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BPatG Beschluss vom 09.03.2016 – 20 W (pat) 61/13

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 022 066.3

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl-Geophys. Dr. Wollny

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse G 05 B - hat die am 31. Mai 2010 eingegangene Patentanmeldung 10 2010 022 066.3 mit der Bezeichnung

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„Verfahren und Einrichtung zur Untersuchung der Sicherheit von Übertragungswegen“

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mit am Ende der mündlichen Anhörung am 28. Februar 2013 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 2011, beim DPMA eingegangen am 27. Mai 2011, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, denn dieser würde sich in nahe liegender Weise aus der Druckschrift DE 10 2005 040 977 A1 (E1) und dem Fachwissen des einschlägigen Fachmanns ergeben.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12. April 2013 Beschwerde eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_6

Der Bevollmächtigte des Anmelders beantragt,

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den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_8

Patentansprüche:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_9

Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (31.05.2010)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_11

Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom Anmeldetag (31.05.2010)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_13

Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (31.05.2010)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_15

Patentansprüche 1 bis 8 vom 12.03.2014, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_17

Patentansprüche 1 bis 7 vom 12.03.2014, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_18

Hilfsantrag III:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_19

Patentansprüche 1 bis 7 vom 12.03.2014, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_20

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_21

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_22

„1. Verfahren zur Untersuchung der Sicherheit von Übertragungswegen (Ü11 bis Ü13) innerhalb einer technischen Einrichtung 1, die eine Vielzahl von technischen Funktionseinheiten (11 bis 13) aufweist, die miteinander zwecks Austausch von Informationen vernetzt sind und Informationen mit mindestens einer für die technische Funktionseinheit spezifizierten Funktion verarbeiten, mit den Schritten:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_23

a) Untersuchen der Sicherheitsrelevanz von ausgehenden Signalen mindestens einer technischen Funktionseinheit und Abspeichern von Sicherheitsrelevanzdaten für die ausgehenden Signale in Abhängigkeit ihrer Sicherheitsrelevanz,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_24

b) Identifizieren von Übertragungswegen innerhalb der technischen Einrichtung und Zuordnen der ausgehenden Signale zu den betreffenden Übertragungswegen, mittels derer die ausgehenden Signale an andere technische Funktionseinheiten übertragen werden,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_25

c) Ermitteln der Sicherheitsrelevanz der identifizierten Übertragungswege in Abhängigkeit der Sicherheitsrelevanzdaten der dem jeweiligen Übertragungsweg zugeordneten Signale, und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_26

d) Untersuchen der Sicherheit der Übertragungswege in Abhängigkeit der ermittelten Sicherheitsrelevanz des jeweiligen Übertragungsweges“

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_27

Der unabhängige Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_28

„8. Einrichtung zur Untersuchung der Sicherheit von Übertragungswegen (Ü11 bis Ü13) innerhalb einer technischen Einrichtung 1, die eine Vielzahl von technischen Funktionseinheiten (11 bis 13) aufweist, die miteinander zwecks Austausch von Informationen vernetzt sind und Informationen mit mindestens einer für die technische Funktionseinheit spezifizierten Funktion verarbeiten, mit einer Bewertungseinheit und Datenspeicher, wobei die Bewertungseinheit zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit den Schritten:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_29

a) Untersuchen der Sicherheitsrelevanz von ausgehenden Signalen mindestens einer technischen Funktionseinheit und Abspeichern von Sicherheitsrelevanzdaten für die ausgehenden Signale in Abhängigkeit ihrer Sicherheitsrelevanz,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_30

b) Identifizieren von Übertragungswegen innerhalb der technischen Einrichtung und Zuordnen der ausgehenden Signale zu den betreffenden Übertragungswegen, mittels derer die ausgehenden Signale an andere technische Funktionseinheiten übertragen werden,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_31

c) Ermitteln der Sicherheitsrelevanz der identifizierten Übertragungswege in Abhängigkeit der Sicherheitsrelevanzdaten der dem jeweiligen Übertragungsweg zugeordneten Signale, und

