Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 09.12.2014 – 27 W (pat) 31/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 30 2012 060 584

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters Schmid

beschlossen:

Der Beschluss vom 6. März 2014 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen.

Die Beschwerdegebühr ist zu erstatten.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_1

Gegen die Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 geschützten Wortmarke Nr. 30 2012 060 584 02elf ist aus der für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragenen Wortmarke EM 009 352 337

02

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_2

Widerspruch erhoben worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_3

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 6. März 2014 zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen hat sie das Zeichen „O2“ als Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage Verwechslungsgefahr verneint.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_4

Gegen den am 16. März 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 21. März 2014. Sie bringt vor, der angegriffene Beschluss beruhe auf einem schweren Verfahrensfehler, weil die Markenstelle anstatt von dem geltend gemachten Wortzeichen „02“ von dem Wortzeichen „O2“ ausgegangen sei. Da dieser Verfahrensmangel dem Verlust einer Instanz gleichkomme, sei unter den gegebenen Einzelfallumständen die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 70 Abs. 3 MarkenG geboten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_6

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_7

und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_8

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_9

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass in der Sache selbst zu entscheiden ist, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_10

Nach den Beschlussgründen hat die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Verhältnis der angegriffenen Marke „02elf“ gegenüber dem Zeichen „O2“ geprüft. Damit hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke EM 009 352 337, die sich tatsächlich auf das Wortzeichen „02“ bezieht, verkannt. Hierin liegt eine unzureichende Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden und damit eine Verletzung des Anspruchs der Widersprechenden auf rechtliches Gehör (s. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 103 GG).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_11

Da nicht auszuschließen ist, dass die Markenstelle dem Widerspruch bei Zugrundelegung des zutreffenden Inhalts der Widerspruchsmarke stattgegeben hätte und ferner die Markeninhaberin auch keine Einwände gegen eine beantragte Zurückverweisung erhoben hat, hält der Senat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung für zweckmäßig, um einen Instanzverlust zu Lasten der Widersprechenden zu vermeiden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-09/27-w-pat-31-14#rd_12

Der Verfahrensfehler der Markenstelle rechtfertigt die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG.