Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 17.07.2012 – 6 W (pat) 304/04

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache gegen das Patent DE 42 11 286 … …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr.-Ing. Großmann und Dr. Kortbein

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I . Die weitere Verfahrensbeteiligte hat gegen das Patent DE 42 11 286, dessen Erteilung am 21. August 2003 veröffentlicht worden ist, am 18. November 2003 Einspruch erhoben. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. November 2007 erloschen.

Die Einsprechende wurde mit Bescheid vom 19. April 2012 darüber informiert, dass das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt habe, dass „das Patent P 42 11 286.9-25 durch Verzicht erloschen“ sei. Ergänzend ist sie aufgefordert worden, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend macht. Eine Stellungnahme ihrerseits wurde nicht abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 499 f. - Rundsteckverbinder).

2. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Die Einsprechende hat sich nach Aufforderung nicht dazu geäußert, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte. In dem Bescheid vom 19. April 2012 wurde zwar als Grund für das Erlöschen des Patents unzutreffenderweise „Verzicht“ genannt, obwohl seitens der Patentinhaberin keine schriftliche Verzichtserklärung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG abgegeben worden ist. Allerdings erlischt das Patent sowohl im Fall des Verzichts als auch bei Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, 2008, § 20 Rdnr. 9). Sowohl im hier vorliegenden, aber nach außen nicht mitgeteilten Fall der Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr als auch im hier nicht vorliegenden, aber nach außen mitgeteilten Fall des Verzichts kann der mit dem Einspruch bezweckte Widerruf auf Grund seiner „ex tunc“-Wirkung mit Vorteilen für die Einsprechende verbunden sein. Demzufolge sind beide Fälle vergleichbar und eine erneute Aufforderung unter Nennung des zutreffenden Grunds des Erlöschens des angegriffenen Patents entbehrlich. Da die Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Widerrufsentscheidung des Senats oder an einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hat und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 bis 365 - Radauswuchtmaschine).

3. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden, noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Vielmehr ist es förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG - Radauswuchtmaschine, a. a. O.; BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von Rohrleitungen).

Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Großmann Dr. Kortbein Cl