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_32

d) Untersuchen der Sicherheit der Übertragungswege in Abhängigkeit der ermittelten Sicherheitsrelevanz des jeweiligen Übertragungsweges

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_33

eingerichtet ist.“

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_34

Der Anmelder hält den jeweiligen Anspruchsgegenstand des Hauptantrags und aller drei Hilfsanträge für patentfähig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_35

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der jeweiligen Hilfsanträge, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_36

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 in der Fassung des Hauptantrags, der unverändert als Patentanspruch 7 in Hilfsantrag 1 und Patentanspruch 6 in den Hilfsanträgen 2 und 3 übernommen ist, ist nicht patentfähig, da der Gegenstand in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Absatz 4 PatG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_37

1. Der Anmeldegegenstand betrifft laut Ursprungsunterlagen ein Verfahren und eine Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens zur Untersuchung der Sicherheit der Übertragungswege innerhalb einer technischen Einrichtung, die eine Vielzahl von technischen Funktionseinheiten aufweist, die miteinander zwecks Austausch von Informationen vernetzt sind und Informationen mit mindestens einer für die technische Funktionseinheit spezifizierten Funktionen verarbeiten (vgl. Ursprungsunterlagen, S. 1, Z. 5 bis 12).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_38

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein verbessertes Verfahren bereitzustellen, mit dem auch eine Sicherheitsbewertung der Übertragungswege in vernetzten technischen Einrichtungen durchgeführt werden kann. (vgl. Ursprungsunterlagen , S. 4, Z. 6 bis 8).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_39

2. Der Patentgegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Sicherheitstechnik von technischen Einrichtungen. Wenn der Fachmann an eine Umsetzung des Anmeldegegenstandes im Rahmen eines Computerprogramms denkt, wird er einen Informatiker mit dieser Aufgabe beauftragen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_40

3. Zum Hauptantrag

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_41

a) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.10.1979 – X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat; BGH, Urteil vom 11.05.2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_42

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_43

a1) Gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 8 ist eine Einrichtung zur Untersuchung der Sicherheit von Übertragungswegen innerhalb einer technischen Einrichtung mit einer Bewertungseinheit und einem Datenspeicher vorgesehen, wobei die Bewertungseinheit eingerichtet ist, die Verfahrensschritte a) bis d) auszuführen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_44

Weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung ist für den Fachmann ersichtlich, wie die Bewertungseinheit räumlich-körperlich ausgebildet sein soll. Auch kann der Fachmann sein allgemeines Fachwissen nicht zielführend einsetzen, da für ihn nicht erkennbar ist, wie er eine Bewertungseinheit räumlich-körperlich ausbilden kann, um zu einer Lösung für die Verfahrensschritte a) bis d) zu kommen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_45

So enthält das Merkmal a) des Patentanspruchs 8 die aufgabenhafte Formulierung, „Untersuchen der Sicherheitsrelevanz von ausgehenden Signalen mindestens einer technischen Funktionseinheit und Abspeichern von Sicherheitsrelevanzdaten für die ausgehenden Signale in Abhängigkeit ihrer Sicherheitsrelevanz“. Gemäß der Beschreibung handelt es sich bei den Sicherheitsrelevanzdaten beispielsweise um – dem Fachmann bekannte – Sicherheitsintegritätslevel oder Sicherheitsklassen (vgl. Ursprungsunterlagen, S. 5, Z. 9 bis 15). Dem Fachmann ist bekannt, dass bei der Untersuchung der Sicherheitsrelevanz und der Bestimmung von Sicherheitsrelevanzdaten nicht nur überprüft werden muss, ob eine Gefährdung für Personen vorliegt oder nicht, sondern auch beantwortet werden muss, wie gefährlich die entstehende Situation ist, welche potentiellen Folgen sich hieraus ergeben, wie schwer diese Folgen im gegebenen Kontext ausfallen und wie oft eine derartige Gefährdung auftreten darf (vgl. hierzu den in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung genannten Artikel von Matthias Grimm [et al.]: „Methodischer Ansatz für die Sicherheitsbetrachtung von Eisenbahnsystemen am Beispiel eines Bahnüberganges“, In: Zel 2005, 1, Seiten 83-90. EDIS Zilina. Zel2005, Zilina (Slowakei), 24.-25.05.2005, Zilina (SK). ISBN 80-8070-399-X., Kapitel 3.3 und 3.6). Aus fachmännischer Sicht bedarf es somit für die Bestimmung von Sicherheitsrelevanzdaten einer ausführlichen Analyse mittels menschlicher Verstandestätigkeit. Wie diese intellektuelle Tätigkeit mittels einer Bewertungseinheit räumlich-körperlich realisiert werden kann, ist für den Fachmann weder der Anmeldung zu entnehmen, noch ist es ihm aus dem allgemeinen Fachwissen bekannt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_46

