Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 28.03.2012 – 27 W (pat) 589/10

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_1

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. August 2010 die Anmeldung der Bildmarke 30 2010 029 287.3

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_2

teilweise, nämlich für die Waren

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"Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen"

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_4

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle ohne Weiteres erkennbar eine Gesäß- oder Jackentasche dar, also einen üblichen Bestandteil der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen". Bei dem auf der Gesäßtasche einer Hose, eines Rocks oder auf einer (Jeans)Jackentasche angebrachten Muster handle es sich um ein Element, das dem Publikum als Verzierung und gängige Aufmachung der beanspruchten Waren erscheine. Das Publikum sei gerade auf Gesäß- sowie Jackentaschen an eine Vielfalt von Nähten, Mustern, Applikationen oder sonstigen Aufmachungen, insbesondere auch Streifennähten verschiedenster Art und Farbe, gewöhnt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_5

Die hier vorhandenen parallel verlaufenden Nähte wiesen keine optisch oder farblich hervorstechenden Merkmale auf, die herkunftshinweisend wirken könnten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_6

Eine Verkehrsdurchsetzung werde vorliegend nicht geltend gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_7

Auch die von der Anmelderin vorgetragene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 734 - Jeanshosentaschen) könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Bei dieser Marke handle es sich um ein komplexes Muster aus Linien, die in ihrer Gesamtheit positionsunabhängig ein abstraktes Bild ergäben, bei dem es sich nicht notwendigerweise nur um eine Ziernaht auf einer Gesäßtasche - wie vorliegend - handle. Außerdem könne sich die Anmelderin ohnehin nicht auf andere eingetragene Marken berufen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_9

den Beschluss der Markenstelle vom 10. August 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung hierin zurückgewiesen wurde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_10

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_11

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_12

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen. Danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren garantieren (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927, RZ. 30 - Philips/Remington). Die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung ist daher zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rz. 46 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 24 - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190, Rz. 41 - Gabelstapler).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_13

Diese Grundsätze gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen. Es ist nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich bei ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt und eine solche Gestaltung - wie dem Publikum aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackung oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt. 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_14

Gleiches gilt für die Darstellung der beanspruchten Waren (BGH WRP 19997, 755 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten) bzw. deren Bestandteile, die an diesen Waren allgemein erwartet werden, so dass sie nicht als Marke, sondern Funktionsteil oder bloße Dekoration wirken.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_15

2. Nach diesen Grundsätzen verfügt das hier in Rede stehende Bildzeichen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Publikum wird ihm keinen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren "Bekleidungstücke, insbesondere Hosen" aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für das Gesamtbild (heller, taschenförmiger Untergrund mit umrandeten Linien und querlaufenden, mehrfach geknickten Linien) als auch für die einzelnen graphischen Elemente.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_16

Dabei ist zu beachten, dass es auf dem hier maßgeblichen Modesektor mittlerweile üblich ist, Marken nicht nur auf dem der Ware beigefügten Etikett, sondern auch in Form eines aufgedruckten oder aufgenähten Bildes unmittelbar als Bestandteil der beanspruchten Bekleidungsstücke wiederzugeben, indem das Bild nicht nur im Innenteil, sondern auch deutlich sichtbar aufgenäht oder aufgedruckt wird (BPatG Beschluss vom 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions). Bei einer Darstellung der Form oder üblicher Bestandteile der beanspruchten Waren hat das Publikum - unabhängig von der Platzierung - keine Veranlassung, diese als Hinweis auf die Herkunft der damit versehenen Bekleidungstücke aus einem bestimmten Unternehmen anzusehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_17

Die Form des angemeldeten Zeichens entspricht nämlich der gängiger aufgesetzter Taschen. Bei der Linienführung auf dem als Tasche wirkenden Untergrund handelt es sich um ein aus einfachsten Gestaltungsmitteln hergestelltes Muster mit Rahmen. Insoweit wird zur Vermeidung von Widerholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_18

Ob dies bei einer Anmeldung als Positionsmarke anders zu beurteilen wäre, kann dahinstehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_19

Davon, dass die hier zu beurteilende Darstellung nicht nur die einfachen, für Verzierungen üblichen Gestaltungsmittel übernimmt, sondern darüber hinaus einen ungewöhnlichen oder überraschenden Gesamteindruck vermittelt, kann hier entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Rede sein. Das Publikum wird in dem Gesamtbild lediglich die bloße bildliche Wiedergabe eines Ziermusters oder einer Ziernaht und damit eine rein beschreibende Darstellung von Teilen der streitgegenständlichen Waren erkennen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_20

Der Hinweis der Anmelder im Amtsverfahren auf die BGH-Entscheidung "Jeanshosentasche" (GRUR 2001, 734, 735) vermag der Anmeldemarke nicht zur Eintragung zu verhelfen. Diese Entscheidung klärt keine Rechtsfragen, sondern beurteilt eine konkret angemeldete Form und ist daher nur für den dort entschiedenen Einzelfall von Bedeutung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_21

Soweit die Anmelderin sich im Amtsverfahren auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer sonstiger Marken berufen hat, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für das vorliegend zu beurteilende angemeldete Zeichen. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 Rz. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rz. 43, 44 - Postkantoor). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Eintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH GRUR 2009 667, 668, Rz. 15 ff. - Bild. T-Online.de und ZVS).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_22

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_23

3. Ob der Eintragung der angemeldeten Bildmarke zudem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-03-28/27-w-pat-589-10#rd_24

4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschluss vom 15. Januar 2010 - 27 W ()pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.