Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 08.10.2013 – 6 W (pat) 45/09

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 021 923 … …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

Die Einsprechende und einzige Beschwerdeführerin hat ihren am 13. Dezember 2007 gegen die Erteilung des vorliegenden Streitpatents eingelegten Einspruch mit Eingabe vom 23. September 2013, eingegangen beim Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen. Infolge dieser Zurücknahme ist ihre Beschwerdeberechtigung entfallen (vgl. BPatGE 29, 92, 96; 29, 234, 237; Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 177; Schnekenbühl in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, § 59 PatG Rn. 175 - jeweils m. w. N.). Die hierdurch nachträglich unstatthaft gewordene Beschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2008, Az.: 8 W (pat) 9/07 - veröffentlicht im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal). Damit verbleibt es beim Beschluss der Patentabteilung 14 vom 12. Februar 2009, mit der das vorliegende Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten worden ist.

Dr. Lischke Eisenrauch Küest Richter Cl