BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … hier: Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der mit Schreiben vom 30. März 2017 bezeichneten Klage wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:111018B7Wpat17.18.0 2. Der Streitwert der Klage wird vorläufig auf 1.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e
I. Der Antragsteller war Anmelder einer am 31. Januar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „… “. Nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren wurde die Patentanmeldung von der Prüfungsstelle für Klasse G08B durch Beschluss vom 7. August 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2014 half das Patentamt nicht ab und legte sie dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vor. Seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 5. September 2016 mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die im Patentanspruch 1 beanspruchte … nicht patentfähig sei (Az. …).
Gegenüber dem Bundesgerichtshof, dem ein beim Bundespatentgericht am 13. Oktober 2016 eingegangenes Schreiben des Antragstellers als nicht zugelassene Rechtsbeschwerde vorgelegt wurde (Az. …), erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 die Rücknahme seines diesbezüglichen Antrags. Durch Beschluss vom 5. Mai 2017 stellte der Rechtspfleger am Bundespatentgericht fest, dass die Beschwerde des Anmelders vom 5. September 2014 gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08B des Deutschen Patent- und Markenamts als nicht eingelegt gilt, nachdem der Antragsteller die tarifmäßige Beschwerdegebühr i. H. v. 200,- € nicht eingezahlt hatte (Az. …). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 erhob der Antragsteller gegenüber dem Bundespatentgericht eine Verzögerungsrüge und wiederholte diese mit Schreiben vom 7. Februar 2018. In dem hier verfahrensgegenständlichen, an das Bundespatentgericht adressierten und am 11. April 2017 eingegangenen Schreiben vom 30. März 2017 beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für eine „Klage“ zu gewähren, mit der er 1. „Auskunft über die vollständige Anschrift der dem DPMA übergeordneten staatlichen Institution“ und 2. die „Entfernung“ seines Vornamens und der vollständigen Anschrift „aus den analogen und digitalen DPMA-Veröffentlichungen“ sowie 3. Auskunft über die „vollständige Anschrift der übergeordneten staatlichen Institution des BPatG“ begehren will.
Das Schreiben des Antragstellers vom 30. März 2017 ist dem Bundesgerichtshof zum dort bereits abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren (Az. …) übersandt und nach Rückgabe der Akten an das Bundespatentgericht zuständigkeitshalber an den 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) abgegeben worden.
In einem schriftlichen Hinweis vom 16. Juli 2018 ist der Senat auf die drei vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. März 2017 angesprochenen Punkte unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG eingegangen, hat darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Klage bereits unzulässig wäre und angeregt zu prüfen, ob an der beabsichtigten Klage und dem dafür gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe festgehalten werde.
Eine Äußerung des Antragstellers hierauf ist ausgeblieben. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II. Dem beim Bundespatentgericht anhängig gewordenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der mit Schreiben vom 30. März 2017 bezeichneten Klage kann nicht entsprochen werden, weil diese keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die beabsichtigte Klage, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, ist unzulässig.
1. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Patentsachen vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter nach Maßgabe der abschließenden Vorschriften der §§ 129 bis 138 PatG (vgl. näher Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., vor § 129 Rn. 14; § 129 Rn. 2). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nach diesen Vorschriften nicht gegeben, denn die vorliegende Klage fällt schon nicht in deren Anwendungsbereich.
Abgesehen von den hier offensichtlich nicht einschlägigen Regelungen der §§ 131 und 132 PatG, welche Beschränkungs-, Widerrufs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren betreffen, und den hier ebenfalls nicht einschlägigen Jahresgebührenzahlungen gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 17 PatG bietet nach Beendigung des Erteilungsverfahrens auch die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage.
§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG betrifft Beschwerden des Anmelders im Patenterteilungsverfahren und im Erteilungsbeschwerdeverfahren in Patentsachen vor dem Bundespatentgericht gemäß § 73 Abs. 1 PatG. Das Erteilungsverfahren betreffend die Patentanmeldung … und das Erteilungsbeschwerdeverfahren (Az. …), auf welche sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. März 2017 bezieht, haben jedoch durch den Beschluss des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom 5. Mai 2017, wonach die Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2014 als nicht eingelegt gilt, ihren Abschluss gefunden. Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08B vom 7. August 2014 hat somit Bestandskraft erlangt. Auf eine Wiederaufnahme dieser bereits abgeschlossenen Verfahren ist das Begehren des Antragstellers ersichtlich nicht gerichtet. Ein anhängiges Patenterteilungsverfahren liegt somit nicht mehr vor.
2. Selbst wenn unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Grundsätze auch im vorliegenden Klageverfahren Prozesskostenhilfe grundsätzlich für gewährbar erachtet würde, scheitert die Gewährung hier jedenfalls daran, dass die mit dem dargelegten Klageverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klage vor dem Bundespatentgericht sieht das Patentgesetz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PatG nur in den Fällen der §§ 81, 85 und des § 85a PatG vor, wonach Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit von Patenten sowie Zwangslizenzverfahren durch Klage eingeleitet werden. Über die Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 PatG ist zwar für das Verfahren vor dem Patentgericht die Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. Das Begehren des Antragstellers entspricht jedoch keiner zivilprozessualen Klageart. Allgemeine Rechtsauskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen zu Rechtsfragen können auf dem Klagewege bei Gericht nicht eingeholt werden.
3. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die beabsichtigte, von vornherein unzulässige Klage des Antragstellers in eine Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG umgedeutet werden kann, denn auch dies würde dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller wendet sich mit seiner beabsichtigten Klage nicht gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle oder Patentabteilung des Patentamts, der Gegenstand einer gemäß § 73 Abs. 1 PatG zulässigen Beschwerde vor dem Bundespatentgericht sein könnte. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Beschluss, ist auch eine beim Bundespatentgericht eingereichte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
4. Da somit die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten hat, kann für ein Klageverfahren vor dem Bundespatentgericht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die weitere Bearbeitung der beabsichtigten Klage vom 30. März 2017 setzt voraus, dass der Antragsteller den für eine Klage vor dem Bundespatentgericht nach § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 402 200 des Gebührenverzeichnisses vorgeschriebenen Gebührensatz von 4,5 Gebühren entrichtet: Die Höhe einer 4,5-fachen Gebühr beträgt nach § 2 PatKostG i. V. m. § 34 GKG ausgehend davon, dass der Mindestbetrag einer Gebühr 121,- € beträgt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Pat- KostG), 544,50 €. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der dreimonatigen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG, wird festzustellen sein, dass die Klage als nicht erhoben gilt.
Rauch Püschel Dr. Schnurr Fi