Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 02.10.2018 – 17 W (pat) 22/17

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:021018B17Wpat22.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 205 298.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 24. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_2

„Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum Bereitstellen

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einer Information über ein mobiles Logistikziel“.

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Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q in der Anhörung vom 21. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie der damals geltende Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vom Patentschutz ausgeschlossen sei (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_6

Die Vertreter der Anmelderin stellten den Antrag,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_7

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_8

Patentansprüche 1 – 18 vom 10.09.2018,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_9

Beschreibung Seiten 1 – 27 und

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9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 9, jeweils vom Anmeldetag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_11

Der geltende Patentanspruch 1 (mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_12

M1.1 Vorrichtung (10) für eine Zentralstelle zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_13

M1.2 wobei die Information über das mobile Logistikziel Information über eine Zugangsberechtigung eines Logistikdienstleisters zu dem mobilen Logistikziel und geschätzte Standortinformation über einen Standort des mobilen Logistikziels umfasst,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_14

die Vorrichtung umfassend

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_15

M1.3 zumindest eine Schnittstelle (12), die ausgebildet ist, um über ein Netzwerk (300) zu kommunizieren,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_16

M1.3.1 Information über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, die eine eindeutig identifizierbare Zeichen- oder Binärfolge umfasst, von dem Verkaufssystem zu erhalten,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_17

M1.3.2 Information über einen Nutzer des mobilen Logistikziels zu erhalten,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_18

M1.3.3 Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels zu erhalten, und

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_19

M1.3.4 Information über eine Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel von einem Verkaufssystem zu erhalten, wobei die Lieferanfrage ferner Information über eine Lieferzeit umfasst;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_20

M1.4 ein Speichermodul (16), das ausgebildet ist, um die Information über die Identifikation des Logistikziels, die Information über den Nutzer des mobilen Logistikziels, die Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels, und die Information über die Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel zu speichern;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_22

M1.5 ein Kontrollmodul (14), das ausgebildet ist, um

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_23

M1.5.1 Information über die Zugangsberechtigung des Logistikdienstleisters zu dem mobilen Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels durch Abgleichen der Lieferanfrage mit der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels zu bestimmen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_24

M1.5.2 über die Schnittstelle (12) in dem Speichermodul (16) aktuelle Standortinformation über das mobile Logistikziel als zukünftige vergangene Standortinformation zu speichern,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_25

M1.5.3 geschätzte Standortinformation über das mobile Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über die Lieferzeit und der Information über die ein oder mehreren vergangenen Standorte des mobilen Logistikziels zur Lieferzeit zu bestimmen, und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_26

M1.5.4 die Information über das mobile Logistikziel dem Logistikdienstleister über die zumindest eine Schnittstelle (12) bereitzustellen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_27

Zu den Ansprüchen 2 bis 18 wird auf die Akte verwiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_28

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_29

D1: Auto als Paketstation - Wenn der Postmann zweimal hupt. In: Süddeutsche Zeitung, Online-Ausgabe vom 20. Februar 2014, S. 1 – 3, http://www.sueddeutsche.de/auto/auto-als-paketstation-wenn-der-postmann-zweimal-hupt-1.1894146

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_30

D2: Volvo On Call mit neuen Funktionen. Online-Artikel, Autosieger.de, 17.07.2010, http://www.autosieger.de/article20397.html , S. 1 – 2

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_31

D3: DE 102012014362 A1

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_32

D4: DE 102012223304 A1

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_33

D5: DE102005057799 A1

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_34

D6: US 2007/0257774 A1.

II.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_35

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG), wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_36

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft gemäß Anspruch 1 eine Vorrichtung für eine Zentralstelle, zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_37

Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]) sei der Einkauf bei Versandhändlern, z. B. Online-Händlern, ungebrochen populär und das Bestellvolumen bei Versandhändlern steige stetig an. Die Kunden schätzten dabei die nichtzeitgebundene Verfügbarkeit des Angebots, um etwa nach Ladenschluss noch Einkäufe tätigen zu können, oder um sperrige Einkäufe von einem Lieferdienst liefern zu lassen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_38

Gleichzeitig stiegen dabei die Anforderungen an den Empfang der Ware, denn viele Kunden könnten tagsüber keine Pakete empfangen, und Paketstellen für den Empfang von Paketen hätten in vielen Fällen ebenfalls begrenzte Öffnungszeiten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_39

Eine Möglichkeit, diese Beschränkung zu umgehen, sei die Lieferung in ein mobiles Depot, etwa in den Kofferraum eines Fahrzeugs. Gleichzeitig stelle aber ein Zugriff auf ein Fahrzeug und eine Lokalisierung eines Fahrzeugs einen Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum des Empfängers dar.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_40

Die Aufgabe der Anmeldung ist es, Informationen über ein mobiles Logistikziel, etwa ein Fahrzeug, bereitzustellen, wobei die Privatsphäre des Nutzers gegenüber dem Logistikdienstleister besser gewahrt bleibt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0005]).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_41

Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Vorrichtung für eine Zentralstelle vorgesehen, welche bspw. als Steuerungseinrichtung einer Berechnungsstelle, als Server oder als verteiltes Serversystem ausgebildet ist (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0045]). Die Vorrichtung umfasst eine Schnittstelle, ein Speichermodul und ein Kontrollmodul (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0046], [0051], [0059]).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_42

Die Schnittstelle ermöglicht die Kommunikation über ein Netzwerk, wobei insbesondere Informationen über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, eine Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels sowie auch eine Information über die Lieferanfrage und die Lieferzeit über die Schnittstelle erhalten werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0047]–[0049]).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_43

Das Kontrollmodul bestimmt aus diesen Informationen Daten für die Durchführung der Lieferung zu dem mobilen Logistikziel und stellt diese dem Logistikdienstleister zur Verfügung (Absätze [0008], [0051]–[0054]).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_44

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Bereitstellung von Informationen über ein mobiles Logistikziel unter Wahrung der Privatsphäre des Nutzers zu verbessern, ist ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit Kenntnissen in der Entwicklung von Fahrzeug-Telematiksystemen im Team mit einem Wirtschaftsingenieur aus dem Bereich der Logistik anzusehen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_45

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dessen zu berücksichtigende Merkmale aus der Druckschrift D6 bekannt sind bzw. für den Fachmann naheliegen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_46

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine beanspruchte Lehre nicht generell nach § 1 Abs. 3 / Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz a). Jedoch sind bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b). Dies gilt nicht nur für Verfahren, sondern gleichermaßen für Vorrichtungen (BGH, X ZB 11/17 m. w. N.).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_47

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden bzw. wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (BGH a. a. O. – Webseitenanzeige).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_48

Weiterhin können beispielsweise Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, a. a. O. – Routenplanung, Leitsatz a).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_49

Ebenfalls sind Anweisungen nicht berücksichtigungsfähig, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten, die Wiedergabe von Informationen, wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder ästhetische Merkmale (BGH GRUR 2015, 983 – Flugzeugzustand m. w. N.).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_50

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH a. a. O. – Anbieten interaktiver Hilfe). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln (BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Absatz 27).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_51

Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist im Vergleich mit dem (nächstkommenden) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_52

2.2 Als nächstkommender Stand der Technik wird die Druckschrift D6 angesehen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_53

Die Druckschrift zeigt ein Verfahren für die Lieferung von Waren. Das Lieferziel kann dabei eine Wohnortadresse oder aber eine alternative Adresse wie z. B. der Standort eines Fahrzeugs sein. Die Waren werden vom Lieferdienst an den Standort des Fahrzeugs gebracht und bspw. in den Kofferraum, welcher durch eine Zugangsberechtigung oder durch eine Fernentriegelung freigegeben wird, gelegt (Abstract, Fig. 1, Absätze [0032], [0058], [0059]). Insbesondere beschreibt die Druckschrift für die Lieferung an ein Fahrzeug die Weitergabe des Standorts des mobilen Ziels (Absätze [0065], [0066]), wobei diese Zielführung auch schrittweise erfolgen kann, und die Übertragung einer Zugangsberechtigung für das mobile Ziel an den Lieferservice (Absatz [0081).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_54

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_55

Aus der D6 ist eine Vorrichtung (Fig. 1) zu entnehmen, die einen zentralen Rechner („M110“) aufweist. Ein Kunde übermittelt („110“) von seinem Rechner („C120“) eine Bestellung an den zentralen Rechner („M110“). Gemeinsam mit der Bestellung gibt der Kunde als Lieferadresse den Standort seines Fahrzeugs an und der Händler bzw. dessen System kann der Bestellung diese Adresse zuweisen (Absätze [0058]–[0059] – Merkmal M1.1).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_56

Das System des Händlers gibt dem Logistikdienstleister („D100“) den Standort, d. h. die Lieferadresse, und eine Information über die Zugangsberechtigung, d. h. eine Kontaktmöglichkeit für die Anforderung zum Entsperren des Fahrzeugs, weiter (Absätze [0058]–[0059]). Zusätzlich ist auch die Möglichkeit der Angabe eines ungefähren Standortes, wie bspw. eines Stadtteils (Absatz [0065]), zur Wahrung der Privatsphäre oder der Erhöhung der Flexibilität beschrieben (teilweise Merkmal M1.2).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_57

Weiterhin ist in D6 eine Schnittstelle von dem zentralen Rechner zu dem Kunden, bspw. zur Kommunikation über das Internet, sowie eine Schnittstelle zu dem Lieferdienst (Fig. 1 „110“, „120“ und Absätze [0058]–[0059]) gezeigt (Merkmal M1.3).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_58

Die Merkmale M1.3.1 bis M1.3.4 betreffen die Übermittlung von Informationen von dem Händler, d. h. von dem Verkaufssystem, an den Logistikdienstleister, sowie die Art der übermittelten Informationen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_59

Aus der D6 (Absätze [0020], [0058], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister zu entnehmen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_60

Dabei wird eine Information zur Identifikation des Lieferziels wie bspw. das Nummernschild (car plate) übertragen (Absätze [0020], [0058] – Merkmal M1.3.1).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_61

Weiterhin empfängt das System des Händlers Daten des Nutzers, z. B. dessen Telefonnummer, und gibt diese dem Lieferservice weiter Absätze [0058], [0059] – Merkmal M1.3.2).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_62

Ebenso ist angegeben, dass der Lieferservice die Zieladresse von dem System des Händlers erhält. In einer alternativen Ausgestaltung ist darüber hinaus auch die ständige Aktualisierung bei einer Änderung des Standorts des Lieferziels, entweder durch eine stetige Abfrage oder durch eine automatische Mitteilung, beschrieben (Absätze [0062]–[0065] – teilweise Merkmal M1.3.3).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_63

Schließlich ist auch der Empfang einer Bestellung, welche die gewünschte Lieferadresse enthält, sowie die Weiterleitung dieser Lieferadresse an den Lieferservice und somit ein Lieferauftrag beschrieben (Absätze [0058], [0059] – teilweise Merkmal M1.3.4).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_64

In der D6 ist auch eine Datenbank, d. h. ein Speicher, beschrieben, der sich in dem Händlersystem befindet. In diesem Speicher sind Informationen, wie bspw. eine Lieferadresse, eine aktualisierte Lieferadresse und Auftrags- bzw. Kundendaten (Absätze [0059], [0063]) gespeichert (teilweise Merkmal M1.4).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_65

Ebenfalls ist in der D6 ein Kontrollmodul (Rechner bzw. Händlersystem) gezeigt (Fig. 1 „M110“, Absatz [0059] – Merkmal M1.5).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_66

Das Händlersystem gibt den Lieferauftrag, welcher aus einer Adresse, den Kundendaten und einer Kontaktangabe für die Anforderung des Entsperrens, d. h. Daten für eine Zugangsberechtigung, besteht, an den Logistikdienstleister weiter (Absatz [0059] – teilweise Merkmal M1.5.1).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_67

Die Weitergabe einer aktualisierten Adresse an den Logistikdienstleister durch das Händlersystem ist ebenso in D6 beschrieben, wie die direkte Übertragung der GPS-Daten des Lieferziels zu dem Logistikdienstleister oder deren Übertragung über das Händlersystem zu dem Logistikdienstleister (Absätze [0063]–[0065]), wobei bei einer Standortänderung des Lieferziels fortlaufend neue Standortdaten übertragen werden (teilweise Merkmal M1.5.2).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_68

In Zusammenhang mit der Weitergabe einer aktualisierten Adresse an den Lieferservice ist auch die schrittweise Bestimmung eines Ziel-Standorts aus der D6 zu entnehmen (Absätze [0063]–[0065]). Dabei wird, ausgehend von einem ungefähren Standort, der bereits mit der Bestellung übermittelt wird, bei einer Annäherung an den ungefähren Standort der aktuelle Standort einmal oder wenn sich das Lieferziel bewegt mehrmals übermittelt. Basierend auf diesen Daten erfolgt eine erste grobe Bestimmung der Route zum Zielort, die während der Lieferung ständig aktualisiert und verfeinert wird bis schließlich die zuletzt berechnete Route zum aktuellen Zielort führt (teilweise Merkmal M1.5.3).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_69

Schließlich ist das Bereitstellen einer Information für den Lieferauftrag über die Schnittstelle aus der D6 zu entnehmen, wobei von dem Händlersystem alle für die Zustellung relevanten Daten an den Logistikdienstleister übermittelt werden (Absatz [0059] – Merkmal M1.5.4).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_70

2.3.1 Die Lehre der D6 weist demnach folgende Unterschiede zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_71

(i) die Lieferanfrage enthält keine Information über die Lieferzeit (restlicher Teil von Merkmal M1.3.4);

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_72

(ii) die Information über die Zugangsberechtigung wird nicht durch Abgleichen der Lieferanfrage mit der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels bestimmt (restlicher Teil von Merkmal M1.5.1);

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_73

(iii) es erfolgt keine Speicherung von einem oder mehreren vergangenen Standorten, wobei bei der Speicherung ein aktueller Standort als zukünftiger vergangener Standort gespeichert wird (restlicher Teil der Merkmale M1.3.3, M1.4 und M1.5.2);

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_74

(iv) die Information über das mobile Logistikziel der D6 enthält keine geschätzte Standortinformation (restlicher Teil der Merkmale M1.2, und M1.5.3).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_75

Diese Unterschiede können jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_77

Aus der D6 (Absätze [0020], [0058], [0059], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister und zwischen einem Kunden und einem Händler zu entnehmen. Dabei werden Bestelldaten, Kundendaten sowie die für eine Lieferung notwendigen Informationen ausgetauscht (Absätze [0020], [0058], [0059], [0062]–[0065]). Somit ist die technische Ausgestaltung, d. h. die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Einheiten über entsprechend ausgestaltete Schnittstellen, gezeigt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_78

Die Angabe, wonach die Lieferanfrage, welche dem Logistikdienstleister von dem Händlersystem übermittelt wird, eine Information über die Lieferzeit enthält, betrifft die Art der Daten, d. h. den Inhalt. Dieser Inhalt trägt jedoch nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Denn die technische Prägung dieses Lösungsmittels beschränkt sich darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_79

Damit ist die Art der Information, d. h. die Angabe einer Lieferzeit bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (restlicher Teil von Merkmal M1.3.4).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_81

Die Übermittlung einer Lieferadresse und einer Benachrichtigungsinformation, d. h. einer Information zur Anforderung der Zugangsberechtigung, ist in der D6 bereits beschrieben (Absatz [0063]). Diese Benachrichtigungsinformation wird dabei bei der Bestellung vom Kunden an den Händler und von diesem an den Logistikdienstleister weitergegeben (Absätze [0058], [0059], [0063]). Als weitere Ausgestaltung ist in der D6 (Absatz [0063]) erläutert, dass die Kundendaten und somit implizit auch die Lieferadresse und die Benachrichtigungsinformation in einer Händlerdatenbank vorhanden sind und dem Logistikdienstleister aus dieser Datenbank zur Verfügung gestellt werden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_82

Dem Fachmann sind verschiedenste Online-Bestellsysteme bzw. Online-Einkaufsplattformen bekannt, welche dem Kunden meist zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Bestellabwicklung bieten. Die erste Möglichkeit erfordert, dass sämtliche Daten bei einer Bestellung eingegeben werden. Bei der zweiten Möglichkeit registriert sich der Kunde bei dem System und muss bei jeder weiteren Bestellung nur noch seinen Namen und bspw. ein Passwort eingeben um die Bestellung zu tätigen. In diesem Fall ruft das System die Daten die der Kunde bei der Registrierung eingegeben hat aus einer Datenbank auf und vervollständigt die Bestellung. Aufgrund der in der D6 (Absatz [0063]) gezeigten Datenbank, aus der ebenfalls Kundendaten abgerufen werden, ist die Bestimmung von Daten, die der Logistikdienstleister für die Abwicklung der Lieferung benötigt, aus den Daten dieser Datenbank für den Fachmann nahegelegt (restlicher Teil von Merkmal M1.5.1).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_84

Aus der D6 ist die Übermittlung einer aktuellen Lieferadresse, d. h. eines aktuellen Standorts des Lieferziels zu entnehmen, wobei die Übermittlung der aktuellen Lieferadresse entweder in festgelegten Zeitintervallen oder bei einer Änderung des Standorts erfolgt (Absatz [0063]). Damit wird dem Logistikdienstleister ständig der aktuelle Standort mitgeteilt, wodurch der letzte bzw. die letzten mitgeteilten Standorte als vergangene Standorte anzusehen sind. Bei einer weiteren (zukünftigen) Übertragung wird dementsprechend der aktuell übertragene Standort (in der Zukunft) als vergangener Standort gewertet. Es liegt im Griffbereich des Fachmanns diese Standortinformationen in einem Speicher, bspw. bei dem Logistikdienstleister, ständig zu überschreiben oder alle Standortinformationen abzuspeichern. Dabei ist für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, ob der Speicher im System des Händlers oder im System des Logistikdienstleisters implementiert wird. Denn der Gehalt dieses Schrittes erschöpft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom Client-Rechner auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Selbst wenn diese mittelbar ermöglichen sollte einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, wäre darin nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems (vgl. BGH a. a. O. – Webseitenanzeige). Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu dem restlichen Teil der Merkmale M1.3.3, M1.4 und M1.5.2, wobei nur die Elemente zu berücksichtigen sind, die der Lösung eines technischen Problems dienen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_86

Die Berechnung bzw. Ermittlung von Daten, d. h. einer Standortinformation, auf Basis bereits vorhandener Daten geht nicht über die bestimmungsgemäße Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage hinaus und löst somit kein technisches Problem mit technischen Mitteln. Dass es sich dabei um eine geschätzte Standortinformation handelt, die auf Basis von vergangenen Standorten berechnet und dem Logistikdienstleister zur Verfügung gestellt wird, löst ebenfalls kein technisches Problem mit technischen Mitteln, sondern dient lediglich dem geschäftlichen Zweck die Organisationsplanung des Logistikdienstleisters hinsichtlich einer effizienten Auslastung und Routenplanung zu optimieren. Denn durch die Übermittlung des geschätzten Standorts soll die geschäftliche Aufgabe einer routenoptimierten Beladung der Lieferfahrzeuge gelöst werden. Somit betreffen diese Anweisungen ausschließlich Aspekte, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten, die Wiedergabe von Informationen, wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder ästhetische Merkmale. Diese sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH a. a. O. – Flugzeugzustand m. w. N.). Somit ist der restliche Teil der Merkmale M1.2, und M1.5.3 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_87

2.3.2 Die dagegen gerichteten Ausführungen der Vertreter der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_88

Gemäß diesen Ausführungen sei es notwendig, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, bspw. beim Beladen der Lieferfahrzeuge, den Standort des Lieferziels zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Auslieferung, abzuschätzen. Denn der Standort des Lieferziels könne sich zwischen diesen beiden Zeitpunkten verändern. So wäre es denkbar, dass sich beim Beladezeitpunkt das Lieferziel, d. h. das Fahrzeug, am Wohnort des Kunden befindet, beim Lieferzeitpunkt jedoch an dessen Arbeitsplatz.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_89

Damit würde das technische Problem einer autonomen Logistikplanung gelöst.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_90

Aus der D6 sei jedoch nur die Übertragung eines aktuellen Standortes und nicht die Übertragung eines geschätzten (zukünftigen) Standortes des Lieferziels zu entnehmen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_91

Diese Ausführungen führen zu keiner anderen Beurteilung.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_92

Denn die Berechnung eines geschätzten Standorts dient dem geschäftlichen Zweck die organisatorische Aufgabe des Beladens der Lieferfahrzeuge zu optimieren. Eine derartige Optimierung hat das vorrangige Ziel die Einsatzplanung der Lieferfahrzeuge zu verbessern. Dadurch werden die Lieferrouten für die einzelnen Fahrzeuge optimiert und mit einem einzelnen Fahrzeug können entweder in der gleichen Zeit mehr Lieferungen zugestellt werden oder die Zeitdauer für eine bestimmte Anzahl an Lieferungen wird verkürzt. Die Berechnung und Weitergabe eines geschätzten Standorts dient somit dem geschäftlichen Zweck durch eine Optimierung der Einsatzplanung eine höhere Produktivität zu erzielen. Dass damit irgendein konkretes technisches Problem gelöst wurde, ist nicht erkennbar.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-10-02/17-w-pat-22-17#rd_93

3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).