Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 14.04.2015 – 29 W (pat) 2/13

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 012 369.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 14. April 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. November 2012 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_1

Das Wortzeichen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_2

positive way at work

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_3

ist am 1. März 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_4

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Anzüge; T-Shirts; Sweatshirts; Jeans; Hosen; Hemden; Mützen; Kappen; Pullover;

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_5

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und der Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Herausgabe von Werbetexten; Erstellung von Kosten- und Preisanalysen; Marktforschung; Meinungsforschung; Geschäftsführung; Werbung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_6

Klasse 41: Durchführung, Leitung, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops, Kolloquien; Erziehung; Ausbildung; Berufsberatung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fernkurse; Fernunterricht;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_7

angemeldet worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_8

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 6. November 2012 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angesprochene inländische Publikum verstehe die Wortfolge „positive way at work“ ohne weiteres in der wörtlichen Übersetzung „Der positive Weg/Die positive Verhaltensweise bei der Arbeit/am Arbeitsplatz“ als Ausdruck der Thematik einer „positiven Handlungsweise bei der Arbeit“ in werbemäßiger Form. Eine Änderung zu einer positiven Verhaltensweise am Arbeitsplatz sei wichtiger Erfolgsfaktor im Arbeitsleben und der Weg dorthin könne Gegenstand aller beanspruchten Dienstleistungen sein. In diesem Sinne werde die Wortfolge als Hinweis auf deren gedanklichen Inhalt, Thematik, Gegenstand oder Zweckbestimmung leicht erfasst. Auch bezüglich der beanspruchten Waren der Klasse 25 eigne sich die angemeldete Bezeichnung als unmittelbarer Sachhinweis, weil mit einer positiven Verhaltensweise am Arbeitsplatz eine entsprechende Bekleidung, wie z.B. Arbeitsschutzbekleidung, unmittelbar verbunden sei. Selbst eine mögliche Mehrdeutigkeit der einzelnen Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung begründe nicht deren Schutzfähigkeit, denn ein Schutzhindernis bestehe bereits dann, wenn eine von mehreren Bedeutungen eine beschreibende Angabe darstelle.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_10

Er hält die Anmeldung mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Die Wortfolge „positive way at work“ stelle keinen unmittelbar beschreibenden und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen her. Die Bestandteile „positive way“ und „at work“ ließen sich jeweils mit unterschiedlicher Bedeutung übersetzen, wobei keine der daraus folgenden Kombinationen einen eindeutigen und klaren Sinn ergebe. Die Wortfolge sei daher ungewöhnlich, offensichtlich mehrdeutig und rege zum Nachdenken an. Ein beschreibender Inhalt zu den Dienstleistungen lasse sich allenfalls durch mehrere gedankliche Schritte ermitteln. In Bezug zu den beanspruchten Waren der Klasse 25 ergebe sich schließlich überhaupt kein beschreibender Sinngehalt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_11

Der Anmelder und Beschwerdeführer hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit per Telefax am 1. April 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag auf folgende Waren eingeschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgenommen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_12

Klasse 25: Schuhwaren; Anzüge; Jeans; Hosen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_14

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. November 2012 aufzuheben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_16

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren– und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_17

Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil der Eintragung keine Schutzhindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbesondere fehlt es dem Wortzeichen „positive way at work“ für die nunmehr noch beanspruchten Waren „Schuhwaren; Anzüge; Jeans; Hosen“ weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_18

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_19

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 - HOT; a. a. O. Rn. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_20

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. Rn. 20 -TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_21

