Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 18.04.2016 – 19 W (pat) 4/16

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 53 584.4

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 R – hat die am 25. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_2

Die Erfindung trägt die Bezeichnung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_3

„Redundante Spannungsversorgung für sicherheitsrelevante Verbraucher“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_4

Die Beschwerde der Anmelderin vom 17. Februar 2011 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beschwerdeführerin beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_6

Patentansprüche 1 bis 7 und

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_7

Beschreibung, Seiten 1, 1a und 2, gemäß Hauptantrag vom 17. Februar 2011,

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Beschreibung, Seiten 3 bis 5, vom Anmeldetag 25. Oktober 2000,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_9

1 Blatt Zeichnung, Figur 1, vom 8. Dezember 2000,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_11

Patentansprüche 1 bis 6 und

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_12

Beschreibung, Seiten 1, 1a und 2, gemäß 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_13

übrige Unterlagen wie Hauptantrag,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_14

Patentansprüche 1 bis 3 und

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_15

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 und 3, gemäß 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_16

Beschreibung, Seiten 4 bis 5, vom Anmeldetag 25. Oktober 2000,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_17

Zeichnung wie Hauptantrag.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_18

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 17. Februar 2011 lautet unter Ergänzung von Bezugszeichen und Einfügung einer Gliederung:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_19

a Redundante Spannungsversorgung

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a1 für mindestens einen sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) in einem Kraftfahrzeug,

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b1 eine im Bordnetz angeordnete erste Spannungsversorgung (1) und

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b2 eine zweite Spannungsversorgung (13, 23),

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c1 wobei die erste und zweite Spannungsversorgung (1; 13, 23) über ein Entkopplungselement (12, 22) verbunden sind,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_25

c2 wobei das Entkopplungselement (12, 22) einen gerichteten Stromfluß von der ersten zur zweiten Spannungsversorgung (1; 13, 23) gewährleistet,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_26

d1 wobei die erste Spannungsversorgung (1) über ein zweites Entkopplungselement (14, 24) und

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d2 die zweite Spannungsversorgung (13, 23) über ein drittes Entkopplungselement (15, 25)

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mit dem sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) verbunden sind,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_29

c3 wobei die Entkopplungselemente (12, 22; 14, 24; 15, 25) einen gerichteten Stromfluß von den Spannungsversorgungen (1, 13, 23) zu dem sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) gewährleistet,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_30

e1 wobei das zweite Entkopplungselement (14, 24) parallel zu

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e2 einem Schaltungszweig mit

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_32

e21 dem ersten Entkopplungselement (12, 22),

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_33

e22 der zweiten Spannungsversorgung (13, 23) und

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_34

e23 dem dritten Entkopplungselement (15, 25)

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_35

geschaltet ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_36

Beim Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem Hauptantrag angefügt:

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f wobei zwischen der ersten Spannungsversorgung (1) und dem ersten Entkopplungselement (12, 22) eine Sicherung (11, 21) angeordnet ist, die in Reihe zum ersten Entkopplungselement (12, 22) geschaltet ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_38

Beim Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem 1. Hilfsantrag angefügt:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_39

g und die Entkopplungselemente als Dioden (12, 22; 14, 24; 15, 25) ausgebildet sind.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_40

In der Anmeldung (Seite 1, letzter Absatz) ist angegeben, der Erfindung liege das technische Problem zugrunde, eine redundante Spannungsversorgung für sicherheitsrelevante Verbraucher in einem Kraftfahrzeug zu schaffen, die einfach und kostengünstig aufgebaut ist.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_41

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_42

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_43

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Kraftfahrzeugtechnik zugrunde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_44

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag als neu gelten kann, er beruht jedenfalls gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_45

Die Druckschrift DE 42 19 398 A1 (im Folgenden: Druckschrift 2) offenbart – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – eine

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a Redundante Spannungsversorgung

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_47

a1 für mindestens einen sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM in einem Kraftfahrzeug (Bezeichnung; Spalte 1, Zeile 2; Spalte 3, Zeilen 46-47),

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_49

b1 eine im Bordnetz angeordnete erste Spannungsversorgung BA und

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_50

b2 eine zweite Spannungsversorgung PA,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_51

c1 wobei die erste und die zweite Spannungsversorgung BA, PA über ein erstes Entkopplungselement D1 miteinander verbunden sind,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_52

c2 wobei das erste Entkopplungselement D1 einen gerichteten Stromfluss von der ersten zur zweiten Spannungsversorgung BA, PA gewährleistet,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_53

d1 wobei die erste Spannungsversorgung BA über das Entkopplungselement D1 und

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_54

d2 die zweite Spannungsversorgung PA über ein drittes Entkopplungselement D2

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_55

mit dem sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM verbunden sind,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_56

c3 wobei die Entkopplungselemente D1, D2 einen gerichteten Stromfluss von den Spannungsversorgungen BA PA zu dem sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM gewährleisten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_57

Gemäß der Schaltung nach Druckschrift 2 ist zwar nicht wie durch die Merkmalsgruppe e1, e2 gefordert, ein weiteres – im Sprachgebrauch der Anmeldung, zweites – Entkopplungselement parallel zu dem Schaltungszweig mit

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_58

dem ersten Entkopplungselement D1,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_59

der zweiten Spannungsversorgung PA und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_60

dem dritten Entkopplungselement D2

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_61

geschaltet. Vielmehr ist das erste Entkopplungselement D1 seriell vor dem Strompfad mit der zweiten Spannungsquelle PA und dem dritten Entkopplungselement D2 angeordnet.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_62

Damit wirkt die Spannungsversorgungsschaltung gemäß Druckschrift 2 jedoch genau gleich wie die von der Anmelderin in der Figur 1 dargestellte und mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_63

Dies bedeutet schaltungstechnisch lediglich die Aufteilung des ersten Entkopplungselements D1 in zwei Entkopplungselemente und deren Verlagerung hinter den Abzweigpunkt des Strompfads mit der zweiten Spannungsquelle PA und dem dritten Entkopplungselement D2.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_64

Es ist zwar einerseits nicht erkennbar, was den Fachmann zu dieser Maßnahme veranlasst haben könnte, andererseits ist damit jedoch weder eine technische Wirkung noch ein dadurch erzielbarer Vorteil verbunden. Eine im Bereich des fachmännischen Könnens liegende Maßnahme aber, die weder eine technische Wirkung noch einen Vorteil zeitigt, steht im Belieben des Fachmanns und bedarf für ihr Ergreifen – anders als im Regelfall – keines besonderen Anlasses (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936, Rn. 21 – Heizer).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_65

Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass erst durch die Aufteilung der Diode D1 auf zwei Zweige ein Verzicht auf einen DC/DC-Wandler möglich wäre, wie in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, Zeilen 12 bis 13) hervorgehoben ist. Abgesehen davon ist auch in der Schaltung nach Druckschrift 2 kein DC/DC-Wandler vorgesehen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_66

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_67

Beim Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem Hauptantrag angefügt:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_68

f wobei zwischen der ersten Spannungsversorgung (1) und dem ersten Entkopplungselement (12, 22) eine Sicherung (11, 21) angeordnet ist, die in Reihe zum ersten Entkopplungselement (12, 22) geschaltet ist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_69

Abgesehen davon, dass es nach Überzeugung des Senats ohnehin im Bereich des selbstverständlichen Handelns des Fachmanns liegt, an den Stellen einer Schaltung, an denen ein unzulässig hoher Strom auftreten und zu einem Schaden führen könnte, eine Sicherung anzuordnen, ist auch in der Druckschrift 2 eine Sicherung SI in dem Strompfad zwischen den beiden Batterien in Reihe zu dem ersten Entkopplungselement D1 vorgesehen. Auch in der DE 197 34 598 A1 (Druckschrift 1 des Prüfungsverfahrens) ist eine mit der in Merkmal f angegebenen Teilschaltung übereinstimmende Anordnung mit einer Sicherung 10a (vgl. Figur 1) dargestellt und beschrieben, die zwischen einer ersten Spannungsversorgung 6 und einem ersten Entkopplungselement 36a einer Ladetrennschaltung 12a (vgl. Figur 2) angeordnet ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_70

Somit gelangte der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_71

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_72

Beim Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem 1. Hilfsantrag angefügt:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_73

g und die Entkopplungselemente als Dioden (12, 22; 14, 24; 15, 25) ausgebildet sind.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_74

Da sowohl in der Druckschrift 1 als auch in der Druckschrift 2 ausschließlich Dioden als Entkopplungselemente gezeigt sind, erstrecken sich die Ausführungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag auch auf den zweiten Hilfsantrag.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-18/19-w-pat-4-16#rd_75

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.