachmann keine Veranlassung, diese Technik auf einen sonst im Verfahren befindlichen Stand der Technik zu übertragen, der eine solche Hintereinanderschaltung wie bei der E19 nicht aufweist, um damit dort einen derart positionierten Vorsprung vorzusehen, der zu dem Gegenstand wie nach Anspruch 1 führen könnte.
c) Damit führt weder die E18 noch die E19 selbst zum Gegenstand nach geltendem Anspruch 1. Auch kann die E19, ausgehend von einem anderen Stand der Technik, keine Anregung dazu liefern. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit patentfähig.
6. Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 25 sind ebenfalls patentfähig, da sie jeweils vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen und damit von diesem getragen werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Ganzenmüller Bayer Richter Ausfelder Fi