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BPatG Beschluss vom 09.10.2018 – 10 W (pat) 169/14

10. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:091018B10Wpat169.14.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Oktober 2018 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

ECLI:DE:BPatG:2018:091018B10Wpat169.14.0 …

betreffend das Patent 10 2009 045 095

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Richter als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2014 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- - Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 7. September 2018; übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Gegen das Patent 10 2009 045 095, dessen Erteilung am 26. Mai 2011 veröffentlicht wurde, ist am 24. August 2011 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 das Patent im Umfang des Hilfsantrags vom 30. Juni 2014 mit den Patentansprüchen 1 bis 13 sowie der Beschreibung Seiten 2 und 3 vom 30. Juni 2014, ansonsten wie erteilt, beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. September 2014 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2014 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise im geänderten Umfang gemäß einem der Hilfsanträge 1 oder 2 aus dem Schriftsatz vom 7. September 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der erteilte Anspruch 1 unklar wäre und sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung führt sie folgende Druckschriften an:

E1 E4 B1 EP 2 319 551 A2 WO 2008/010004 A1 Service-Handbuch der Fresenius Medical Care AG zum Dialysegerät des Typs 5008 B3 Fotoaufnahmen des Dialysegeräts Dialog+ der Fa. B. Braun Melsungen AG B6 Auszug aus dem Buch „Fachpflege Nephrologie und Dialyse“, G. Breuch (Hrsg.), 4. Auflage, 2008, Elsevier GmbH, URBAN&FISCHER Verlag München B8 US 2009/0107335 A1. Während der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch die Druckschrift M1 WO 00/23140 A1 vorgelegt.

B8 ist die Prio-Schrift der E1, beider Inhalt ist identisch. E1 und E4 wurden bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigt. Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 ein „Gerätegehäuse für ein Blutbehandlungsgerät, mit einer Gehäusewand (10) und einer Verschlussklappe (20), welche eine Öffnung (14) in der Gehäusewand (10) in einer ersten Position verschließt und wobei ein Koppelelement (30) über eine erste Drehachse (12) gegen die Gehäusewand (10) drehbar gelagert ist und die Verschlussklappe (20) über eine zweite Drehachse (34) gegen das Koppelelement (30) drehbar gelagert ist, wobei die Verschlussklappe (20) zumindest in einer definierten zweiten Arbeitsposition einrichtbar ist, bei der die Öffnung (14) der Gehäusewand nicht verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe (20) zumindest Teile eines extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) aufweist und an der Außenseite der Verschlussklappe (20) Bedien- und Funktionselemente (28) des Geräts angeordnet sind, die als Teile des extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) Pumpen, Durchflussmesser, Ventile und/oder Absperrklemmen aufweisen.“

Daran schließen sich Unteransprüche 2 bis 13 an, deren Inhalt den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11, 13 und 14 entspricht. Als gegliederte Form des Anspruchs 1 wird von der Beschwerdeführerin folgende Fassung vorgeschlagen:

Gerätegehäuse für ein Blutbehandlungsgerät, mit a) einer Gehäusewand (10) und einer Verschlussklappe (20), welche eine Öffnung (14) in der Gehäusewand (10) in einer ersten Position verschließt und wobei b) ein Koppelelement (30) über eine erste Drehachse (12) gegen die Gehäusewand (10) drehbar gelagert ist und c) die Verschlussklappe (20) über eine zweite Drehachse (34) gegen das Koppelelement (30) drehbar gelagert ist, wobei d) die Verschlussklappe (20) zumindest in einer definierten zweiten Arbeitsposition einrichtbar ist, bei der die Öffnung (14) der Gehäusewand nicht verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) die Verschlussklappe (20) zumindest Teile eines extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) aufweist und f) an der Außenseite der Verschlussklappe (20) Bedien- und Funktionselemente (28) des Geräts angeordnet sind, die als Teile des extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) Pumpen, Durchflussmesser, Ventile und/oder Absperrklemmen aufweisen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 7. September 2018 lautet:

„Gerätegehäuse für ein Blutbehandlungsgerät, mit einer Gehäusewand (10) und einer Verschlussklappe (20), welche eine Öffnung (14) in der Gehäusewand (10) in einer ersten Position verschließt und wobei ein Koppelelement (30) über eine erste Drehachse (12) gegen die Gehäusewand (10) drehbar gelagert ist und die Verschlussklappe (20) über eine zweite Drehachse (34) gegen das Koppelelement (30) drehbar gelagert ist, wobei die Verschlussklappe (20) zumindest in einer definierten zweiten Arbeitsposition einrichtbar ist, bei der die Öffnung (14) der Gehäusewand nicht verschlossen ist, wobei die Verschlussklappe (20) zumindest Teile eines extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) aufweist und an der Außenseite der Verschlussklappe (20) Bedien- und Funktionselemente (28) des Geräts angeordnet sind, die als Teile des extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls (28, 29) Pumpen, Durchflussmesser, Ventile und/oder Absperrklemmen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe (20) derart eingerichtet ist, dass diese der Schwerkraft folgend in die zweite Arbeitsposition wegklappbar ist.“

Daran schließen sich die nachfolgenden Unteransprüche 2 bis 13 an, deren Inhalt wiederum den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11, 13 und 14 entspricht:

„2. Gerätegehäuse gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe (20) ferner in einer definierten dritten Arbeitsposition einrichtbar ist, bei der die Öffnung (14) der Gehäusewand nicht verschlossen ist.

3. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Gehäusewand (10) im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist.

4. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe über keine weiteren Drehachsen und/oder Koppelelemente gegen das Gerätegehäuse gelagert ist.

5. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe (20) über keine Linearführungen gegen das Gerätegehäuse geführt ist.

6. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rastmechanismus (22, 32; 36) zwischen dem Koppelelement (30) und der Verschlussklappe (20) vorgesehen ist, und insbesondere der Rastmechanismus (22, 32; 36) so eingerichtet ist, dass die Verschlussklappe (20) in der zweiten Arbeitsposition im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, wenn der Rastmechanismus (22, 32) in einer rastenden Stellung ist.

7. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche 1-4, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rastmechanismus (22, 32; 36) zwischen dem Koppelelement (30) und der Verschlussklappe (20) vorgesehen ist, und insbesondere der Rastmechanismus (22, 32; 36) so eingerichtet ist, dass die Verschlussklappe (20) in der zweiten Arbeitsposition im Wesentlichen parallel zu der Gehäusewand (10) ausgerichtet ist, wenn der Rastmechanismus (22, 32) in einer rastenden Stellung ist.

8. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussklappe (20) aufgrund der Schwerkraft dazu tendiert von der zweiten Arbeitsposition in die dritte Arbeitsposition zu schwenken.

9. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (30) oder die Verschlussklappe (20) im Bereich der zweiten Drehachse (34) einen Längsschlitz aufweist, über den die Verschlussklappe (20) gegenüber dem Koppelelement (30) lösbar und insbesondere aushebbar ist.

10. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei im Wesentlichen spiegelsymmetrische Koppelelemente (30) vorgesehen sind, die parallel zueinander ausgerichtet sind.

11. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (30) bogenförmig ist, ein unterer Schenkel (30a) des Bogens in allen drei Positionen innerhalb des Gerätegehäuses verbleibt und ein oberer Schenkel (30b) des Bogens in den geöffneten Arbeitspositionen durch die Öffnung (14) aus dem Gehäuse geführt wird.

12. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Zugangsbereich zu der Öffnung (14) durch eine Serviceperson in der dritten Arbeitsposition größer ist als in der zweiten Arbeitsposition.

13. Gerätegehäuse gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in der dritten Arbeitsposition der Öffnungswinkel (β) der Verschlussklappe (20) größer ist als der Öffnungswinkel (α) des Koppelelements (30).“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt, sie ist zulässig und mit Gründen versehen. Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer weiteren Beschränkung des Patents führt. Als zuständiger Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von Gerätegehäusen angesehen, der auch die einschlägigen Produkte konkurrierender Hersteller kennt.

a) Hauptantrag Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar. Die Neuheit (§§1,3 PatG) des beanspruchten Blutbehandlungsgeräts ist gegeben, da keine der Entgegenhaltungen ein solches Gerät mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen zeigt. Insbesondere sind in der B6 keine Geräte mit einem Koppelelement zwischen Tür und Gerätegehäuse dargestellt und die in B8 dargestellten Türen weisen keine Teile eines extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls auf.

Das Gerätegehäuse für ein Blutbehandlungsgerät ist aber durch die Zusammenschau der Druckschriften B6 und B8 nahegelegt (§§ 1,4 PatG). In der B6 (Buch: Fachpflege Nephrologie und Dialyse) werden die Dialysegeräte „Dialog+“ und „Typ 5008“ beschrieben und in den Abbildungen 3.20 und 3.21 dargestellt. Beide Geräte umfassen eine Gehäusewand mit einer Verschlussklappe, die als Tür ausgebildet ist, welche eine Öffnung in der Gehäusewand in einer ersten Position verschließt (Merkmal a) und über eine Drehachse drehbar an der Gehäusewand gelagert ist (Merkmal b), wobei die Verschlussklappe zumindest in einer definierten zweiten Arbeitsposition einrichtbar ist, bei der die Öffnung der Gehäusewand nicht verschlossen ist (Merkmal d). Weiterhin sind an den jeweiligen Verschlussklappen Teile eines extrakorporalen Blutbehandlungsmoduls angebracht (Merkmal e), zu erkennen sind an der Außenseite Funktionselemente, nämlich Pumpen (Merkmal f). Bei beiden Geräten ist die Verschlussklappe durch eine Schwenkachse direkt am Gerätegehäuse angebracht.