Soweit der Vertreter des Anmelders auf die Tabelle auf Seite 13 der Anmeldeunterlagen verweist, wonach der Fachmann bei einer Analyse der dort enthaltenen Signalnamen erkennen könne, dass diese eine gewünschte Übertragungsart beinhalten würden und er dies mittels eines Computerprogramms auswerten könne, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Signalnamen ganz offensichtlich in einer Tabelle gespeichert sind. Selbst wenn es sich für den Fachmann bei diesen gespeicherten Signalnamen um Sicherheitsrelevanzdaten im Sinne der Anmeldung handeln könnte, da mittels eines Bus Signale mit höherer Sicherheit als mittels einer einfachen Drahtleitung übertragen werden können, ist gemäß Merkmal a) dem Speichern von Sicherheitsrelevanzdaten die Untersuchung der Sicherheitsrelevanz der von einer technischen Funktionseinheit ausgehenden Signale vorangestellt. Dies bedeutet zwangsläufig, dass auf Grund einer vorhergehenden Untersuchung von Signalen die Signalnamen intellektuell erstellt und als Sicherheitsrelevanzdaten in der Tabelle abgelegt werden. Für die Erstellung des Signalnamens ist damit jedoch aus fachlicher Sicht – wie oben ausgeführt – eine menschliche Verstandestätigkeit erforderlich, zu deren räumlich-körperlicher Umsetzung der Fachmann mittels einer Bewertungseinheit, ohne erfinderisch tätig zu werden, nicht in der Lage ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_47

Auch bezüglich der aufgabenhaft formulierten Merkmale b) bis d), zu deren Umsetzung es ebenfalls menschlicher Verstandestätigkeit bedarf, kann der Fachmann den Anmeldeunterlagen kein Beispiel für die Ausbildung der Bewertungseinheit zur Realisierung dieser Verfahrensschritte entnehmen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_48

Patentanspruch 8 ist unter diesen Umständen nicht gewährbar.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_49

a2) Versteht der Fachmann, nachdem in Schritt a) Daten abgespeichert werden, unter dem Verfahren nach Patentanspruch 1 ein Computerprogramm, welches die Schritte a) bis d) ausführt, so gelten die Ausführungen zu Merkmal a) des Patentanspruchs 8 gemäß Hauptantrag auch hierfür, da der Fachmann weder an Hand der Anmeldeunterlagen noch auf Grund seines allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, die oben beschriebene Analyse mittels menschlicher Verstandestätigkeit in einem Softwareprogramm umzusetzen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_50

b) Mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag sind auch die übrigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, m. w. N.).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_51

4. Zu den Hilfsanträgen

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_52

Da Patentanspruch 8 unverändert als Patentanspruch 7 in Hilfsantrag 1 bzw. als Patentanspruch 6 in den Hilfsanträgen 2 und 3 übernommen ist, gelten die Ausführungen zum Hauptantrag entsprechend.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_53

Mit keinem der Hilfsanträge 1 bis 3 kann daher eine Patentfähigkeit erreicht werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_54

5. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handelt und er damit dem Patentierungsausschluss des § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG unterfällt (BGH, Urteil vom 24.02.2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige) oder ob die Lehre nach Anspruch 1 Anweisungen enthält, die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 26.10.2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topgrafischer Informationen).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_55

6. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-03-09/20-w-pat-61-13#rd_56

7. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag des Anmelders, nämlich den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 28. Februar 2013 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihm gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben werden.