Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 08.10.2013 – 27 W (pat) 553/13

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 015 088.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle 41 vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

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Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Dienstleistungen

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"Werbung; Erziehung, Ausbildung, Durchführung von Lehr-, Fortbildungs-, Erfahrungsaustausch- und Werbeveranstaltungen und -seminaren"

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_3

angemeldeten Wortmarke

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hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das i stehe für "Information/Internet" (BPatG Beschl. v. 12. Mai 2003 – 30 W (pat) 97/02 – i); days sei der englische Begriff für "Tage". Das Zeichen stehe also für Informationstage oder Internettage.

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Das Zeichen entspreche den ebenfalls nicht unterscheidungskräftigen Ausdrücken "imarketing", "ipoint", "iTeam" und "ivote". Dementsprechend habe das EuG am 16. Dezember 2010 (T-0161/09) "ilink" nicht eingetragen. Das Zeichen beschreibe bei Veranstaltungen deren Thema. Werbedienstleistungen stünden damit in Zusammenhang.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_7

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen sei sprechend; es gehe eher in die Richtung "ideas" (Ideen).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_8

Sie beantragt sinngemäß,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_9

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_11

"idays" ist kein Fachbegriff für bestimmte Veranstaltungen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_12

Dass ein vorangestelltes i häufig auf Angebote der Firma Apple hinweist (iPhone, iPad, iTunes), kann nicht auf alle Wortbildungen mit einem i am Anfang in der Form übertragen werden, dass solche Zeichen in jedem Fall einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen oder als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden müssen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_13

Für ebenfalls durch ein vorangestelltes i gekennzeichnete informationstechnisch unterstützte Angebote gilt dies ebenso, zumal dafür eher Bezeichnungen mit einem vorangestellten e (e-commerce, e-learning, e-banking) stehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_14

In der vorliegenden Kombination ist "days" aber ohnehin kein Bestandteil, für den Hinweise auf einen informationstechnischen Aspekt erwartet werden. Daher werden die angesprochenen Verbraucher "idays" als Gesamtbegriff sehen und diesem keine beschreibende Bedeutung beimessen oder darin eine bloße Sachangabe sehen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_15

Dies würde auch für "edays" gelten, so dass der Gleichklang von e-days und i-days bei buchstabengetreuer Aussprache des i eine Schutzversagung nicht tragen kann.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/27-w-pat-553-13#rd_16

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Beurteilung der Buchstabenfolge "idays" angesichts üblicher Verwendungsformen nicht als schlechthin fehlerhaft angesehen werden kann.