Bei dieser Art von Geräten wurde es gemäß Streitpatentschrift als notwendig erachtet, im Servicefall einfach in das Innere des Geräts zu gelangen (Beschreibung, Absatz 0003), damit ein Techniker die erforderlichen Serviceaufgaben im Geräteinneren vornehmen kann (Absatz 0005).

Eine Anregung zur Lösung dieser Aufgabe gibt die B8, die ebenfalls ein Blutbehandlungsgerät betrifft. Sie zeigt die Anbringung einer Tür, die als Verschlussklappe dient, derart, dass die Zugänglichkeit zum Geräteinneren erkennbar verbessert wird. In Absatz 0005 der Beschreibung dieser Entgegenhaltung wird dazu vorgeschlagen, ein Koppelelement (hinge plate) zwischen Gehäuse und Gerätetür vorzusehen, wobei das Koppelelement (30) über eine erste Drehachse (12) gegen die Gehäusewand (10) drehbar (Merkmal b) und die Gerätetür über eine zweite Drehachse an dem Koppelelement drehbar gelagert ist (Merkmal c), um die Tür in zwei Offenstellungen positionieren zu können (vgl. die ersten beiden Sätze). In Figur 14 ist ein Gerätegehäuse dargestellt, dessen Frontseite durch zwei um eine Drehachse schwenkbare Klappen geöffnet und geschlossen werden kann. Bei einem Vergleich der Figuren 11 und 15 erkennt ein Durchschnittsfachmann sofort, dass sich durch den Einbau eines Koppelelements (hinge plate 533) eine Klappe deutlich weiter öffnen lässt als ohne ein solches Koppelelement.

Diese Anordnung gibt einem Durchschnittsfachmann also einen klaren Hinweis, zur Lösung der Aufgabe im Servicefall dadurch einfach in das Innere des Geräts gelangen zu können, indem man zwischen Gerätegehäuse und Verschlussklappe ein Koppelelement anordnet. Eine einfache Übertragung der aus der B8 bekannten Anordnung auf eines der in der E6 dargestellten Geräte ergibt eine Verschlussklappe, die eine Öffnung in der Gehäusewand verschließt (Merkmal a) und die mit einem Koppelelement (hinge plate 533), das über eine erste Drehachse gegen die Gehäusewand drehbar gelagert ist (Merkmal b) und über eine zweite Drehachse gegenüber dem Koppelelement drehbar gelagert ist (Merkmal c). Die Verschlussklappe bleibt in einer geöffneten Stellung stehen (zu Merkmal d vgl. B8, Beschreibung Absatz 0005, dritter Satz), bei der die Öffnung in der Gehäusewand nicht verschlossen ist.

Weder B8 noch B6 erwähnen ausdrücklich, dass Bedienelemente an der Verschlussklappe vorgesehen sind. Es kann von einem Durchschnittsfachmann aber ohne weiteres erwartet werden, im Bedarfsfall auch Bedienelemente an der Verschlussklappe anzuordnen, insbesondere, wenn diese zum Bedienen der Funktionselemente an der Verschlussklappe vorgesehen sind (zu Merkmal f). Dem Durchschnittsfachmann wird also durch die B8 eine ohne weiteres nachvollziehbare Lehre vermittelt, bei Geräten, wie sie aus der B6 bekannt sind, die gestellte Aufgabe mit den im Anspruch 1 nach Hauptantrag genannten Mitteln zu lösen. Ein Gerät mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen ist daher nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch 1 ist deshalb nicht rechtsbeständig.

b) Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst alle Merkmale aus dem von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Anspruch 1 und ist durch das Merkmal, dass die Verschlussklappe (20) derart eingerichtet ist, dass diese der Schwerkraft folgend in die zweite Arbeitsposition wegklappbar ist, ergänzt. Dieses Merkmal ist in der Beschreibung Absatz 0009 offenbart und geht auch aus den Figuren 1 bis 5 und 7 eindeutig hervor.

Das Merkmal „…der Schwerkraft folgend…wegklappbar“ schließt zwangsläufig mit ein, dass sich die Klappe nach unten bewegt, da die Schwerkraft nur in diese Richtung wirkt. Im Anspruch 1 ist die Ergänzung des Merkmals „der Schwerkraft folgend“ durch die Angabe „nach unten“ daher überflüssig. Es ist auch offensichtlich, dass die Klappe nur dann der Schwerkraft folgend weggeklappt werden kann, wenn sie im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist. Andernfalls müsste sie beim Öffnen zunächst entgegen der Schwerkraft bewegt werden. Das Merkmal „der Schwerkraft folgend“ ist daher nur zu verwirklichen, wenn die Gehäusewand, an der die Verschlussklappe angeordnet ist, selbst auch im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist. Diese Angabe ist daher im Anspruch 1 auch nicht erforderlich.

