Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 16.04.2012 – 27 W (pat) 533/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 064 279 .3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner M.A.

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_2

25: Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe;

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_3

35: Dienstleistungen eines Einzelhandelskaufmanns für Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe;

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_4

35: Dienstleistungen eines Einzelhandelskaufmanns für Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe und Werkzeuge

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_5

angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2010 064 279.3

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_6

hat die Markenstelle im Beschluss vom 4. März 2011 damit begründet, im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehe sie das Publikum als Sachinformation über ein Angebot für verhältnismäßig wenig Geld.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_7

Durch die Top-Level-Domain ".de" entstehe kein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisender Charakter (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 330, 332 f. - suchen.de).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_8

Da die Verbindung der Wortelemente - auch unter Einbeziehung der Bildbestandteile - in ihrer Summenwirkung nicht über die Wirkung der beschreibenden Einzelelemente hinausgehe, fehle dem Zeichen insgesamt die Eignung zur betrieblichen Herkunftsangabe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_9

Ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe sich auch nicht aus der graphischen Ausgestaltung. Eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise ohne weiteres festgestellt werden könne, bewirke die graphische Ausgestaltung des Zeichens hier nicht. Die Hand mit dem Daumen nach oben bedeute eine positive Bestätigung. Eine entsprechende Verwendung sei werbeüblich. Die Art der Darstellung sei so üblich, dass sie sogar in Textverarbeitungsprogrammen standardmäßig angeboten werde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_10

Das angemeldete Zeichen lehne sich in seiner Form an in der Werbung weit verbreitete Vorbilder an.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_11

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen seien zwar zu berücksichtigen, entfalteten aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_12

Die Anmelderin hat gegen den ihr am 14. März 2011 zugestellten Beschluss am 13. April 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, während der Wortbestandteil wohl tatsächlich keine Unterscheidungskraft aufweise, tue dies der Gesamteindruck mit seinen markanten Formen und Farben sowie dem dreidimensionalen Effekt beim Daumen. Dementsprechend seien auch die Marken 306576872 und 30413154

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_13

eingetragen worden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_14

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_15

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_16

Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden. Der Senat hat der Anmelderin Anfang Januar 2012 sein Rechercheergebnis zu Daumen-Hoch-Logos aus Google übersendet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_17

1) Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_18

Was unter dem absoluten Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift zu verstehen ist und warum es die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens erfasst, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ausführungen dazu verzichtet werden kann.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_19

Zu dem Daumen-Hoch-Zeichen hat die Markenstelle zutreffend darauf verwiesen, diese Art der Darstellung sei so üblich, dass sie sogar in Textverarbeitungsprogrammen standardmäßig angeboten werde. Auch finden sich im Internet zahlreiche zum Download bereitgestellte entsprechende Graphiken.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_20

Auch sonst kann die Gestaltung des angemeldeten Zeichens keine Unterscheidungskraft begründen. Sie weist keine den Schutz begründende Komplexität auf. Die überlappende dreidimensionale Anordnung des Daumens sowie die abgebildete Hand wirken in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Diese Graphik enthält lediglich eine Bekräftigung, Bejahung bzw. eine Geste, die "alles in Ordnung" signalisiert.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_21

Das gelbe Feld wirkt wie ein Etikett.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_22

Die unterschiedlichen Schriftgrößen und -farben fallen nicht aus dem werbeüblichen Rahmen. Die darin liegende Betonung des Ausdrucks "billiger" gibt keinen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_23

Die Form einer Internetadresse verleiht dem Zeichen nicht nur keine Unterscheidungskraft, sondern führt davon sogar weg. Sie entspricht nämlich den Adressen von sog. Suchmaschinen, die zu billigen Angeboten führen bzw. einen Preisvergleich ermöglichen - also gerade nicht einen Anbieter angeben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_24

Die von der Anmelderin herangezogene Eintragung von "teures-billiger.de" mag auf dem Widerspruch von teuer zu billig und der Farbanordnung beruhen. Der von der Anmelderin ebenfalls herangezogene erhobene Daumen kann ohne Kontext nicht vermitteln, was bestätigt werden soll. Im angemeldeten Zeichen ist demgegenüber die Ware konkret benannt und das Daumen-Logo bekräftigt die werbende Aussage zum Preis. Im Übrigen hat schon die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass bestehende Eintragungen keine Bindungswirkung haben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_25

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-533-11#rd_26

3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.