Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2015
BPatG Beschluss vom 26.11.2015 – 35 W (pat) 442/13
35. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 442/13
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers, Löschungsantragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 24. September 2015, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden ist, wird als unstatthaft verworfen.
G r ü n d e
I. Der Antragsteller, Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden:
Beschwerdeführer) hat mit Schriftsatz vom 25. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) beantragt. Dessen eingetragene Inhaberin ist die Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin). Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA eine teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet, nämlich insoweit, als es über die Fassung der mit Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013 eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 9 hinausging. Die Kosten des Verfahrens wurden gegen einander aufgehoben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2013, mit der er eine vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters erreichen will. Mit Einreichung seiner Beschwerde beim DPMA hat der Beschwerdeführer außerdem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat der Senat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. September 2015 Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unstatthaft zu verwerfen, weil die hier maßgebenden Gesetze, das sind das Patentgesetz (PatG) und das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine Beschwerden zum Bundespatentgericht vorsehen. Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Verfahrenskostenhilfesachen ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG ausgeschlossen.
Auf die richterlichen Hinweise vom 2. Oktober 2015 wird erneut hingewiesen. Werner Fetterroll Wiegele Bb