Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2014
BPatG Beschluss vom 09.12.2014 – 10 W (pat) 64/14
10. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Dezember 2014 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 28 026 … …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2011 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- - Patentansprüche 1 bis 20 wie in der mündlichen Verhandlung überreicht. Übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I. Die Erteilung des am 11. Juli 1996 angemeldeten Patents 196 28 026, das die japanischen Prioritäten vom 11. Juli 1995, 28. Juli 1995 sowie 11. August 1995 in Anspruch nimmt, ist am 12. November 2009 veröffentlicht worden. Dagegen ist am 6. Februar 2010 Einspruch erhoben worden und die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 8. Juni 2011 beschlossen, das Patent zu widerrufen.
Die Patentabteilung hat in dem Beschluss den Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hauptantrag als unzulässig erweitert und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als nicht patentfähig erachtet, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und auch 2 ausgehend von der JP 4-46 216 A nahegelegt sei. Im vorliegenden Einspruchsverfahren sind die Druckschriften D1:
D2:
DE 43 34 776 A1 JP 6-346 919 A D2a:
US 5 494 354 A D3:
JP 7-35 146 A D3a:
US 5 492 413 A D4:
JP 4-46 216 A D4a:
engl. Übersetzung der D4 D5:
D6:
D7:
D8:
D9:
D10:
D11:
D12:
D13:
D14:
US 4 886 376 A DE 44 04 109 A1 US 3 541 011 A US 3 547 819 A US 3 729 415 A US 4 239 632 A JP 1-82330 U DIN 61 205, Ausgabe Juni 1985: Filze Filztuche DIN 5 419, Ausgabe September 1959: Filzringe Filzstreifen Ringnuten DIN 61 206, Ausgabe April 1976: Wollfilze berücksichtigt worden. Die Druckschriften D2a und D3a, die erst im Prioritätszeitraum des Streitpatents veröffentlicht worden sind, sind von der Einsprechenden als Übersetzungshilfe für die zugehörigen vorveröffentlichten japanischen Druckschriften D2 bzw. D3 eingereicht worden und weisen jeweils deren Priorität auf. Die Einführung dieser Schriften wurde von der Patentinhaberin nicht beanstandet; gleiches gilt für die ebenfalls von der Einsprechenden eingereichte Übersetzung D4a der D4. Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 12. Dezember 2011 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die auch begründet worden ist. Eine weitere Druckschrift, die D15 = US 4 963 038 A, ist vom Senat mit Zwischenbescheid vom 13. November 2014 in das Verfahren eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung reicht sie für den weiterverfolgten Gegenstand einen vollständigen Anspruchsatz ein. Die Einsprechende führt hierzu aus, dass der Anspruch 1 unklar sei, da ein zweites Durchgangsloch beansprucht werde, ohne dass vorher erste Durchgangslöcher erwähnt seien. Des Weiteren bringen die beanspruchten geometrischen Ausgestaltungen des zweiten Durchgangslochs nichts zum Ausdruck, was über bekannte Ausgestaltungen wie Schmiermitteldurchführungen oder Klemmpassungen hinausgehe, zumal die zur Erzielung einer Vorspannung oder Anpressung erforderliche Nut bzw. Ausnehmung bei dem zweiten Durchgangsloch in Anspruch 1 nicht aufgeführt sei. Deshalb weise der Gegenstand des Anspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit auf.
Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Begriff „zweites Durchgangsloch“ in der Beschreibung klar als eigenständige Bezeichnung definiert sei und die Vorteile der beanspruchten geometrischen Abmessungen in zahlreichen Beschreibungsabsätzen beschrieben und nicht durch den Stand der Technik nahegelegt werden.
Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des DPMA vom 9. November 2011 aufzuheben und das Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 20 – übrige Unterlagen wie Patentschrift – beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Linearführungsvorrichtung mit:
einer sich axial erstreckenden Führungsschiene (1) mit einer ersten Rollnut (3A, 3B) an ihrer Außnfläche; einem Schlitten (2) aus Hauptkörper (2A) und Endkappen (2B), der mit der Führungsschiene (1) in Eingriff steht, und eine zweite Rollnut, Rollelementrückführnuten und gekrümmte Nuten aufweist, wobei die zweite Rollnut der ersten Rollnut gegenüberliegt und die Rollelementrückführnuten mit beiden Endabschnitten der zweiten Rollnut über die gekrümmten Nuten jeweils verbunden sind; einer Anzahl von in dem Schlitten (2) eingebrachten Rollelementen, welche durch die zweite Rollnut, die gekrümmten Nuten und die Rollelementrückführnuten zirkulieren können, und einer Dichtungseinrichtung, welche an dem Schlitten (2) befestigt ist und mit der Führungsschiene im Gleitkontakt steht zum Abdichten eines zwischen der Führungsschiene und dem Schlitten gebildeten Zwischenraums, wobei die Dichteinrichtung ein Polymerteil (11) mit einem Kontaktabschnitt, welcher an der Führungsschiene (1) anliegt, und ein erstes Plattenteil (12) umfasst, das an das Polymerteil (11) angesetzt ist, welches zwischen dem Schlitten (2) und dem ersten Plattenteil (12) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Polymerteil (11) aus einem Kunststoffmaterial geformt ist, welches ein Schmiermittel enthält, der Kontaktabschnitt die Führungsschiene umgibt und das Schmiermittel enthaltende Polymerteil weiterhin zwei Flügelabschnitte (11A, 11B) und einen Verbindungsabschnitt (11C) aufweist, der die Flügelabschnitte zu einer im wesentlichen C-förmigen Gestalt verbindet, welche gemäß einer äusseren Gestalt der Endkappe (2B) ausgebildet ist, und dass Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) ein zweites Durchgangsloch (11c) in dem Verbindungsabschnitt (11C) aufweist, wobei ein zweites zylindrisches Teil (16) in das zweite Durchgangsloch (11c) eingesetzt ist, wobei das zweite zylindrische Teil (16) einen Außendurchmessser größer als ein lnnendurchmesser des zweiten Durchgangslochs aufweist, und eine axiale Länge größer als eine Dicke des Schmiermittel enthaltenden Polymerteils (11) aufweist.“
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 lauten:
„2. Linearführungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtungseinrichtung ein zweites Plattenteil (10) umfasst, das zwischen dem Schlitten (2) und dem Schmiermittel enthaltenden Polymerteil (11) angeordnet ist.
3. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens das erste oder zweite Plattenteil (12, 10) eine Seitendichtung aufweist.
4. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) ein getrennt gebildetes Teil ist, das unabhängig zum ersten oder zweiten Plattenteil (12, 10) vorgesehen ist.
5. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) und das erste Plattenteil (12) in direktem Kontakt zueinander sind.
6. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) zum engen Kontakt mit der Führungsschiene (1) verformbar ist.
7. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) in einer Richtung, in welcher die Flügelabschnitte (11A, 11B) aufeinander zu bewegbar sind, deformierbar ist, um den Kontaktabschnitt an die Führungsschiene (1) zu pressen.
8. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) eine innere, bogenförmig gekrümmte Bodenfläche im Verbindungsabschnitt (11C) aufweist, welche elastisch in Richtung Führungsschiene (2) vorsteht.
9. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) ein Paar von ersten Durchgangslöchern (11a, 11b) aufweist, die in dem entsprechenden Flügelabschnitt (11A, 11B) zur Befestigung des das Schmiermittel enthaltenden Polymerteils (11) am Schlitten (2) ausgebildet sind, wobei die Linearführungsvorrichtung weiterhin ein Paar von ersten zylindrischen Teilen (15A, 15B) aufweist, die in die entsprechenden ersten Durchgangslöcher (11a, 11b) eingesetzt sind.
10. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der ersten zylindrischen Teile (15A, 15B) eine ringförmige Gestalt hat.
11. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltene Polymerteil (11) ein elastisches Teil zum Anpressen an die Führungsschiene (1) aufweist.
12. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Teil nahe dem Kontaktabschnitt eingesetzt ist.
13. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste zylindrische Teil (15A, 15B) eine axiale Länge größer als eine Dicke des Schmiermittel enthaltenden Polymerteils (11) aufweist.
14. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) aus Polyolefin-Polymer gebildet ist, welches 20 bis 80 Gewichtsprozent Schmiermittel enthält.
15. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Plattenteil (12) aus Nitril-Gummi gebildet ist.
16. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) eine Vielzahl von Dichtlippen (3a) aufweist, die in dem Kontaktabschnitt zur gleitbeweglichen Kontaktierung der Führungsschiene (1) gebildet sind, wobei die Dichtlippen (3a,3b) eine Vielzahl von Ausschnittabschnitten umfassen, welche in einer Dickenrichtung des Schmiermittel enthaltenden Polymerteils (11) angeordnet sind.
17. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) eine Ausnehmung zur Befestigung des Polymerteils am Schlitten (2) aufweist, wobei die Linearführungsvorrichtung weiterhin ein in der Ausnehmung eingesetztes, zylindrisches Teil aufweist.
18. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Teil sich entlang des Kontaktabschnittes erstreckt.
19. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) in einer Richtung senkrecht zur Längsrichtung der Führungsschiene (1) verformbar ist.
20. Linearführungsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) weiterhin ein Durchgangsloch (10a, 10b) in jedem Flügelabschnitt (10A, 10B) und ausgeschnittene Bereiche aufweist, welche zu einem unteren Ende des Schmiermittel enthaltenden Polymerteils offen sind und sich bis zu den Durchgangslöchern fortsetzen, um ein Entfernen und Ersetzen des Schmiermittel enthaltenden Polymerteils ermöglichen.“
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und führt im Ergebnis dazu, dass das Patent in dem von der Patentinhaberin beantragten Umfang beschränkt aufrechterhalten wird (§ 61 Abs. 1 PatG).
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 beruht im Wesentlichen auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 9 und 15 und der Hinzunahme des auf Seite 11, Zeile 35, der Offenlegungsschrift offenbarten Merkmals, wonach die Cförmige Gestalt des Polymerteils 11 gemäß der äußeren Gestalt der Endkappe ausgebildet ist; er ergibt sich ebenfalls aus den erteilten Ansprüchen 1, 10, 11 und 16 unter Hinzufügung der im ursprünglichen Anspruch 1 offenbarten Merkmalsgruppe der Dichtungseinrichtung. Des Weiteren wurde der allgemeine Begriff „Ausnehmung“ durch den konkreteren Ausdruck „Durchgangsloch“ ersetzt, der beispielsweise auf Beschreibungsseite 12, Z. 40 ff.,der Offenlegungsschrift offenbart ist (siehe auch Figur 2, Bezugszeichen 11c oder Figur 36, Bezugszeichen 51c).
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 20 sind aus den erteilten Ansprüchen 3 bis 9, 12 bis 15, 17 bis 21, 23 und 24 gebildet worden. Da diese Ansprüche mit Ausnahme der durch die Offenbarung gedeckten Konkretisierung „Durchgangsloch“ inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen entsprechen, sind die Merkmale der geltenden Ansprüche auch ursprünglich offenbart und weisen damit ebenfalls keine unzulässige Erweiterung auf.
Im geltenden Anspruch 1 wird nunmehr unter anderem auch „ein zweites Durchgangsloch in dem Verbindungsabschnitt“ beansprucht. Da im Anspruch 1 keine „ersten Durchgangslöcher“ enthalten sind, wurde von der Einsprechenden die Klarheit des Anspruchs bemängelt, was jedoch nicht der Fall ist. So ist für den Fachmann durch den Zusatz „in dem Verbindungsabschnitt“ klar erkennbar, dass damit das Durchgangsloch im Verbindungsabschnitt des C-förmigen Polymerteils gemeint ist, wohingegen die „ersten Durchgangslöcher“ eindeutig dem entsprechenden Flügelabschnitt des Polymerteils zugeordnet sind (siehe auch geltender Anspruch 9). Durch diese eindeutige Zuordnung kann die Bezeichnung „zweites Durchgangsloch“ im Sinne von „Verbindungsabschnitt-Durchgangsloch“ eigenständig verwendet werden, ohne dass für das Verständnis ein Rückbezug auf die „ersten Durchgangslöcher“ bzw. deren Aufnahme in den Anspruch 1 erforderlich wäre.