Die mit „E“ und „B“ bezeichneten Entgegenhaltungen zeigen ausschließlich Gerätegehäuse mit Türen oder Klappen, die um eine vertikale Achse schwenkbar sind. Die vertikale Ausrichtung der Achse bewirkt, dass das Öffnen der Tür oder Klappe durch die Schwerkraft nicht beeinflusst wird. Dies wird als vorteilhaft angesehen, da sich die Türen dann leicht öffnen lassen und in jeder Schwenkposition ohne weitere Sicherungsmaßnahmen stehen bleiben. Besonders offensichtlich ist dieser Vorteil bei Türen mit eingebauten Behandlungsmodulen, da sie ein hohes Gewicht erreichen können. Ein Durchschnittsfachmann sieht also keine Veranlassung, von dieser vorteilhaften Orientierung der Schwenkachse abzuweichen. Auch der Hinweis in B8, Absatz 0106 der Beschreibung, führt ihn nicht zu einer davon abweichenden Konstruktion. In Satz 2 des genannten Absatzes wird gesagt, dass sich die Gelenkplatten vertikal nahezu über die gesamte Höhe des Gerätegehäuses erstrecken (…extend vertically along almost the entire height…). In der in Klammern gesetzten Ergänzung dazu wird der Hinweis gegeben, dass die Gelenkplatten auch anders angeordnet sein können (…could be arranged…differently), der Hinweis wird dann durch ein Beispiel weiter erläutert, nämlich dass sie oben und unten an der Tür angebracht sein könnten (e. g., at the top and bottom of the doors), wie es bei vielen Anordnungen an Gefriergerätetüren zu finden ist (as is found in many refrigerator door arrangements). Diesen Hinweis versteht ein Durchschnittsfachmann so, dass sich die Gelenkplatten nicht in notwendiger Weise über die gesamte Höhe des Gehäuses erstrecken müssen, sondern dass es auch ausreichen kann, wenn die Gelenkplatten nur im oberen und unteren Bereich der Tür angeordnet sind. Verdeutlicht wird dies noch durch eine Bezugnahme auf die Türen von Gefriergeräten, die häufig durch kurze Bolzen, die aber auch vertikal orientiert sind, an den Gerätegehäusen angelenkt werden. Nur bei einer rückschauenden Betrachtung lässt sich aus diesem Hinweis auf eine horizontale Ausrichtung der Gelenkplatten schließen, zumal sich dadurch auch noch ein Widerspruch zu den Ausführungen im Beschreibungstext ergeben würde, wo es heißt, dass die Gelenkplatten oben und unten (top and bottom) angebracht sein können, nicht oben oder unten.

Die von der Klägerin als M1 zusätzlich noch eingeführte internationale Patentanmeldung WO 00/23140 A1, die auch ein Blutbehandlungsgerät betrifft, führt zu keinem anderen Ergebnis. In den Figuren 1, 2 und 3 ist ein Gerätegehäuse mit einer Klappe (door 34), einer Kassette (cassette 26) und einem Kassettenhalter (cassette holder 24) dargestellt. Der Kassettenhalter ist gelenkig an einem Stützbolzen (support rod 32) angebracht, die Kassette wird durch Schwerkraft und Reibung in dem Halter fixiert (Beschreibung Seite 10, vorletzter Absatz, letzter Satz). Diese Klappe dient dazu, die Kassette, die die Anschlüsse von blutführenden Schläuchen enthält, an das Gehäuse, in dem sich u.a. die Pumpanordnung (roller assembly 46, 54, 72) befindet, anzudrücken. Die Klappe ist dafür an dem gleichen Bolzen angelenkt wie der Kassettenhalter. Die dargestellte Klappe dient nicht dazu, einem Servicetechniker den Zugang zum Inneren des Geräts zu ermöglichen.

Die in der M1 gezeigte Anordnung einer Klappe betrifft somit einen anderen technischen Zusammenhang und kann deshalb keine Anregung liefern, die aus den übrigen Entgegenhaltungen bekannten Türen an Gerätegehäusen, insbesondere Türen, an denen Blutbehandlungsmodule angeordnet sind, so weiterzubilden, dass sie der Schwerkraft folgend wegklappbar sind.

Die entgegengehaltenen Druckschriften können also weder jede für sich noch in einer Zusammenschau mehrerer Schriften, selbst unter Einbeziehung des Wissens und Könnens eines Durchschnittsfachmanns, eine Anregung geben, ein Gerätegehäuse mit den im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 genannten Merkmalen zu schaffen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher gewährbar. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gerätegehäuses gerichtet sind.

III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Richter Eisenrauch Küest Dr. Großmann prö