Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 15.03.2012 – 3 ZA (pat) 9/12

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache … betreffend Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 19/07 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm, des Richters Guth und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig am 15. März 2012

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 19/07 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 19/07 (EU).

1. Die Antragsgegnerinnen zu II und Nichtigkeitsklägerinnen haben dem Antrag widersprochen. Der Antrag auf Akteneinsicht sei zurückzuweisen, weil bestimmte von den Nichtigkeitsklägerinnen im Nichtigkeitsverfahren eingereichte Schriftsätze und deren Anlagen auf ein oder mehrere parallele Patentverletzungsverfahren verwiesen und in diesem Zusammenhang auch Erläuterungen einer bestimmten möglichen Verletzungsform und Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents enthielten, an deren Geheimhaltung die Klägerinnen ein schutzwürdiges Interesse besäßen. Sie stellen sinngemäß den Antrag, den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

2. Die Antragstellerin tritt dem entgegen und trägt vor, ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten liege nicht vor. Von den Parteien eingereichte Aktenteile aus Verletzungsprozessen unterlägen grundsätzlich der Akteneinsicht. Dies gelte ebenso für Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents und für technische Erläuterungen. Im Übrigen seien die betreffenden Unterlagen bereits durch die zivilgerichtlichen Verfahren öffentlich geworden.

3. Die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte hat der Akteneinsicht zugestimmt.

II. Der Antrag auf Akteneinsicht ist begründet. Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen grundsätzlich frei. Die freie Akteneinsicht umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführte Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren (BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; sowie Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

1. Die Antragsgegnerinnen zu II haben lediglich hinsichtlich einzelner Aktenteile, die auf ein oder mehrere parallele Patentverletzungsverfahren Bezug nehmen, ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht. Hinsichtlich der übrigen Aktenteile sind darum der Akteneinsicht entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich.

2. Aber auch in Bezug auf die übrigen - von den Antragsgegnerinnen nicht näher spezifizierten - Aktenteile haben die Klägerinnen ein Geheimhaltungsinteresse nicht substantiiert dargelegt. Zwar nimmt die Klageschrift unter Einreichung der betreffenden Antragsschrift aus dem Jahr 2007 auf ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren - nicht wie vorgetragen auf eine Verletzungsklage Bezug. Die Antragsschrift enthält Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents und zu möglichen Verletzungsformen. Außerdem hat die Beklagte Unterlagen aus dem Verfügungsverfahren eingereicht. Weitere Bezugnahmen auf Zivilprozesse sind nicht feststellbar. Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses - und eines damit vergleichbaren Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung -, die von den Parteien in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich der freien Akteneinsicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VIII). Dass diese Aktenteile auch Ausführungen zu technischen und rechtlichen Sachverhalten enthalten können, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Gewährung von Einsicht in diese Akten nicht entgegen. Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und - sofern ein solches substantiiert dargetan ist - von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30). Ein solches der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse wird etwa bejaht, wenn die fraglichen Unterlagen nicht öffentlich bekannte detaillierte Angaben über konkrete Verletzungsformen enthalten und außenstehenden Dritten über die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ein ungerechtfertigter Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbs ermöglicht würde.

Solche Umstände sind vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Behauptung, irgendwelche Schriftsätze bzw. deren Anlagen enthielten gewisse Ausführungen zu einer bestimmten Verletzungsform, ist für sich genommen nicht geeignet, ein Geheimhaltungsinteresse hinreichend zu substantiieren. Abgesehen davon, dass weder die betreffenden Aktenteile und ihr konkreter Inhalt spezifiziert werden, noch dargelegt wird, ob es sich um Betriebsinterna handelt, fehlt außerdem jeglicher Vortrag, inwiefern insbesondere das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Stellungnahme der Verfügungsgegnerin aus dem Jahr 2007 hervorgehende Informationen noch heute konkret ein Vorgehen Dritter gegen die Klägerinnen erleichtern oder veranlassen könnten. Eine Versagung der beantragten Akteneinsicht kommt daher nicht in Betracht. Um ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG hinreichend substantiiert darzulegen, hätte es vielmehr wesentlich detaillierter Angaben hierzu von Seiten der Nichtigkeitsklägerinnen und Antragsgegnerinnen zu II bedurft. Schramm Guth Dr. Proksch-Ledig Pr