Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 14.04.2014 – 20 W (pat) 51/13

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 85 615.2-34

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 100 84 310.7-34)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek, sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

beschlossen:

Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung 100 84 310.7 entstandene Teilanmeldung 100 85 615.2 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_1

Die Patentanmeldung 100 84 310.7 ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 20 W (pat) 3/08 durch Erklärung der Anmelderin vom 20. Dezember 2011 geteilt worden (vgl. Bl. 14 d. A.). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die Teilanmeldung mit dem Aktenzeichen 100 85 615.2 angelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_2

Die Beschwerde der Anmelderin in der Stammanmeldung 100 84 310.7 ist vom Senat zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss v. 21. Dezember 2011 - 20 W (pat) 3/08).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_3

Mit Telefax datierend vom 20. April 2012 hat die Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 22 und Figuren 1 bis 7 vorgelegt (vgl. Bl. 14 ff. d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_4

Im Hinblick auf die Teilanmeldung geht der Senat davon aus, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, das nachgesuchte Patent mit den am 20. April 2012 eingereichten Unterlagen zu erteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_5

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

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Patentanspruch 1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_7

„1. Elektrische Stromversorgungsvorrichtung zur Hartbeschichtungsoberflächenbehandlung eines Werkstücks (2) durch eine elektrische Entladung, mit:

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einer Elektrode (1),

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_9

einem Verarbeitungsbehälter (3),

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_10

einer elektrischen Stromversorgung (12);

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_11

einer Steuervorrichtung (11);

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_12

einer Gruppe von Schaltelementen (10);

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_13

einer Gruppe von elektrischen Widerständen (13),

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_14

wobei ein elektrischer Widerstand der Gruppe von elektrischen Widerständen mit einem jeweiligen Schaltelement (10) der Gruppe von Schaltelementen (10) verbunden ist;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_15

wobei die Elektrode (1) und das Werkstück (2) entgegengesetzt zueinander in einer Verarbeitungslösung in dem Verarbeitungsbehälter (3) angeordnet sind;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_16

wobei die Steuervorrichtung (11) durch Steuern der Gruppe der Schaltelemente (10) ausgelegt ist:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_17

- ein Schaltelement der Gruppe von Schaltelementen (10) anzuschalten, um eine Spannung (1) zwischen der Elektrode (1) und dem Werkstück (2) einzuprägen, so dass eine elektrische Entladung nach einer vorgegebenen Zeitperiode erzeugt wird,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_18

- nach Detektion der elektrischen Entladung und Verstreichen einer ersten Pulsbreite (T1) ein anzuschaltendes Schaltelement in der Gruppe von Schaltelementen (10) umzuändern, so dass der elektrische Entladungsstrom verringert wird, und nach dem Verstreichen einer zweiten Pulsbreite (T2) das umgeänderte Schaltelement abzuschalten;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_20

- die erste Pulsbreite (T1) derart festgelegt wird, dass eine Zuführmenge eines Hartbeschichtungsmaterials durch Emission von Elektrodenmaterial ausgebildet wird, durch einen vorab bestimmten Wert eines ersten elektrischen Entladungsstroms (Ip1) gemäß einer vorgegebenen Verarbeitungsbedingung; und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_21

- die zweite Pulsbreite (T2) derart festgelegt wird, dass durch Reduzieren auf einen zweiten elektrischen Entladungsstrom (Ip2) kleiner als der erste elektrische Entladungsstrom (Ip1) die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und zur selben Zeit das emittierte und an dem Werkstück (2) anhaftende Hartbeschichtungsmaterial (gemäß einer vorgegebenen Schmelzbedingung) geschmolzen wird.“

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_22

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_23

„2. Elektrische Stromversorgungsvorrichtung zur Hartbeschichtungsoberflächenbehandlung eines Werkstücks (2) durch elektrische Entladung, mit:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_24

einer Elektrode (1);

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_25

einem Verarbeitungsbehälter (3),

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_26

einer elektrischen Stromversorgung (12);

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_27

einer Steuervorrichtung (11);

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_28

einer Gruppe von Schaltelementen (10);

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_29

einer Gruppe von elektrischen Widerständen (13),

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_30

wobei ein elektrischer Widerstand der Gruppe von elektrischen Widerständen mit einem jeweiligen Schaltelement (10) der Gruppe von Schaltelementen (10) verbunden ist;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_31

wobei die Elektrode (1) und das Werkstück (2) entgegengesetzt zueinander in einer Verarbeitungslösung in dem Verarbeitungsbehälter (3) angeordnet sind;

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_32

wobei die Steuervorrichtung (11) durch Steuern der Gruppe der Schaltelemente (10) ausgelegt ist:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_33

- ein Schaltelement der Gruppe von Schaltelementen (10) anzuschalten, um eine Spannung (1) zwischen der Elektrode (1) und dem Werkstück (2) einzuprägen, so dass eine elektrische Entladung nach einer vorgegebenen Zeitperiode erzeugt wird,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_34

- nach Detektion der elektrischen Entladung anzuschaltende Schaltelemente in der Gruppe von Schaltelementen (10) in einer Folge derart umzuändern, dass der elektrische Entladungsstrom allmählich gemäß einem vorgegebenen Entladungsstrom-Wellenform mit einer Pulsbreite (T) verringert wird;

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_36

- ein erster Halbabschnitt (Ta) der Pulsbreite (T) derart festgelegt wird, dass ein Wert einer Zuführmenge eines Hartbeschichtungsmaterials durch Emission von Elektrodenmaterial gemäß einer vorgegebenen Verarbeitungsbedingung ist; und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_37

- ein zweiter Halbabschnitt (Tb) der Pulsbreite (T) derart festgelegt wird, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt und das emittierte und an dem Werkstück anhaftende Hartbeschichtungsmaterial gemäß einer vorgegebenen Schmelzbedingung geschmolzen wird.“

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_38

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_39

Die vorliegende Teilanmeldung 100 85 615.2 ist aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 erklärten Teilung gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 100 84 310.7 entstanden. Sie ist damit im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 – Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_40

Im Vergleich zu den Anspruchsfassungen der Stammanmeldung 100 84 310.7, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 3/08 zurückgewiesen worden ist, hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin in der Sache wesentlich geänderte Ansprüche vorgelegt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_41

Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordene Teilanmeldung 100 85 615.2 wird daher an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1 und 2, die noch nicht abschließend geprüft sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_42

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da die Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die materielle Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung ersichtlich noch nicht stattgefunden hat. Soweit für diese Feststellung eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-14/20-w-pat-51-13#rd_43

Für eine Zurückweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass die geltende Anspruchsfassung noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit war. Somit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass aus den umfangreichen Unterlagen ein patentfähiger Gegenstand abgeleitet werden kann.