Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 03.02.2020 – 28 W (pat) 526/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030220B28Wpat526.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 03. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, Richter Kruppa und Richter Hermann

beschlossen:

Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_1

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der farbigen Wort-/Bildmarke 30 2018 011 594.9

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_2

mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_3

Den Bevollmächtigten des Anmelders wurde der Beschluss per Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2018 zugestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_4

Mit am 16. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 hat der Anmelder Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2018 eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_5

Die Rechtspflegerin des Senats hat den Anmelder mit am 1. April 2019 per Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben vom 26. März 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr noch nicht gezahlt worden sei. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_6

Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. April 2019 Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_7

Dazu haben seine Bevollmächtigten ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten O… ….

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_8

Bezüglich der Einzahlung der Gebühr sei versehentlich eine konkrete Einzelanweisung eines Bevollmächtigten des Anmelders nicht befolgt worden. Die Angestellte O… habe die Anweisung zur Zahlung der Beschwerdegebühr versehentlich nicht an die Buchhaltung weitergegeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_9

Bei der seit 2011 für einen Bevollmächtigten des Anmelders tätigen Angestellten O… handle es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie dies regelmäßige Kontrollen des Bevollmächtigten in den letzten Jahren ergeben hätten, diese Aufgabe seit acht Jahren sorgfältig und fehlerlos wahrgenommen habe. Die konkreten Einzelanweisungen des Bevollmächtigten an die Angestellte bezüglich der zu veranlassenden Gebühreneinzahlungen gebe der Bevollmächtigte entweder mündlich, per E-Mail oder per Erstellung einer Wiedervorlage in der elektronischen Akte. Über alle drei Wege funktioniere das Verfahren tadellos. Im vorliegenden Fall habe der Bevollmächtigte der Angestellten O… die konkrete Einzelanweisung mündlich erteilt, welche die Veranlassung der Gebühreneinzahlung jedoch vergessen habe. Dieses Versehen sei erst aufgefallen, als das Schreiben des Bundespatentgerichts vom 26. März 2019 dem Bevollmächtigten des Anmelders zugestellt und von ihm eingesehen worden sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_10

Dem Wiedereinsetzungsantrag ist zur Glaubhaftmachung eine Eidesstattliche Versicherung der Angestellten O… vom 10. April 2019 beigefügt worden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_11

Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder am 4. April 2019 gezahlt.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_12

Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders ist zulässig und begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_13

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_14

Der Anmelder hat die am 17. Januar 2019 abgelaufene Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt, was grundsätzlich zur Folge hat, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Der wegen Versäumung dieser Frist binnen zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Versäumung (§ 91 Abs. 2 MarkenG) unter Nachholung der Gebührenzahlung (§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Anmelder hat hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten (vgl. § 91 Abs. 1 und 3 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_15

Grundsätzlich ist den Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- und Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch die Büroorganisation umfasst, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 91 Rdn. 13 ff.). Danach obliegen alle Aufgaben, welche der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, grundsätzlich dem Rechts- und Patentanwalt persönlich. Eine Delegation auf das Büropersonal ist nur zulässig, soweit es sich um einfache und weniger bedeutsame Funktionen handelt und die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und zuverlässig sind.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_16

Nach dem von dem Anmelder glaubhaft gemachten Geschehensablauf lag ein ihm nicht zurechenbarer Fehler der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten O. vor, die versehentlich die ihr erteilte Anweisung zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht an die Buchhaltung weitergegeben hat. Die glaubhaft gemachte Erfahrung, Erprobung und Überwachung von Frau O… erlaubte die Übertragung der hier maßgeblichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der Beschwerdegebühr. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung der hier in Rede stehenden Angelegenheiten bei den Bevollmächtigten des Anmelders so organisiert war, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen konnten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-02-03/28-w-pat-526-19#rd_17

Durch offenbar einmalige Unachtsamkeit der Kanzleiangestellten konnte es gleichwohl zu dem Übersehen der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist kommen, ohne dass dem auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders tätigen Rechtsanwalt oder dem Anmelder selbst ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hat. Dem Anmelder war daher die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.