Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 03.02.2015 – 27 W (pat) 60/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 048 715.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Albrecht, den Richter Hermann und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Der Widersprechende hat gegen Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

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Klasse 9: Auf CD-ROM oder DVD gespeicherte Musik zu Meditationszwecken; mit Musik für Meditationszwecke bespielte Audio-CDs; mit Musik für Meditationszwecke bespielte Tonträger; DVD und CD-Hüllen; DVD- und CD-Etuis

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Klasse 16: CD Booklet (Druckereierzeugnisse) für mit Musik bespielte Audio-CD's; CD-Cover (Druckereierzeugnisse) für mit Musik bespielte Audio-CD's; CD-Inlay (Druckereierzeugnisse) für mit Musik bespielte Audio-CD's

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_4

Klasse 41: Betrieb von Tonstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Komponieren von Musik; Musikdarbietungen; Musikproduktion

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Klasse 42: Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering)

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angemeldete Wortmarke 30 2012 048 715

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Dorado (Der goldene Fisch)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_8

unbeschränkt Widerspruch eingelegt aus einem in Anspruch genommenen Werktitel

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Der Streit der Parteien resultiert aus einer Zusammenarbeit bei der Erstellung einer CD mit Meditationsmusik im Jahr 1996. Der Markeninhaber ist u.a. im Bereich der Biomeditation tätig und hatte die CD „Melodien der Sterne“ einschließlich deren Titelnamen konzipiert. Der Beschwerdeführer komponierte die Musik für die einzelnen Titel auf Wunsch des Markeninhabers, der die CD herstellen ließ und vertrieb. Der Beschwerdeführer meldete sich als Komponist bei der GEMA im Frühjahr 1997 an.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_11

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 9. Juli 2014 wegen jedenfalls fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass unter Zurückstellung erheblicher Zulässigkeitsbedenken der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Persönlichkeits- und Verwertungsrechte spielten nach dem Urhebergesetz im Widerspruchsverfahren keine Rolle, es komme gemäß § 15 Abs. 2, 3 MarkenG auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werktitel an und hiervon ausgehend darauf, ob bzw. in welchem Umfang die beiderseitigen Werkkategorien mit diesen Kennzeichen zu einer Verwechslungsgefahr führen oder ob ein bekannter Werktitel in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Bei einem Werktitel als Name von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken entstehe Kennzeichenschutz bei originärer Unterscheidungskraft durch Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung des Werkes, ansonsten durch Erlangung von Verkehrsgeltung. Hier sei originäre Unterscheidungskraft des für ein Musikwerk als Fantasiebezeichnung anzusehenden Wortes „Dorado“ anzunehmen. Selbst wenn man zugunsten des Widersprechenden unterstelle, dass (nur) er im Jahre 1996 ein (prioritätsälteres) Werktitelrecht an der Bezeichnung „Dorado“ für ein Musikwerk erworben habe, fehle es an hinreichenden Beweisen für den zeitlichen, örtlichen und mengenmäßigen Verwendungsverlauf des Widerspruchskennzeichens und insbesondere an einem Nachweis für das Fortbestehen dieses Rechts bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_12

Schließlich fehle es an einem rechtsverletzenden Eingriff in den Schutzbereich eines möglichen älteren Kennzeichens seitens der angegriffenen Wortmarke.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_13

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Die prägnante Bezeichnung „Dorado“ bezeichne den Inhalt des Musiktitels und sei durch den Widersprechenden in 1996 erstmalig in an der geschäftlichen Bezeichnung Rechte begründenden Weise verwendet worden. Durch Beschriften des Titels auf der CD mit Dorado und dem darauf ebenfalls angebrachten Namen des Widersprechenden sei der nötige Bezug hergestellt. Der Name des Titels Dorado sei geeignet, ihn von anderen Musikstücken zu unterscheiden. Es bestehe daher Verwechselungsgefahr, wenn der Markeninhaber eine Komposition mit Dorado bezeichne.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_14

Der Widersprechende beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle vom 9. Juli 2014, Az. 302012048715.7/41 aufzuheben und dem Widerspruch des Widersprechenden stattzugeben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_16

Der Markeninhaber beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_18

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Widersprechende sei schon nicht Inhaber des reklamierten Schutzrechts, da er allein an der Werkerstellung mitgewirkt habe, mit der Konzeption, Betitelung, Produktion und benutzendem Vertrieb jedoch überhaupt nicht befasst gewesen sei. Der Widersprechende sei (insoweit) nicht wirtschaftlich tätig.

II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_19

Da der Widersprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für geboten hält, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_20

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch mangels der Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen. Inwieweit der Widersprechenden ein Schutzrecht an einem Werktitel plausibel vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, kann daher dahingestellt bleiben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_21

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG bei Werktiteln anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft des Titels, Titelähnlichkeit und Werknähe zu prüfen ist, die zueinander in Wechselbeziehung stehen. Werktitel sind grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslung geschützt; allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, dass der Verbraucher mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann, so insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_22

Dass dies vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen wäre, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Unstreitig wurde der Name des Beschwerdeführers nicht auf dem CD Titel, sondern allein im Einlegeblatt bzw. auf der Rückseite als Mitwirkender erwähnt und dies auch nicht durchgehend.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_23

Entgegen der Auffassung des Widersprechenden ist die Benutzung des möglichen Werktitels durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken des Beschwerdegegners nicht beeinträchtigt. Nicht jede Verwendung etwaiger Werktitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung, also zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken, vorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 70 [72]; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 15 Rn. 22 f.; Hotz, GRUR 2005, 304).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_24

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht eine Verwechselungsgefahr daher nicht, denn die markenmäßige Verwendung der als Titel beanspruchten Bezeichnung durch den Beschwerdegegner berührt das Musikstück, in dessen Zusammenhang der Titel kennzeichnend wirkt, nicht und führt nicht zu Verwechselungen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_25

Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt sind, Bezug zu nehmen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-03/27-w-pat-60-14#rd_26

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).