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_22

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „positive way at work“ nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_23

a) Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus Worten des englischen Grundwortschatzes zusammen und wird von den inländischen Verkehrskreisen - ungeachtet weiterer lexikalisch erfasster Bedeutungen der Einzelbestandteile - ohne weiteres mit „positive Art und Weise bei der Arbeit“ übersetzt und damit im Sinne von „positive Arbeitsweise/positive Arbeitseinstellung“ verstanden werden. Dies deshalb, weil dem angesprochenen Publikum die Begriffskombination „at work“ - wobei es das Wort „work“ ohnehin aus Wortverbindungen wie „workshop, workstation, workflow, workout, workaholic“ kennt - im Sinne von „bei der Arbeit, im Betrieb“ aufgrund seiner vielfältigen Verwendung in der Alltags- und Werbesprache geläufig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.03.2011, 27 W (pat) 528/10 - MAN AT WORK; Beschluss vom 11.08.2010, 29 W (pat) 52/10 – consulting@work; Beschluss vom 23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work; Beschluss vom 26.03.2009, 30 W (pat) 174/06 – Med-At-Work). Das englische Substantiv „way“ wird überwiegend mit „Art und Weise“ oder „Weg“ übersetzt; dabei ist das Substantiv „Weg“ sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache neben der Bedeutung eines Weges im physikalischen Sinne auch im Sinne eines möglichen Vorgehens, mithin der Art und Weise bei und der Einstellung zu einer Tätigkeit gebräuchlich. Auf die letztere Bedeutung konkretisiert sich der Aussagegehalt dann auch unter Berücksichtigung der Voranstellung des Wortes „positiv/positive“ sowie der nachfolgenden Adverbialbestimmung „bei der Arbeit/at work“.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_24

b) Ausgehend hiervon vermittelt die Wortfolge den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen aber - entgegen der Auffassung der Markenstelle - keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Bezug zu den Waren „Schuhwaren; Anzüge; Jeans; Hosen“.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_25

Zum Verständnis des Zeichens im Sinne einer beschreibenden Aussage gelangt die Markenstelle diesbezüglich erst über einen gedanklichen Zwischenschritt, indem sie die englische Wortfolge in der Bedeutung „positive Arbeitseinstellung, positive Verhaltensweise am Arbeitsplatz“ mit entsprechender Bekleidung verbindet und damit offenbar darauf schließt, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Arbeitsschutzbekleidung oder ansonsten „angemessene“ oder vorgeschriebene Kleidung am Arbeitsplatz handelt. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_26

c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Zeichen aus sonstigen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_27

Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2013, 519 Rn. 54 f. – Deichmann/HABM [umsäumter Winkel]) kann bei der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft auf diejenige Verwendung abgestellt werden, die die prüfende Stelle mit Hilfe ihrer Sachkunde auf diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkennt. Die angemeldete Wortfolge „positive way at work“ beinhaltet zwar eine bekenntnishafte Aussage und kann beispielsweise auf der Vorderseite eines Oberbekleidungsstückes (T-Shirts/Pulli) oder einer nach außen erkennbaren dekorativen Darstellung auf einer Kopfbedeckung (Mütze, Kappe) lediglich als das Bekenntnis des Trägers verstanden werden, in positiver Art und Weise bei der Arbeit zu sein. Mit solchen Aufdrucken ist dabei kein Herkunftshinweis auf den Hersteller der Ware verbunden, sondern lediglich ein nach Art eines Sinnspruchs gebildeter Slogan, mit dem der Träger eine bestimmte Botschaft bzw. Einstellung nach außen transportieren möchte (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 01.07.2014, 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT’S.ICH GEH SCHAUKELN.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_28

Allerdings konnte in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren „Schuhwaren; Anzüge; Jeans; Hosen“nicht ermittelt werden, dass bei Aussagen über die Arbeitseinstellung eine solche Verwendung üblich und damit wahrscheinlich ist; es handelt sich bei „positive way at work“ nicht um einen typischen „Fun-Spruch“ oder ein Trendwort, der bzw. das auch insoweit regelmäßig als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil dieser Waren sein mag.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_29

Schließlich sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage angesehen wird ohne Bezug zu einer bestimmten Ware und zu deren Herkunft aus einem individuellen Unternehmen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_30

Dem Anmeldezeichen kann daher nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-14/29-w-pat-2-13#rd_31

3. Da die angemeldete Wortfolge keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren hat, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.