Die Ausführungsform des „zweiten Durchgangslochs“ umfasst dabei neben der im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 gezeigten, nach oben hin offenen Struktur mit dem Bezugszeichen 11c auch geschlossene Ausführungen, so wie dies im geltenden Anspruch 1 bzw. im erteilten Anspruch 9 allgemein beansprucht ist. Eine beschränkende Auslegung im Sinne des Ausführungsbeispiels ist hierbei nicht angezeigt, zumal eine solche Ausführungsform mit einer offenen oberen Seitenfläche in den letzten beiden Zeilen des Absatzes 144 der Patentschrift ausdrücklich als vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben wird.
Gegen die Zulässigkeit der Ansprüche in der geltenden Fassung bestehen somit von Seiten des Senats keine Bedenken.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1, 3 u. 4 PatG).
2.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist unbestritten neu, da im entgegengehaltenen Stand der Technik keine Dichtungseinrichtung bei einer Linearführungseinrichtung bekannt ist, bei der - ein ein Schmiermittel enthaltendes, C-förmiges Polymerteil aus Kunststoff zwischen dem Schlitten und einem ersten Plattenteil angeordnet ist und - das Polymerteil im Verbindungsabschnitt ein Durchgangsloch aufweist, in das ein zylindrisches Teil mit einem bestimmten Außendurchmesser und einer bestimmten Länge eingesetzt ist.
2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Grundgedanke des Patents besteht darin, bei der Dichtungseinrichtung einer Linearführung in dem Verbindungabschnitt eines C-förmigen, schmiermittelhaltigen Polymerteils ein Durchgangsloch vorzusehen, in das ein zylindrisches Teil eingesetzt wird, das durch seine Länge einerseits ein axiales Zusammenquetschen des Polymerteils verhindert und andererseits durch den größeren Außendurchmesser ein Aufweiten des Durchgangslochs bewirkt. Durch die erste Maßnahme wird eine Selbstschrumpfung senkrecht zur Axialrichtung ermöglicht bzw. eine solche nicht behindert, durch die zweite Maßnahme eine radial bzw. senkrecht zur Axialrichtung wirkende Druckkraft erzeugt, die zu einem besseren Anpressen des schmiermittelhaltigen Polymerteils an die Führungsschiene führt und damit eine bessere Schmiermittelversorgung gewährleistet (vgl. Absätze 137, 138 und insb. 145 i. V. m. Figuren 4 bis 6 und 8B der Patentschrift).
Für eine derartige Ausgestaltung liefert der vorliegende Stand der Technik keine Hinweise oder Anregungen. Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Linearführungen, insbesondere auch hinsichtlich deren Schmierung und Abdichtung, angesehen. Nächstkommender Stand der Technik ist die gattungsgemäße Linearführungseinrichtung nach der D4. Diese zeigt in Figur 1 eine Dichtungseinrichtung bestehend aus einem schmiermittelhaltigen Filzteil 7, das in einem Gehäuse 8 befestigt und zwischen einem plattenförmigen Abstreifer („wiper“ 9) und einem Schlitten 2 angeordnet ist. Dabei gibt die D4 bzw. D4a Seite 8, Z. 20 ff. den Hinweis, das Gehäuse 8 wegzulassen und das Filzteil 7 als eigenständiges Teil auszubilden. Hierbei mag es dem Fachmann zwar nahegelegt sein, den Außenrand des Filzteiles 7 im Hinblick auf seine Befestigung entsprechend dem Vorbild des Filzgehäuses 8 mit entsprechenden Befestigungslöchern in den beiden Flügelabschnitten auszugestalten, jedoch erhält er keine Anregung dahingehend, ein Durchgangsloch in dem Verbindungsbereich der beiden Flügelabschnitte vorzusehen. Des Weiteren fehlen ebenso Hinweise auf das Vorsehen eines zylindrischen Teiles mit einem Außendurchmesser, der größer als der Innendurchmesser des „zweiten“ Durchgangsloches im Verbindungsbereich ist. Hier führt auch der weitere Stand der Technik nicht weiter.
