Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2018

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 05.04.2018 – 6 Ni 13/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:050418B6Ni13.16EP.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) … B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2018:050418B6Ni13.16EP.0 …

betreffend das europäische Patent EP 1 125 285 (DE 699 10 058) (hier: Urteilsberichtigung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

beschlossen:

Das am 21. März 2018 verkündete Urteil wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in Nr. I. des Tenors dahin ergänzt, dass dessen erster Halbsatz wie folgt lautet:

„Das europäische Patent 1 125 285 wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht: (…)“

G r ü n d e

Mit dem verkündeten Urteil wurde das Patent erkennbar nur teilweise für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. Die damit implizite Zurückweisung der darüber hinaus gehenden Klage ist im Tenor allerdings nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen. Da es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ist das Urteil daher nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319 ZPO wie aus dem obigen Tenor ersichtlich zu berichtigen. Friehe Schwarz Arnoldi Matter Dr. Haupt prö