Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 07.08.2012 – 27 W (pat) 97/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 008 332.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_1

Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke

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Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_3

für die Dienstleistungen Ausbildung und Werbung mit Beschluss vom 5. Januar 2010 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2011 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das nicht unterscheidungskräftige Zeichen beschreibe den Grund für einen Preis in freihaltungsbedürftiger Weise.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_4

Die Anmelderin hat dagegen am 5. August 2011 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_5

Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_6

Die Anmelderin hatte seit Einlegung ihrer Beschwerde genügend Zeit, diese zu begründen. Der Aufforderung durch den Senat, die Beschwerde bis 1. August 2012 zu begründen, ist sie nicht nachgekommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_7

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_8

Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu sehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_9

Handelt es sich bei einem Zeichen um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_10

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_11

Die in dem angemeldeten Zeichen liegende Sachaussage hat die Markenstelle zutreffend dargestellt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_12

Selbst wenn man der Wortfolge in ihrer konkreten Zusammenstellung und dem s in „Arbeits-„ eine gewisse Unterscheidungskraft zubilligen wollte, was der Senat nicht tut, stünde einer Registrierung als Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_13

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_14

Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_15

Anders als Preis-Bezeichnungen, wie Nobelpreis, beschreibt „für Arbeitsgeberattraktivität“ die preiswürdige Leistung unmittelbar und damit auch Werbeaktivitäten, die darauf ausgerichtet sein können, Preise zu vergeben oder über Preise Lösungsvorschläge zu erhalten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_16

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-08-07/27-w-pat-97-11#rd_17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.