So ist in Figur 4 der D15 eine Linearführungsvorrichtung mit einer Staubdichtung 10 dargestellt, bei der das Polymerteil aus einem auf eine Trägerplatte 15 aufvulkanisiertem Gummi 16 besteht (Sp. 3, Z. 50 - 52). Zur Bildung einer „Schmutzfalle“ (vgl. Figur 3, Bez. 23) sind zwischen dieser Staubdichtung 10 und dem Abstreifer 20 („protector“) in den Flügelabschnitten zwei zylindrische Teile bzw. Hülsen 22 als Abstandshalter vorgesehen (vgl. Sp.4, Z. 24 bis 26, „collars 22 serving as spacers“). Dabei handelt es sich jedoch, wie auch aus der Beschreibung auf Sp. 4, letzter Absatz, hervorgeht, lediglich um Abstandshülsen und nicht um zylindrische Teile, die in ein Durchgangsloch eingesetzt werden, um dieses aufzuweiten. Zudem sind die zugehörigen Durchgangslöcher 32 im Flügelabschnitt der Dichtung 16 angeordnet; es befindet sich zwar im Verbindungsbereich eine Durchgangsbohrung 35, diese dient jedoch in bekannter Weise nur als Schmiermitteldurchgangsloch („grease fitting through hole“) und ist nicht für die Aufnahme eines aufweitenden zylindrischen Teiles gedacht. Damit führt die D15 ebenfalls nicht zu einer patentgemäßen Ausgestaltung.
Gleiches gilt für die Linearführungseinrichtungen nach der D6, die verschiedene Methoden zum Anpressen von Laufbahnschmierelementen an die Führungsschiene offenbart. Dabei werden in Figur 2 mehrere Laufbahnschmierelemente 34 in Schmierelementfassungen 26 geführt und über Schraubendruckfedern 42 gegen die Führungsschiene gedrückt; in Figur 5 erfolgt das Anpressen über elastisch komprimierte Vorspannkörper 144, beispielsweise über O-Ringe 144b. In abgewandelter Bauweise erfolgt bei der in Figur 5 der D5 dargestellten Dichtung 20 das Anpressen der Dichtbereiche an die Führungsschiene ebenfalls über ein elastisches Anpresselement „pressing member“ 41, das bspw. aus einem Stahldraht besteht und Druck auf alle Kontaktseiten ausübt. Hinweise dahingehend bzw. gemäß dem Grundgedanken, die Elastizität des schmiermittelhaltigen Polymerteils selbst auszunutzen und über ein zylindrisches Bauteil, das in einem Durchgangsloch des Polymerteils zu einer Aufweitung führt und damit einen Anpressdruck erzeugt, gehen somit weder aus der D5 noch der D6 hervor.
Die weiter entfernt liegenden Druckschriften können ebenso keine Anregungen in Richtung der patentgemäßen Ausgestaltung geben und wurden von der Einsprechenden in der Verhandlung nicht mehr herangezogen. Der Argumentation der Einsprechenden, dass es sich bei den Ausgestaltungen des Polymerteils um Einzelmaßnahmen handele, wobei - ein Durchgangsloch im Verbindungsbereich als Schmiermitteldurchgangsbohrung bekannt sei (vgl. D15, Fig. 4, BZ. 33) und - das Vorsehen einer Hülse zum Schutz der Durchgangsbohrung im Polymerteil sowie - die Ausführung der Hülse mit Durchmesserübermaß zur Erzielung eines Klemmsitzes der Hülse im Polymerteil jeweils naheliegende fachmännische Maßnahmen darstellen, kann bereits schon deshalb nicht zugestimmt werden, da hierbei verkannt wird, dass die einzelnen baulichen Ausgestaltungen des Patentgegenstandes in kombinatorischer Weise zusammenwirken und dabei den im Patent offenbarten, eingangs beschriebenen Grundgedanken verwirklichen. Damit wird der Gegenstand nach Anspruch 1 durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt, so dass der Anspruch 1 gewährbar ist (§§ 1 bis 5 PatG).
3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 1 bis 20 gewährbar.
III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö